Mehr Spielraum bei Rechten in Abt. II
Wie wir in den letzten Monaten festgestellt haben, nehmen Vorgänge mit Wohnrechten, Nießbrauch und Altenteil in Abt. II des Grundbuchs zu. Da diese Rechte bisher in vielen Fällen bereits vor der Antragstellung gelöscht sein mussten, gab es immer wieder Diskussionen dazu. Das haben wir zum Anlass genommen und uns die Anforderungen noch einmal angeschaut. Für mehr Flexibilität in Bezug auf Wohnrechten, Nießbrauch und Altenteil gilt ab sofort folgende Regelung:
- Die Rechte in Abt. II des Grundbuchs müssen nicht mehr zur Kreditbeantragung, sondern zwingend vor der ersten Auszahlung gelöscht sein. Ansonsten werden wir die Finanzierung rückabwickeln.
- Bei manchen Finanzierungen benötigen wir zur Kreditbeantragung weitere Unterlagen, die zusammen mit den weiteren Mindestunterlagen eingereicht werden müssen:
- Familienkauf: Kaufvertragsentwurf und Nachweis des notariellen Löschungsantrag
- Anschlussfinanzierung oder Kapitalbeschaffung: Nachweis des notariellen Löschungsantrags
- Rechteinhabende Person verstorben: Sterbeurkunde und Nachweis des notariellen Löschungsantrags
- Bei weiteren Finanzierungen behalten wir uns eine Prüfung im Einzelfall vor, vorausgesetzt, das Recht war bereits vor unserer letzten Finanzierungszusage eingetragen und es entsteht kein Mittelrang (erstrangige Besicherung bleibt gewährleistet).
Mit dieser Neuregelung schaffen wir mehr Flexibilität im Prozess, ohne auf die notwendige Sicherheit zu verzichten.
Machen auch Sie diesen neuen Prozessvorteil zu einem wichtigen Baustein in Ihrem Baufinanzierungsgeschäft – insbesondere, wenn es um die Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie geht.