Altersvorsorgedepot vererben: Was passiert im Todesfall?

Was Erben, Förderung und Steuern im Todesfall bedeuten

Großvater mit Enkel und deren Mutter am Schach spielen

Das Altersvorsorgedepot soll dabei helfen, langfristig Vermögen für die Altersvorsorge aufzubauen. Doch was passiert mit dem Geld, wenn am Lebensende noch Vermögen übrig ist? Ob und wie das Altersvorsorgedepot vererbt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob der Todesfall in der Ansparphase oder in der Auszahlungsphase eintritt, welche Auszahlungsvariante gewählt wurde und wer das Vermögen erbt.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Vererben ist grundsätzlich möglich- dabei ist Auszahlungsform entscheidend: Bei einem Auszahlungsplan kann vorhandenes Restkapital vererbt werden. Bei einer Leibrente gelten andere Regeln.
  • Ehe- und eingetragene Lebenspartner*innen können unter bestimmten Voraussetzungen (im Artikel erklärt) das geförderte Vermögen auf einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen.
  • Bei allen anderen Erben geht die staatliche Förderung verloren gehen und die Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden.
  • Bei einer Auszahlung im Todesfall gilt die nachgelagerte Besteuerung. Die Erben zahlen die fällige Steuer auf das noch vorhandene Kapital. Auch Erbschaftsteuer kann anfallen.

 

Kann man das Altersvorsorgedepot vererben?

Ja, grundsätzlich kann das Vermögen aus einem Altersvorsorgevertrag vererbt werden. Welche rechtlichen Folgen das hat, hängt allerdings davon ab, ob der Erbfall in der Ansparphase oder in der Auszahlungsphase eintritt und wer das Vermögen erbt.

 

Vererben in der Ansparphase

Tritt der Erbfall während der Ansparphase ein, kann das noch vorhandene Altersvorsorgevermögen vererbt werden. Wie es an die Erben oder andere vertraglich begünstigte Personen ausgezahlt wird, richtet sich nach dem Erbrecht und den Bedingungen des jeweiligen Vertrags.

Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen im Todesfall an die Erben ausgezahlt, muss die staatliche Förderung grundsätzlich zurückgezahlt werden. Das betrifft sämtliche Zulagen und erhaltene Steuerermäßigungen, die auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen entfallen. Man spricht in diesem Fall von einer „schädlichen Verwendung“. Das gilt bei einer Auszahlung an Kinder, Geschwister, andere Verwandte oder sonstige Erben. Das gilt ebenso für Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen – wenn sie sich das Guthaben des Altersvorsorgedepots auszahlen lassen möchten.

Darüber hinaus gibt es eine Ausnahme für Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen. Sie können das soweit geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf ihren Namen läuft. Voraussetzung dafür ist:

  • Die Ehepartner*innen /eingetragenen Lebenspartner*innen haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauerhaft getrennt gelebt. „Dauerhaft getrennt“ bedeutet: Die Trennung ist auf Dauer angelegt und die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht nicht mehr.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, müssen die Zulagen und Steuerermäßigungen, die auf das Altersvorsorgevermögen entfallen, nicht zurückgezahlt werden.

Vererben in der Auszahlungsphase

Tritt der Erbfall in der Auszahlungsphase ein, kommt es darauf an, welche Auszahlungsvariante gewählt wurde:

Bei einem Auszahlungsplan kann das Restkapital vererbt werden. Hierbei gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem Erbfall während der Ansparphase:

  • Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen an die Erben ausgezahlt, müssen die darauf entfallenden staatlichen Zulagen und Steuervorteile grundsätzlich zurückgezahlt werden.
  • Eine Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag der Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen ist möglich – unter den oben genannten Voraussetzungen.

Bei einer lebenslangen Leibrente gibt es grundsätzlich kein vererbbares Restkapital. Die Zahlungen enden mit dem Tod der rentenberechtigten Person.

Etwas anderes gilt für Leibrentenprodukte mit einer Rentengarantiezeit. Stirbt die Vertragsinhaberin oder der Vertragsinhaber innerhalb dieses Zeitraums,

  • wird das Kapital entweder ausgezahlt oder
  • es werden die vereinbarten Zahlungen bis zum Ende des Garantiezeitraums an die Hinterbliebenen weitergezahlt, sofern eine Hinterbliebenenabsicherung eingebaut ist.

Hinweis: Die ING bietet im Rahmen des Altersvorsorgedepots für die Auszahlungsphase nur die Option eines Auszahlungsplans an – keine Leibrente.

Eignet sich das Altersvorsorgedepot zur Absicherung von Hinterbliebenen?

Grundsätzlich dienen Altersvorsorgeprodukte in erster Linie der eigenen Altersvorsorge. Wer darüber hinaus seine Familie für den Todesfall absichern möchte, sollte genau hinschauen. Denn – wie beschrieben – können im Falle eines Todes bei einer Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot die staatliche Förderung zurückzuzahlen und Steuern fällig sein.

Eine Absicherung über das Altersvorsorgedepot macht daher in erster Linie für Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen Sinn. Für alle anderen Hinterbliebenen kann eine Risikolebensversicherung eine Alternative sein. Welche Lösung passt, hängt von der persönlichen Situation ab.

Altersvorsorgedepot vererben: Die Auszahlungsvarianten im Überblick

Auszahlungsvariante Erbe Einordnung
Auszahlungsplan (bis mind. 85 Jahre)

Vorhandenes Restguthaben

Vorhandenes Restkapital bleibt grundsätzlich vererbbar, Förder- und Steuerfolgen sind zu beachten
Leibrente ohne Garantiezeit Kein vererbbares Restkapital; Rentenzahlung endet grundsätzlich mit dem Tod. Kein Schutz für Hinterbliebene
Leibrente mit 10 Jahren Garantiezeit

Vereinbarte Rentenzahlung bis zum Ende des Garantiezeitraums.

Kein Schutz für Hinterbliebene, aber Restkapital aus Garantiezeit wird ausgezahlt.

Leibrente mit 20 Jahren Garantiezeit

Vereinbarte Rentenzahlung bis zum Ende des Garantiezeitraums.

Kein Schutz für Hinterbliebene, aber Restkapital aus Garantiezeit wird ausgezahlt.

Ausnahme: Bei den Leibrentenprodukten mit einer Rentengarantiezeit können die vereinbarten Zahlungen bis zum Ende des Garantiezeitraums an Hinterbliebene weitergezahlt werden, sofern eine Hinterbliebenenabsicherung eingebaut ist.
 

Auch an Steuern denken

Bei einer Auszahlung im Todesfall können neben einer möglichen Rückzahlung der staatlichen Förderung auch Einkommensteuer und Erbschaftsteuer anfallen. Für die Erbschaftsteuer gelten persönliche Freibeträge. Wie hoch diese sind, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Eine Steuerberatung kann helfen, die persönliche Situation zu klären.

Noch ein Tipp: Bis zu 30 Prozent des Kapitals zu Beginn entnehmen

Zu Beginn der Auszahlungsphase können einmalig bis zu 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Kapitals aus dem Altersvorsorgedepot entnommen werden, ohne dass allein dadurch die Förderung zurückgezahlt werden muss. Die Besteuerung erfolgt immer nachgelagert. Das geförderte Kapital wird voll versteuert, beim ungeförderten Kapital werden nur die Erträge nachgelagert versteuert. Nach der Auszahlung kann über das Kapital frei verfügt werden.