Welche Steuern Selbstständige kennen sollten
Selbstständige zahlen eine Reihe von Steuern. Welche das im Einzelnen sind, hängt von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens ab.
- Bei Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften (etwa OHG oder GbR) fallen neben der Einkommensteuer die Gewerbesteuer sowie ab einer gewissen jährlichen Schwelle Umsatzsteuer an.
- Kapitalgesellschaften (etwa GmbH oder AG) führen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.
- Freiberuflerinnen und Freiberufler zahlen neben der Einkommensteuer Umsatzsteuer (Ausnahme bei Kleinunternehmerregelung) und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer.
Wichtig: Wer Mitarbeitende hat, muss sich außerdem mit dem Thema Lohnsteuer und Sozialversicherung befassen.
Die einzelnen Steuerarten im Überblick
Einkommensteuer: Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, für jedes abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Darin ist der im abgelaufenen Jahr erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit und etwaige andere Einkünfte wie etwa Mieteinkünfte anzugeben.
„Alle, die ihr Unternehmen nicht allein, sondern zusammen mit anderen in Form einer Personengesellschaft betreiben, müssen zuvor noch eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte abgeben“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin. Der darin festgestellte Gewinn wird anschließend jedem Gesellschafter und jeder Gesellschafterin in der Einkommensteuererklärung anteilig zugerechnet.
Gewerbesteuer: Wer ein Gewerbe angemeldet hat, muss ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro Gewerbesteuer zahlen. Bei dem Ertrag handelt es sich zumeist um den Gewinn plus eventuell Mieten und Pachten. Das Finanzamt stellt den Gewerbeertrag per Bescheid fest. Die Berechnung erfolgt so: Basis ist die Steuermesszahl von 3,5% und ein von der zuständigen Gemeinde individuell festgelegter Hebesatz, der zwischen 200% und 900% liegt. Die Formel lautet: Gewerbeertrag multipliziert mit 3,5% multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die Gewerbesteuer.
Gewerbesteuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften, unabhängig vom Gewinn. „Land- und Forstwirte sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer“, so Karbe-Geßler.
Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer müssen Selbstständige und Gewerbetreibende auf ihren Rechnungen angeben, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Die Steuer liegt je nach Leistung oder Ware bei 7% oder 19%. Die Umsatzsteuer berechnet sich nach dieser Formel: Umsatz multipliziert mit Umsatzsteuersatz ergibt die Umsatzsteuer.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen monatlich, vierteljährlich oder jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Jahreserklärung abgeben. Sie dürfen die selbst gezahlte Umsatzsteuer von geschäftlich eingekauften Waren oder Dienstleistungen – also die Umsatzsteuer zum Beispiel auf Büromaterial oder Miete (auch Vorsteuer genannt) – abziehen.
- Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer mit einem Umsatz von unter 25.000 Euro im Eröffnungsjahr/Vorjahr und unter 100.000 Euro im laufenden Jahr müssen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen angeben. Sie müssen sich gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerschaft festlegen und sind daran fünf Jahre gebunden.
Körperschaftsteuer: Alle, die ihr Unternehmen in Form einer GmbH oder UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) führen, sind verpflichtet, eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Der Körperschaftsteuersatz liegt bei 15% - zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Die Körperschaftsteuer ist das Gegenstück zur Einkommensteuer. Das heißt: „Wer Körperschaftsteuer zahlt, zahlt keine Einkommensteuer“, erläutert Karbe-Geßler.
Kapitalertragsteuer: Die Kapitalertragsteuer fällt nur für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Fall von Gewinnausschüttungen an. Das Unternehmen selbst zahlt diese Steuer nicht.
Kapitalertragsteuer müssen gegebenenfalls auch Einzelunternehmen abführen, wenn sie betrieblich Geld anlegen.
- Auf die Kapitalerträge fallen 25% Steuern plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern an.
Lohnsteuer: Arbeitgeber stehen in der Pflicht, die jeweilige Lohnsteuer ihrer Beschäftigten einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag sowie für die Kirchensteuer – und auch für Sozialabgaben.