Neue EU-Regelung kann Verfügungen in deutschen Testamenten betreffen

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Ob in einem Ferienhaus in Italien oder in einem der günstigen Pflegeheime in den europäischen Nachbarländern – viele Deutsche verbringen ihren Lebensabend im Ausland. Die sogenannten Auslandsdeutschen sollten jetzt jedoch ihre Testamente überprüfen: Zum 17. August hat sich das Erbrecht geändert!
Erbrecht richtet sich nach dem Lebensmittelpunkt
Die EU-Neuregelung sieht vor, dass grenzüberschreitende Erbfälle nach dem Recht des EU-Landes abgewickelt werden, in dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte. Hintergrund dieser Neuregelung ist eine Erleichterung für die Hinterbliebenen: Bisher waren internationale Erbschaften innerhalb der EU häufig kompliziert.
Ein Beispiel
Wer als Deutscher über Grundstücke in Deutschland verfügt, seit Jahren aber seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, vererbt künftig grundsätzlich nach österreichischem, nicht nach deutschem Recht. Die Staatsangehörigkeit spielt also erst mal keine Rolle mehr. Umgekehrt gilt: Wer als Deutscher an der Costa Brava nur ein paar Mal im Jahr im eigenen Ferienhaus Urlaub macht, seinen Lebensmittelpunkt jedoch in Hamburg hat, vererbt zukünftig nach deutschem Erbrecht, nicht nach spanischem.
Berliner Testament
Problematisch kann es nun werden, wenn sich Deutsche z. B. für das beliebte Berliner Testament entschieden haben, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Diese Testamentsregelung, die immerhin 80% der deutschen Ehegatten anwenden, wird in anderen Ländern teilweise nicht akzeptiert. Bei Immobilien geht der überlebende Ehegatte dort mitunter leer aus.
Sie haben die Wahl
Damit deutsche Staatsangehörige trotz der EU-Neuregelung weiterhin nach ihrem Willen vererben können, müssen sie in ihrem Testament festhalten, welches Recht gelten soll. Nach wie vor gibt es nämlich die Möglichkeit der Rechtswahl: Sie ist ausdrücklich in einem handschriftlichen oder notariellen Testament zu hinterlegen.