Abgeltungsteuer – wann fällt sie an?

Alles über Freibeträge, Ausnahmen & Co.

Finanzwissen 4 min Lesedauer 04.09.2024

Seit dem 1. Januar 2009 gibt es sie, die Abgeltungsteuer. Sie fällt auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne an. Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25%. Zu dieser Pauschalversteuerung kommt der für Kapitalerträge immer noch geltende Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% – somit liegt die Abgeltungsteuer bei 26,375% (25 x 0,055).

Wer Mitglied in einer Kirche und somit kirchensteuerpflichtig ist, muss noch mehr Abgeltungsteuer zahlen. Sie beläuft sich dann insgesamt auf

  • 27,82% in Baden-Württemberg und Bayern
  • 27,99% in allen anderen Bundesländern.

Kapitalerträge über ein inländisches Geldinstitut sind nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben

Das jeweilige inländische Geldinstitut behält die Abgeltungsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab. Anlegerinnen und Anleger müssen sich in vielen Fällen also um nichts kümmern. „Durch die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs sind Kapitalerträge über ein Geldinstitut im Inland grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. in Berlin. Dies entlaste sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Finanzverwaltung.

Wichtig zu wissen: Abgeltungsteuer müssen alle steuerpflichtigen Privatpersonen zahlen, die im Inland Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. „Kapitalerträge im Betriebsvermögen unterliegen indes nicht der Abgeltungsteuer“, sagt Karbe-Geßler.

Zinsen & Co. – das gilt bei Kapitalerträgen von einer Bank außerhalb Deutschlands

Wer Konten oder Depots im Ausland hat, muss Kapitalerträge in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angeben. Geldinstitute außerhalb Deutschlands behalten keine Abgeltungsteuer ein, um sie an den deutschen Fiskus abzuführen. „Die Kapitalerträge von einem Investment bei einem Geldinstitut im Ausland unterliegen dem individuellen Steuersatz“, so Karbe-Geßler.

  • Übrigens: Wenn auf Kapitalerträge Steuern anfallen, ist laut Bundesfinanzministerium rechtstechnisch von Kapitalertragsteuer die Rede. Wegen der abgeltenden Wirkung heißt die Steuer im Allgemeinen „Abgeltungsteuer“.

Diese Freibeträge gelten für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es Freibeträge. Steuerpflichtige können bei ihrem Geldinstitut einen Freistellungauftrag einrichten. Den Freibetrag (Sparerpauschbetrag) gewährt der Fiskus jährlich für maximal

  • 1.000 Euro pro Einzelperson
  • 2.000 Euro für gemeinsam Veranlagte.

Den Betrag können Anlegerinnen und Anleger auf mehrere Geldinstitute und Anbieter, bei denen sie Gewinne erzielen, aufteilen. Einmal im Jahr sollte man prüfen, ob die Freistellungsaufträge richtig verteilt sind.

Ein Beispiel: Bekommt man bei einer Bank 450 Euro Zinsen, erteilt man dieser einen Freistellungsauftrag über 450 Euro. Bei anderen Instituten kann man Einzelperson dann noch weitere insgesamt 550 Euro steuerfrei stellen. Sobald der Sparerpauschbetrag überschritten ist, behält das Finanzamt 25% der Erträge plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein.

  • Gut zu wissen: Mit der Anlage KAP der Steuererklärung können Steuerpflichtige zu viel gezahlte Abgeltungsteuer später wieder zurückholen – etwa, weil sie vergessen haben, dem Geldinstitut einen Freistellungsauftrag zu erteilen.

Abgeltungsteuer – das gilt bei Kapitallebensversicherungen

Bei einer Kapitallebensversicherung sind das komplett eingezahlte Kapital plus die Erträge daraus steuerfrei, wenn der Vertragsbeginn vor dem 1. Januar 2005 war, die Laufzeit mindestens zwölf Jahre betrug und die Todesfallleistung mindestens 60% der Versicherungssumme umfasste. Zudem müssen Versicherte über mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt haben.

Wer eine Kapitallebensversicherung nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen hat, muss die Hälfte des Geldes zum persönlichen Steuersatz versteuern. Voraussetzungen, dass es nur die Hälfte und nicht der gesamte Betrag ist, sind:

  • Eine Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren
  • Eine Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr.

Wichtig zu wissen: Eine Abgeltungsteuer von 25% auf den jeweiligen Betrag ist zu zahlen, wenn der Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft noch keine zwölf Jahre läuft und die versicherte Person Kapitalerträge aus der Versicherung schon vor dem 60. Lebensjahr erhält.

Abgeltungsteuer – Sonderregelung bei alten Aktien

Für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die Anlegerinnen und Anleger bis Ende 2008 erworben haben, gilt eine Sonderregelung: Bis Ende 2017 erhob der Fiskus auf Veräußerungsgewinne aus Alt-Anteilen keine Steuern – Voraussetzung: Die Anteile wurden mindestens ein Jahr gehalten. Seit Januar 2018 haben Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person. Auf Veräußerungsgewinne über den Freibetrag hinaus fallen Steuern an.

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