Bonuszahlungen – Wissenswertes zu Weihnachtsgeld, Prämie & Co.

Wenn der Arbeitgeber zusätzlich Geld zahlt

Geldanlage 5 min Lesedauer 16.02.2022
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Ein Unternehmen will Mitarbeiter an sich binden, sie motivieren und sie für gute Leistungen belohnen. Das funktioniert am besten mit Sonderzahlungen oder mit einem Bonus. Solche Zuwendungen des Arbeitgebers fallen lohnsteuerlich unter „sonstige Bezüge“. Welche verschiedenen Möglichkeiten es an Sonderzahlungen es gibt, was Sie mit dem Geld am besten machen und wann Sie Anspruch darauf haben, lesen Sie hier!

Welche Arten von Sonderzahlungen es gibt

Häufig erhalten Beschäftigte von ihrer Chefin oder von ihrem Chef als Sonderzahlung eine sogenannte Gratifikation. Arbeitsrechtler definieren eine Gratifikation als „eine Zuwendung des Arbeitgebers aus einem bestimmten Anlass, die zusätzlich zum normalen Lohn bzw. Gehalt gewährt wird“. Beispiele:

  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, oft heißen sie auch 13. und 14. Monatsgehalt.
  • Hochzeits- und Geburtsbeihilfe.
  • Prämie, auf der Grundlage einer Zielvereinbarung.
  • Treue-Prämie für Beschäftigte, die nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Einmalzahlung bekommen.
  • Corona-Prämie: Noch bis Ende März 2022 können Unternehmen laut Bundesregierung „das Engagement ihrer Mitarbeiter in der Corona-Krise honorieren“ – und zwar mit einem steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag von bis zu 1.500 Euro.

Daneben gibt es noch weitere Sonderzahlungen des Arbeitgebers, nämlich:

  • Tantiemen, also variable Zahlungen, deren Höhe vom Gewinn des Unternehmens abhängig sind.
  • Bonus als Extra-Zahlung für ein besonders erfolgreiches Projekt oder Jahr.

Extragehalt Anlegen statt Sparen

Mitunter kommen bei den Sonderzahlungen vom Arbeitgeber stattliche Summen zusammen. Möchten Sie diese nicht direkt in den nächsten Urlaub, die Hochzeit oder in einen anderen langersehnten Traum investieren, steht die Frage im Raum: Was tun mit dem Gehaltsplus? Das Geld bloß auf dem Sparkonto zu parken, macht bei den aktuellen Niedrigzinsen wenig Sinn. Sinnvoller ist da ein Investment an der Börse – insbesondere, wenn Sie Ihre Sonderbezüge für einen längeren Zeitraum anlegen können und möchten.

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Anspruch, Anlass, Bedingungen: Die Bonuszahlungen im Detail

  • Weihnachtsgeld: „In den meisten Wirtschaftszweigen sehen die geltenden Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor“, heißt es auf der Website der Gewerkschaft Verdi. Es wird demzufolge überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Darf der Arbeitgeber einzelnen Beschäftigten Weihnachtsgeld zahlen und anderen nicht? Im Prinzip ja, aber nur, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Ansonsten darf laut Verdi ein Arbeitgeber Beschäftigte nicht ungünstiger behandeln als die Kolleg*innen, die sich in einer vergleichbaren Position befinden.
  • Urlaubsgeld: Hierbei handelt es sich um eine über den Lohn bzw. über das Gehalt hinausgehende Sonderzuwendung, etwa um eine Reise zu finanzieren. Nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt: Das ist die reguläre Arbeitsvergütung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Dauer des Urlaubs per Gesetz beanspruchen können.
  • Hochzeits- und Geburtsbeihilfe: Eine Hochzeitsfeier ist häufig eine außergewöhnliche finanzielle Belastung. Aus diesem Anlass können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis ihren Beschäftigten einen Geldbetrag zukommen lassen. Gleiches gilt im Fall der Geburt eines Kindes.
  • Prämie auf der Grundlage einer Zielvereinbarung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen können als eine vertragliche Nebenabrede eine Zielvereinbarung schließen. Darin legen beide Seiten innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens – zumeist eines Jahres – bestimmte Ziele fest, die Beschäftigte anstreben sollen. Das kann etwa eine gewisse Zahl an Aufträgen sein, die die Arbeitnehmer*innen einholen, oder absolvierte Fortbildungen. Im Gegenzug bekommt Mitarbeiter*innen dann eine Prämie.
  • Treue-Prämie für Beschäftigte: In einigen Unternehmen ist es üblich, Beschäftigten ab einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Treue-Prämie zu zahlen. Damit wollen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter*innen gerade in Zeiten des Fachkräftemangels dazu animieren, bei der Firma zu bleiben und nicht zu einer anderen zu wechseln.
  • Tantiemen: Hierbei handelt es sich um einen variablen Anteil an der Vergütung, der vom Unternehmenserfolg oder bestimmten Aspekten des Unternehmenserfolgs wie Umsatz oder Gewinn abhängig ist. Zumeist erhalten Mitglieder des Managements oder leitende Angestellte Tantiemen. Ein Anspruch darauf kann sich etwa aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ergeben.
  • Bonus: Ein Bonus ist ebenfalls ein variabler Anteil an der Vergütung. Ob er zur Auszahlung kommt, hängt von den individuellen Leistungen der Arbeitnehmer*innen und oft auch vom Erfolg des Unternehmens ab. Hinzu kommt oft die Voraussetzung, dass das Team, in dem die Bonusberechtigten mitarbeiten, erfolgreich war.

Betriebliche Übung: Wann Sie Anspruch auf Sonderbezüge haben

Grundsätzlich gilt:

  • Ansprüche auf Sonderzahlungen sind nicht gesetzlich geregelt.
  • Sie können sich aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ableiten.

Mitunter kommt es vor, dass Beschäftigte keine ausdrückliche Gratifikationszusage von ihrem Arbeitgeber haben. Trotzdem können sie darauf einen Anspruch haben. Das ist der Fall, wenn der Chef oder die Chefin über einen bestimmten Zeitraum Sonderbezüge gewährt und Begünstigte daraus berechtigterweise folgern, dass sie die diese auf Dauer bekommen sollen. Die Rede ist hier von „betrieblicher Übung“.

Arbeitsrechtlern zufolge liegt eine betriebliche Übung vor, wenn der Arbeitgeber drei Mal vorbehaltlos eine bestimmte Sonderzuwendung gezahlt hat.

Aufgepasst: Ist allerdings die Höhe der Gratifikation von Jahr zu Jahr unterschiedlich, entsteht keine betriebliche Übung. Gleiches gilt, falls der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch ausdrücklich ausschließt.

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