Urlaub in Corona-Zeiten: Was ist zumutbar und was nicht?

Was Fachleute für Reiserecht sagen und wie Gerichte entschieden haben

Aktuelles 5 min Lesedauer 09.07.2021
Corona Urlaub

Sommerzeit ist Urlaubs- und Reisezeit. Endlich wieder in der Provence im Straßencafé sitzen, die Landschaft in der Toskana bei Wanderungen genießen oder auf Sightseeing-Tour in Istanbul gehen. Solche und andere Urlaubsziele anzusteuern, ist nach dem pandemiebedingten Lockdown zwischenzeitlich zwar wieder möglich. Aber Reisende müssen sich auch darüber im Klaren sein: Wegen Covid-19 läuft am Zielort womöglich nicht alles so reibungslos wie vor Corona.

„Wer in einer Krisensituation eine Reise bucht, muss auch krisenbedingte Umstände hinnehmen“, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Sein Rat:

  • Informieren Sie sich vor der Buchung genau über die Möglichkeiten eines Reiserücktritts.
  • Machen Sie von Ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollten im Falle eines Reiserücktritts Stornogebühren entstehen.

Reiseveranstaltende müssen dem Experten zufolge genau aufschlüsseln können, wie sich die entstandenen Stornokosten zusammensetzen – sonst können sie keine Stornoentschädigung geltend machen. Über diesen Umweg erhielten Verbraucher oft ihr Geld doch zurück.

Bedingungen für kostenlose Umbuchung oder Stornierung genau studieren

Oft wird mit besonderen Zusatztarifen oder kostenlosen Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten gelockt. Verbraucherschutzfachleute raten, die konkreten Bedingungen genau unter die Lupe zu nehmen – etwa in welchen Fällen eine kostenlose Stornierung möglich ist. Achten Sie auch darauf, dass zum Teil eine Gratis-Umbuchung oder Stornierung nur bis 14 Tage vor Reisebeginn machbar ist. Weitere Infos zum Thema Urlaub & Corona gibt es bei der Verbraucherzentrale.

Kostenlose Absage bei „erheblicher Änderung“ möglich

Aber was ist konkret zumutbar, wenn eine gebuchte Pauschalreise nachträglich geändert wird? Wann kann sie kostenlos abgesagt werden? Ausschlaggebend ist, inwiefern eine Änderung „erheblich“ ist. Nur dann ist ein kostenloser Rücktritt von einer Reise möglich. „Erheblichkeit bedeutet, dass eine wesentliche Eigenschaft der Reise, die sie prägt, nicht erbracht wurde“, sagte der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten. Er nennt ein Beispiel:

Eine Frau bucht eine Kreuzfahrt im Mittelmeer mit Stopps in Barcelona und auf Mallorca. Das Reiseunternehmen legt nun aber fest, dass die endgültige Route lediglich um Italien herum führt.

Bei Leistungsänderungen auf Fristen achten

Werden Leistungen nach der Reisebuchung vom Veranstaltenden geändert, erhalten Kundinnen und Kunden nicht selten ein Schreiben, in dem es sinngemäß heißt: „Wenn Sie nicht binnen acht Tagen antworten, gehen wir davon aus, dass Sie dieser Änderung zustimmen.“ Hierauf müssen Angeschriebene reagieren. „Melde ich mich nicht, gilt dies als schweigende Zustimmung“, erklärt Führich. Dann könnten Reisende nicht mehr ohne Stornokosten vom Vertrag zurücktreten. Es komme also darauf an, die Frist nicht zu versäumen. Allerdings: Eine Frist von unter einer Woche hält Reiserechtler Führich für unangemessen – eine solche müsse nicht akzeptiert werden.

Wenn es Einschränkungen am Urlaubsort gibt

Bei coronabedingten Einschränkungen am Urlaubsort fragen sich Reisende oft, ob sich nachträglich der Preis mindern lässt. Inzwischen gibt es Gerichtsentscheidungen zu Fällen aus der zweiten oder dritten Corona-Welle. „Ich neige dazu zu sagen, dass die Gerichte großzügiger werden bei der Frage, was man als allgemeines Lebensrisiko und Unannehmlichkeit ersatzlos hinnehmen muss“, so die Beobachtung von Ernst Führich.

  • Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover ist der Kontakt zu einem mit dem Coronavirus infizierten Hotel-Mitarbeitenden nicht als Reisemangel zu werten (Az.: 570 C 12046/20). Die betroffene Familie stand vor der Entscheidung, sich entweder in Quarantäne zu begeben oder abzureisen. Das Gericht befand, dass der Veranstalter nicht haftbar zu machen war und sprach vom „allgemeinen Lebensrisiko“.
  • Mitunter entscheiden Gerichte aber auch anders. So lautete die Auflage des Amtsgerichts Düsseldorf für einen Veranstalter, einer Familie nach deren Portugal-Urlaub einen Teil des Reisepreises – nämlich 20% - zu erstatten (Az.: 37 C 414/20). Einer der Gründe: Das Sport-, Freizeit- und Wellness-Angebot war nur eingeschränkt nutzbar – und diese Einschränkungen reichten aus Sicht der Richter über das Ausmaß typischer Alltagsbeschränkungen hinaus.

Übrigens: Sie waren im Urlaub und haben sich im Hotel durch Baulärm gestört gefühlt? Oder es gab andere Mängel während der Reise, abgesehen von der Pandemie? Wenn gebuchte Reiseleistungen nicht, verspätet oder unzureichend erbracht werden, können Sie das beanstanden und eine nachträgliche Preisminderung einfordern. Orientierung bietet für Pauschalurlaubende beispielsweise die Kemptener Reisemängeltabelle.

Quarantäne im Hotel – wer muss zahlen?

Stellen Sie sich vor: Sie sind im Urlaub und stehen vor der Rückreise nach Deutschland. Vor dem Abflug werden Sie positiv auf Corona getestet und müssen nun unplanmäßig in Hotel-Quarantäne. Urlauber im EU-Ausland können nicht davon ausgehen, dass die gesetzliche Krankenversicherung hierfür aufkommt. „Unterbringungskosten können nicht auf Basis der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) abgerechnet werden“, sagt Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbands. Und: Es sei auch nicht möglich, sie über den Weg der Kostenerstattung bei der zuständigen deutschen Krankenkasse geltend zu machen.

Unterschied zwischen Unterbringungs- und Behandlungskosten

Während der Quarantäne gibt es einen Unterschied zwischen Unterbringungs- und Behandlungskosten. Sollten Versicherte behandlungsbedürftig sein, ist es laut GKV-Spitzenverband möglich, dass sie Leistungen auf Basis der EHIC erhalten. Voraussetzungen hierfür: Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin gehört zum öffentlichen Gesundheitssystem, zudem muss die Behandlung medizinisch notwendig sein. Darüber befinden die medizinischen Fachleute vor Ort. Unterbringungskosten könnten aber nicht abgerechnet werden.

Im EU-Ausland können sich Urlaubende generell über die EHIC die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen nach einer unerwartet auftretenden Erkrankung erstatten lassen. Im Recht des jeweiligen Reiselandes ist geregelt, welche Leistungen das sind. Achtung: In manchen Fällen ist das sehr viel weniger als in Deutschland.

Auf Reisen oder zu Hause

Mit der kostenlosen VISA Card zu unserem Girokonto können Sie einfach bezahlen und fast überall kostenlos Geld abheben. Und das euroweit.

Girokonto