Ein Baby ist unterwegs: Elterngeld erhöhen

Was Eltern jetzt steuerlich beachten müssen

Familie 4 min Lesedauer 07.04.2022
Was Eltern steuerlich beachten müssen

In vielen Fällen lohnt sich ein Steuerklassenwechsel für werdende Eltern. Dadurch kann sich das Elterngeld um mehrere hundert Euro erhöhen. Womit Mamas und Papas in spe sonst noch Steuern sparen können.

Es ist ein Steuertrick, der völlig legal ist. Erwarten zwei Verheiratete ein Kind, können sie mit einem Steuerklassenwechsel ihr Elterngeld erhöhen.

Generell können Ehepartner zwischen diesen Steuerklassenkombinationen wählen:

  • Steuerklasse IV: Nach der Eheschließung teilt der Fiskus in der Regel beiden berufstätigen Partnern die Steuerklasse IV zu. Optimal ist die Kombination bei Partnern mit ungefähr gleichem Einkommen.
  • Steuerklasse IV mit Faktor: Hierbei werden schon beim monatlichen Lohnabzug Freibeträge oder Pauschalen unter den beiden Partnern prozentual genau aufgeteilt. Größere Steuer-Nachzahlungen oder –Erstattungen bleiben aus – vorausgesetzt, dass die persönlichen Verhältnisse des Paares im laufenden Jahr gleich bleiben.
  • Steuerklassen III + V: Diese Kombination ist ideal, wenn einer der Partner 60% oder mehr zum Haushaltseinkommen beisteuert. Der Besserverdienende wählt Klasse III und hat niedrigere Abzüge. Der andere wählt Klasse V.

Steuerklassenwechsel wenn Nachwuchs ansteht

Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes ist immer das Nettogehalt vor der Geburt“, sagt Uwe Rauhöft, Vorsitzender des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Daher kann es sich rechnen, wenn der Partner, der das Elterngeld bezieht, in die günstigere Steuerklasse III wechselt. „Dadurch erhöht sich das Netto-Einkommen und damit später auch das Elterngeld“, sagt Rauhöft.

Der Wechsel empfiehlt sich selbst dann, wenn der betreffende Partner eigentlich ein niedrigeres Einkommen hat als der andere. Zwar verfügt das Paar vor der Geburt des Kindes über weniger Geld – der Grund: Der besser verdienende Partner hat mit Steuerklasse V höhere Abzüge. „Das bekommt das Paar aber über die Steuererklärung zurück“, stellt Rauhöft klar.

Gut zu wissen: Nicht unbedingt sinnvoll ist der Wechsel, wenn Elterngeldbezieher bereits den Höchstbetrag von 1.800 Euro erhalten. Ein durch den Steuerklassenwechsel erhöhtes Netto hätte in diesem Fall keinen Effekt. Ermitteln lässt sich die Höhe des Elterngeldes zum Beispiel online mit diesem Elterngeldrechner.

So gehen Sie beim Steuerklassenwechsel vor

Derjenige, der die Steuerklasse wechselt, muss ein Antragsformular ausfüllen und beim Finanzamt abgeben. „Elektronisch kann der Antrag bislang nicht ans Finanzamt übermittelt werden“, erklärt Rauhöft.

Achtung, Frist beachten: Der Wechsel sollte so früh wie möglich beantragt werden. Wählt die Frau die Steuerklasse III, sollte der Antrag sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt. „Die günstigere Steuerklasse muss mindestens sechs Monate gelten, damit der Fiskus sie anerkennt“, so Rauhöft. Einen Monat müssen Paare hinzurechnen, da die neue Steuerklasse generell erst im Monat nach dem Antrag gilt.

Kindergeld? Oder besser Kinderfreibetrag?

Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag – Familien haben Anspruch nur auf eine der beiden Leistungen. Das ist die für sie steuerlich günstigere. „Welche das im Einzelfall ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der Bearbeitung der jeweiligen Steuererklärung“, so Rauhöft.

  • Kindergeld: Gleich nach der Geburt des Kindes sollten Eltern Kindergeld beantragen. Anlaufstelle ist die für den jeweiligen Wohnort zuständige Familienkasse. Seit dem 1. Januar 2021 beläuft sich das Kindergeld auf 219 Euro. Für das dritte Kind gibt es mit 225 Euro mehr Geld, ab dem vierten Kind 250 Euro. Die Familienkasse überweist den Betrag Monat für Monat auf das Konto eines Elternteils. Wichtig: Unbedingt auf Fristen achten! Die Familienkasse zahlt das Kindergeld rückwirkend nur noch für sechs Monate.
  • Kinderfreibetrag: Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben beide Elternteile. Für das Jahr 2022 beträgt der Kinderfreibetrag 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil). Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Freibeträge für Kinder im Jahr 2022 mit folgender Gesamthöhe berücksichtigt: 8388 Euro. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.

„In vielen Fällen lohnt sich für Familien das Kindergeld aber mehr“, sagt Rauhöft. Erst wenn Ehepaare mit einem Kind über ein Jahreseinkommen von mehr als 70.000 Euro verfügen, profitieren sie mehr vom Kinderfreibetrag.

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