Ersatzerben benennen

Auf die Formulierung im Testament kommt es an

Familie 5 min Lesedauer 02.03.2022
Ersatzerben

Nicht nur die Namen der Erben, sondern auch die der Ersatzerben gehören in ein Testament. Schließlich kann es sein, dass der eigentliche Erbe den Nachlass nicht annehmen möchte – oder gar nicht antreten kann.

Wer bekommt nach meinem Tod was? Es spricht einiges dafür, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen und ein Testament aufzusetzen. Doch nicht nur die Erben sollten in dem Schriftstück benannt sein, sondern auch Ersatzerben. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Nicht ausgeschlossen ist, dass der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt.
  • Es kann passieren, dass der zunächst eingesetzte Erbe gar nicht mehr lebt, wenn der Erblasser stirbt.
  • Einer der Hinterbliebenen klagt gegen die Verfügung von Todes wegen und setzt sich damit durch. Auch für einen solchen Fall ist es wichtig, einen Ersatzerben zu haben.

Mit Ersatzerben sind Erblasser auf der sicheren Seite

Keine Frage: Wer in seinem Testament einen oder mehrere Ersatzerben benennt, ist auf der sicheren Seite. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Nachlass jemandem zukommt, den der Verstorbene vielleicht überhaupt nicht bedenken wollte“, sagt der Münchner Fachanwalt für Erbrecht Anton Steiner. Er nennt ein Beispiel:

Vater und Sohn kommen gemeinsam beim Absturz eines Segelflugzeugs ums Leben. Der Vater hatte seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt. Der Sohn stirbt nun kurz vor dem Vater. Weil der Vater in seinem Testament keine Ersatzerben benannt hat, treten die Kinder des Sohnes nun das Erbe an. Aber möglicherweise war das nicht der Wille des Großvaters, dass seine Enkel erben. Zum Beispiel deshalb nicht, weil er sie für zu jung für das Erbe hält.

„Das zeigt, wie wichtig es ist, Ersatzerben zu benennen“, betont Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Ein anderes Beispiel:

In seinem Testament hat ein Erblasser mehrere Erben eingesetzt. Fällt einer von ihnen vor dem Erbfall aus und es gibt für diese Person keinen Ersatzerben, dann erhöht sich automatisch der jeweilige Erbteil der anderen. Wenn das nicht im Sinne des Erblassers ist, muss er von vornherein in seinem Testament Ersatzerben benennen.

Rechte und Pflichten des Ersatzerben

Der Ersatzerbe erbt nur, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. In allen anderen Fällen bekommt der Ersatzerbe nichts. Kommt der Ersatzerbe zum Zuge, hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprünglich bestimmte Erbe. Dazu zählen:

  • Er übernimmt eventuell vorhandene Schulden des Erblassers.
  • Er muss gegebenenfalls bestimmte Auflagen beachten.

Formulierungshilfen beim Aufsetzen des Testaments

Sie setzen Ihr Testament selbst auf und verzichten auf eine juristische Beratung? So erwähnen Sie in Ihrem letzten Willen den Ersatzerben:

  • Formulierungshilfe 1: Im Testament könnte der Ersatzerbe wie folgt erwähnt werden: „Hiermit setze ich meinen Sohn Ben Schmidt zu meinem Alleinerben ein. Ersatzerbin ist meine Schwester Ingrid Meer.“
  • Formulierungshilfe 2: Bei mehreren Erben könnte der letzte Wille so formuliert sein: „Hiermit setze ich meine Tochter Ute Stein und meinen Sohn Jan Stein jeweils zur Hälfte zu Erben ein. Ersatzerbin für meine Tochter Ute Stein ist mein Bruder Thomas Schneider und Ersatzerbin für meinen Sohn Jan Stein ist meine Nichte Carolin Müller.“
  • Formulierungshilfe 3: Egal, ob Erbe oder Ersatzerbe – es muss klar sein, wer genau erben soll. Worte wie etwa „mein Liebster“ könnten zu Zweifeln führen, vor allem dann, wenn eine Frau mehrfach liiert oder verheiratet war. „Es reicht auch nicht aus, den Erben oder Ersatzerben nur mit dem Vornamen im Testament zu erwähnen“, sagt Steiner. Ist etwa von „meinem treuen Wegbegleiter Michael“ die Rede, könnten im Zweifelsfall mehrere Männer mit dem Namen Michael Ansprüche anmelden.

Begriffe „Ersatzerbe“ und „Nacherbe“ nicht verwechseln

„Ersatzerbe“ und „Nacherbe“ sind zwei völlig verschiedene Dinge. Der Nacherbe ist im Gegensatz zum Ersatzerben ein vollwertiger Erbe. Er erbt – und zwar nach einem vom Erblasser im Testament benannten Vorerben. Ein Beispiel:

Ein Ehemann hat in einem Testament seine Ehefrau als Vorerbin und seinen Sohn als Nacherben eingesetzt. „Das bedeutet, dass der Nachlass im Todesfall des Mannes an die Ehefrau geht“, erläutert Steiner. Stirbt die Frau, dann kommt der Nacherbe zum Zuge, nämlich der Sohn.

Das droht bei unklaren Formulierungen

Geht aus dem Testament nicht deutlich hervor, ob der Erblasser nun einen „Ersatzerben“ oder einen „Nacherben“ meint, droht Streit unter den potenziellen Erben. Dann muss ein Gericht das Testament auslegen und ausloten, was wohl der Wille des Erblassers war. Das Prozedere ist oft zeit- und kostenintensiv. Ist das Ergebnis für die Richter nicht eindeutig, dann kommt Paragraph 2102 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Zuge. Darin heißt es:

„Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.“

Wobei der Ersatzerbe im Vergleich zum Nacherben juristisch eine schwächere Position hat. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem Testament also auf klare Formulierungen achten und die gewünschten Erben mit vollem Namen nennen.

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