Ihre Finanzen im Februar
Von Prämie über Pauschalen bis hin zum Corona Pass
Die neue Bundesregierung verlängert die Home-Office-Pauschale – jetzt können auch Vermieter davon Gebrauch machen. Wer sich über eine Prämie freuen kann und was Sie sonst noch im Blick haben sollten, erfahren Sie hier:
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Förderung für Neubaustandard 55 läuft aus
Wer energieeffizient baut, kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Zuschuss beantragen. Ab dem 1. Februar 2022 gibt es von der KfW für Bauherren allerdings kein günstiges Darlehen und keinen Zuschuss mehr für das sogenannte Effizienzhaus 55. Der Grund: Die Bundesförderung konzentriert sich künftig mehr auf die energetische Sanierung von Altbauten und noch effizientere Neubauten. Geht es um die Sanierung von Altbauten, ist eine Förderung für den Umbau nach Effizienzhausstandard 55 weiter möglich.
Diejenigen, die ab dem 1. Februar Förderung für einen energieeffizienten Neubau möchten, müssen höhere Standards erfüllen – nämlich die Effizienzhaus-Stufen 40 Plus oder 40.
Ausbildungsprämie (plus) für kleine und mittlere Betriebe
Kleine und mittlere Unternehmen, die ungeachtet der Pandemie weiter ausbilden oder sogar ihre Ausbildungsplätze erhöhen, können bei der Arbeitsagentur eine Prämie beantragen. Das gilt für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 15. Februar 2022 beginnen.
Die Prämie liegt bei 4.000 Euro pro Ausbildungsvertrag oder 6.000 Euro pro Vertrag, wenn ein Betrieb zusätzliche Ausbildungsplätze schafft – das nennt sich Ausbildungsprämie plus. Das Unternehmen muss den Antrag spätestens drei Monate nach erfolgreichem Ende der Probezeit bei der Arbeitsagentur einreichen. Details finden sich bei der Bundesagentur für Arbeit.
Auch Vermieter können Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen
Mit der Homeoffice-Pauschale können Beschäftigte maximal 120 Tage im Jahr pro Tag fünf Euro in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, insgesamt also maximal 600 Euro. Diese Regelung gilt auch für Vermieter. Voraussetzung hierfür ist:
Der Vermieter oder die Vermieterin übt die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung aus und sucht keine außerhalb liegende Betätigungsstätte auf. Das ist beispielsweise bei einer Arbeitnehmerin der Fall, die in der Woche im Büro ihrer Arbeitgeberin tätig ist und sich am Samstag zu Hause um die Hausverwaltung für ihre Vermietungsobjekte kümmert. Für diesen Tag könnte die Frau die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen, wenn sie keine anderen Wege wie etwa zum Baumarkt für das Vermietungsobjekt zurücklegt. Die Homeoffice-Pauschale ist weder auf Wochentage beschränkt noch muss eine Vermieterin oder Vermieter den ganzen Tag arbeiten.
Kümmert sich die Vermieterin indes abends nach ihrer Angestelltentätigkeit um die Hausverwaltung, kann sie für den Tag die Homeoffice-Pauschale für die Vermietungstätigkeit nicht nutzen.
Gut zu wissen: Wichtige steuerliche Unterlagen nicht sofort entsorgen
Wichtige steuerliche Unterlagen dürfen Sie nicht sofort entsorgen. Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler gilt häufig eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, die mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in der Buchführung vorgenommen oder die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss aufgestellt wurde.
Konkret heißt das, dass Sie nunmehr Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichten können – falls die Steuerbescheide endgültig sind.
Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen wie etwa Lohnunterlagen liegt die Aufbewahrungsfrist bei sechs Jahren. Solche Unterlagen von vor dem 1. Januar 2016 können Sie ebenfalls durch den Reißwolf jagen, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.
Impfnachweis ohne Booster nur noch neun Monate gültig
Ohne Booster verlieren EU-Impfzertifikate künftig neun Monate nach der Grundimmunisierung ihre Gültigkeit. Nach Angaben der EU-Kommission tritt diese Regelung am 1. Februar 2022 in Kraft. Auffrischungsimpfungen sollten spätestens sechs Monate nach der vollständigen Impfung erfolgen. Das Impfzertifikat soll aber drei weitere Monate seine Gültigkeit behalten und erst dann ablaufen. So bleibe genug Zeit, sich eine Auffrischungsimpfung zu holen.
Chart of the Week: Preistreiber Energie
Inflation bleibt das Wort der Stunde. Nach dem Jahrzehnterekord von 5,3 Prozent Preissteigerung im Dezember 2021 gegenüber dem Dezember 2020 fiel der Januarwert mit einer Inflationsrate von 4,9 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat nur geringfügig niedriger aus. Und was Mitte vergangenen Jahres noch nach einem vorübergehenden Phänomen aussah, hat sich inzwischen verstetigt. Zum Chart of the Week.
Podcast: Die Rache der geldpolitischen Falken
Nicht viel ist passiert auf der EZB-Ratssitzung in dieser Woche – so könnte man zumindest denken, denn neue Maßnahmen wurden nicht beschlossen und auch die Pressemitteilung griff 1:1 auf die Formulierungen aus dem Dezember zurück. Wieso dieser Eindruck trügen könnte, warum die Gegner der ultralockeren Geldpolitik derzeit Genugtuung verspüren dürften und welche Rolle das „institutionelle Gedächtnis“ der EZB für die aktuelle Geldpolitik spielt, bespricht Carsten Brzeski mit Sebastian Franke in Folge 140 unseres Podcasts. Jetzt reinhören
Aktuelles von den Märkten
Carsten Brzeski, Chefvolkswirt der ING Deutschland, berichtet im Rahmen seiner monatlichen YouTube-Beiträge unter dem Motto „Neues über die Märkte, Neues aus der Wirtschaft“ über aktuelle volkswirtschaftliche Ereignisse und Entwicklungen, Entscheidungen der EZB sowie Trends an den internationalen Finanzmärkten. In dieser Folge berichtet Carsten Brzeski über die konjunkturelle Lage der deutschen Wirtschaft zu Jahresbeginn, die wirtschaftlichen Aussichten nach dem Ende der aktuellen Corona-Maßnahmen sowie die zu erwartenden geldpolitischen Maßnahmen der Notenbanken.
Ihre Zustimmung ist bis Ende Februar 2022 gefragt:
Sicher haben Sie schon gelesen, dass wir bitte Ihre Zustimmung zu unseren neuen AGB brauchen. Am besten, Sie erledigen das direkt nach dem Log-In – geht ganz schnell, versprochen. Hier gibt es mehr Infos.