Weil gute Arbeit auch im Homeoffice geht

Diese Rechte und Pflichten haben Sie als Unternehmer/-in in Sachen Homeoffice

Arbeit-Recht 5 min Lesedauer 05.07.2022
Homeoffice

Das Coronavirus hat die Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Vor allem in punkto Arbeitsort: Viele Unternehmen mussten ihre Beschäftigten von zu Hause arbeiten lassen. Inzwischen ist eine pandemiebedingte Homeoffice-Pflicht Vergangenheit. Doch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen nicht zurück ins Büro. Sie wünschen sich mehr Freiheiten im Berufsleben. Unternehmen stehen vor der Frage, wie Sie dem gerecht werden. Was heißt Homeoffice für Sie als Unternehmer/-in?

Grundsätzlich gibt es außerhalb der Firma zwei Varianten des Arbeitens:

  • mobiles Arbeiten
  • Homeoffice

Mobiles Arbeiten heißt …

dass Ihre Beschäftigten an unterschiedlichen Orten tätig sind. Sie können sich aussuchen, von wo aus sie ihre vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen – im Café, im Park oder in einem Co-Working-Space. Einen festen Arbeitsplatz haben sie nicht, weder im Büro noch zu Hause.

Homeoffice heißt …

dass Ihre Beschäftigten von zu Hause arbeiten. Sie richten sich in ihrer Wohnung einen Arbeitsplatz ein. Mit Kolleginnen und Kollegen sind die Beschäftigten online oder telefonisch in Kontakt. Entweder erfolgt die Arbeit ausschließlich von zu Hause oder hybrid, also sowohl von zu Hause aus als auch im Unternehmen.

Gibt es eine Homeoffice-Pflicht?

Derzeit fehlen noch klare gesetzliche Regelungen. Grundsätzlich haben Beschäftigte aber keinen Anspruch auf Homeoffice. Unternehmen sind derzeit nicht verpflichtet zuzustimmen, wenn Ihre Beschäftigten im Homeoffice arbeiten wollen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) möchte dies ändern. Er plant, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig das Arbeiten von zu Hause ermöglicht werden muss, falls keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.

Übrigens: Laut Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) würden viele Beschäftigte zumindest teilweise gern im Homeoffice oder mobil arbeiten.

Für beide Seiten muss es passen

Homeoffice ist zumeist nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich, das in einer entsprechenden Vereinbarung festgehalten ist. Infrage kommen hierfür

  • eine gesonderte Regelung für Homeoffice zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer/-in,
  • eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag,
  • eine Betriebsvereinbarung oder
  • ein Tarifvertrag.

Unternehmen dürfen also eine Regelung für Homeoffice nicht einseitig anordnen.

Was sind die Vor- und Nachteile für Unternehmen?

Klar auf der Vorteilseite: zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Indem Sie Homeoffice anbieten, ermöglichen Sie ihnen, Arbeit und Alltag besser zu vereinbaren. Das gibt Ihnen auch einen Vorsprung gegenüber anderen Unternehmen, die das nicht oder in geringerem Umfang anbieten. Außerdem können Sie dadurch Büroflächen und Kosten einsparen.

Andererseits haben Sie in dem Fall einiges zu beachten – dazu jetzt mehr.

Homeoffice-Ausstattung: Darauf ist zu achten

Generell sind Unternehmen auch für Arbeitssicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Homeoffice verantwortlich. So müssen sie nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums „den Arbeitsplatz im Homeoffice in seine Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und die notwendige Ausstattung festlegen.“

Allerdings müssen Unternehmen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht immer alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen: Beschäftigte dürfen im Homeoffice auch eigene Arbeitsmittel wie etwa einen PC nutzen. Trotzdem ist es häufig sinnvoll, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Equipment bereitzustellen. So versetzen Sie sie in die Lage, ihre beste Arbeit machen zu können. 

Homeoffice-Pflichten für Unternehmen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet darauf zu achten, dass Beschäftigte die arbeitsrechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zum Datenschutz und zum Arbeitsschutz einhalten. Expertinnen und Experten raten dazu, die Regelungen in gesonderten Vereinbarungen festzuhalten. Zu regeln ist etwa

  • die Arbeitszeit und zu welchen Zeiten Beschäftigte erreichbar sein müssen.
  • dass das Bundesdatenschutz (BDSG), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie sämtliche Betriebsvereinbarungen und Verschwiegenheitserklärungen des Unternehmens im Homeoffice ebenso anzuwenden sind wie am Arbeitsplatz im Betrieb. Verpflichten Sie die Beschäftigten, z. B. Arbeitsmittel so aufzubewahren, dass Familienangehörige oder Freund*innen sie nicht einsehen können.
  • wer für eventuelle Mehraufwendungen des Arbeitnehmers aufkommt, wie etwa Strom oder Heizung.
  • ein Zutrittsrecht ins Homeoffice des oder der Beschäftigten, um die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften überprüfen zu können. Konkret geht es nach Angaben der Deutschen Anwaltshotline DAHAG darum zu kontrollieren, dass etwa die Gesundheit „nicht durch falsches Licht, einen ungeeigneten Stuhl oder andere Missstände gefährdet ist“.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie als Arbeitgeber/-in bei Beschäftigten, die im Homeoffice sind, eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Da geht es zum Beispiel um mögliche psychische Belastungen, zu denen es aufgrund der Arbeit an wechselnden Orten außerhalb der Firma kommen kann, oder um erwartbare Belastungen etwa durch mögliche Lärmstörungen. Mögliche Gefährdungen lassen sich über Fragebögen ermitteln.

Zugleich ist es Ihre Pflicht, Ihre Beschäftigten in Sachen Arbeitsschutz zu unterweisen – also beispielsweise Geräte richtig zu verwenden, Pausen einzulegen und die Höchstarbeitszeit zu beachten.

Homeoffice-Leistungskontrolle – ja oder nein?

Arbeiten im Homeoffice funktioniert am besten auf Vertrauensbasis auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter, klarer Regeln. Manchem mag das schwerfallen, aber Vertrauen bestärkt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine optimale Grundlage also für eine erfolgreiche Zusammenarbeit – und eine langfristige Bindung von Personal an Ihr Unternehmen.

Arbeiten bei der ING?

Work-Life-Balance, Teamspirit, Weiterbildung: Schön und gut – aber wie ist es wirklich bei uns zu arbeiten? Unsere Mitarbeitenden verraten es. 

Karriere