Ihre Finanzen im März

Letzte Chance auf eine Corona-Prämie und was sich sonst noch ändert

Aktuelles 7 min Lesedauer 11.02.2022
maerz 2022

Kürzere Kündigungsfristen bei Verträgen, der perfekte Monat für die Steuererklärung und was Sie sonst noch im Blick haben sollten, erfahren Sie hier:

Podcast: Der Ukraine-Krieg und der Bundeshaushalt

Die Lage in der Ukraine bleibt dramatisch. Die deutsche Regierung reagiert unter anderem mit einer dauerhaft geplanten Erhöhung der Verteidigungsausgaben und der Einrichtung eines Sondervermögens gegen den Investitionsstau bei der Bundeswehr. Inga Fechner und Sebastian Franke ordnen dies ein. Themen in dieser Folge sind außerdem die Energiepreise, der Arbeitsmarkt und die EZB-Ratssitzung der kommenden Woche. Jetzt reinhören!

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Corona – auch im März weiter ein Thema

Die Omikron-Variante des Coronavirus breitet sich weiter aus und sorgt für immer mehr Neuinfizierte. Was das für Ihre Finanzen bedeutet:

  • Corona-Hilfen: Ab einem Umsatzrückgang von 30% wegen der Pandemie unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler*innen dabei, ihre betrieblichen Fixkosten zu decken. Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 läuft am 31. März 2022 aus. Eine ständig aktualisierte Liste mit Fragen und Antworten zu den Corona-Hilfen bietet die Bundesregierung.

  • Kurzarbeit: Noch bis zum 31. März 2022 haben Unternehmen Anspruch auf Kurzarbeitergeld – die Voraussetzung: Mindestens 10% der Beschäftigten haben einen Arbeitsentgeltausfall von mehr 10%. Das gilt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auch für Leiharbeitnehmer*innen.

  • Telefonische Krankschreibung: Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Patient*innen bis zu sieben Kalendertage telefonisch krankschreiben lassen. Diese Regelung ist derzeit befristet bis 31. März 2022. Es wird erwartet, dass wegen der Ausbreitung der Omikron-Variante das Bundesgesundheitsministerium die Regelungen zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Atemwegserkrankungen verlängert.

  • Corona-Bonus: Noch bis zum 31. März 2022 haben Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von maximal 1.500 Euro zukommen zu lassen. Eine der Voraussetzungen: Das Geld bekommen die Empfänger*innen zusätzlich zum Arbeitslohn. Zur Debatte steht außerdem ein 3.000-Euro-Bonus für Pflegekräfte.

  • Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Wer in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeitet, muss dort bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über Nicht-Impfbarkeit präsentieren. Das hatten Bundestag und Bundesrat Mitte Dezember 2021 beschlossen.

Kürzere Kündigungsfristen bei neuen Verträgen

Wer aus einem Laufzeitvertrag – etwa ein Zeitschriften-Abo – aussteigen will, muss derzeit drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Ist die Frist versäumt, verlängert sich der Vertrag zumeist um ein Jahr. Ab 1. März 2022 dürfen Verträge nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Ist diese Frist versäumt, verlängern sich die Verträge nur noch um einen Monat und können dann gekündigt werden.

Achtung: Die kürzeren Kündigungsfristen gelten nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden.

Rentner und Steuererklärung: Rentenversicherung hilft mit Bescheinigung

Der März ist eigentlich der perfekte Monat für die meist ungeliebte Steuererklärung: Noch hält einen das Sommer-Wetter nicht von Schreibtischaktivitäten ab und auch ist noch genug Zeit, in Ruhe alle Steuerunterlagen zu sichten. Auch Rentner*innen stehen mitunter in der Pflicht, Steuern zu zahlen– und zwar dann, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Im Jahr 2021 betrug der Freibetrag 9.744 Euro für Singles und 19.488 Euro für Verheiratete. 2022 beträgt er 9.984 Euro beziehungsweise 19.968 Euro.

Die Daten für die gesetzliche Rente übermittelt die Rentenversicherung dem Finanzamt automatisch. Das heißt, Sie müssen sie nicht in die Steuererklärung eintragen. Wer indes mithilfe eines Steuerberechnungsprogramms das Ergebnis wissen möchte, muss die Daten eintragen. Hilfe bietet eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung, die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. In dem Dokument sind alle steuerrechtlich relevanten Beträge aufgelistet, auch mit Hinweisen, in welchen Zeilen Sie die jeweiligen Summen eintragen müssen.

Die Bescheinigung anfordern können Sie unter Angabe Ihrer Rentenversicherungsnummer, beispielsweise online oder am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Immobilienkauf steht an? Bitte genau rechnen!

Wer eine Immobilie kaufen will, muss deutlich mehr zahlen als noch vor Jahren. Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW sind in Deutschland die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Eigentumswohnungen um rund 65% gestiegen. Vor diesem Hintergrund sollten alle, die jetzt kaufen oder bauen möchten, genau rechnen und einen Kassensturz machen. Schließlich dauert es in der Regel viele Jahre, bis eine Immobilie abbezahlt ist. Ob die Zinsen für Immobilienkredite so niedrig bleiben wie bislang, ist nicht gewiss. Kaufinteressenten bzw. Bauwillige sollten daher Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen und mit spitzem Bleistift rechnen, was unter dem Strich übrig bleibt. So finden Sie heraus, wie viel Sie monatlich für Zins und Tilgung aufwenden können.

Die Verbraucherschützer raten, nicht mehr als 40 bis 45% des regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommens für die Immobilie aufzuwenden – einschließlich Nebenkosten für den Unterhalt wie etwa Strom, Heizung und Wasser.

Und übrigens: Mit Ihrem E-Auto können Sie Geld verdienen!

Wer ein rein elektrisch angetriebenes Auto besitzt, kann seit Jahresbeginn von der sogenannten THG-Quote (Treibhausgas-Minderungsquote) profitieren. Fahrzeughalter*innen können sich für die Einsparung von CO2-Emissionen registrieren lassen und diese beispielsweise an Mineralölunternehmen veräußern. Diese Unternehmen müssten eine THG-Quote erreichen. Die Quotenscheine werden aber nicht einzeln angekauft. Es gibt einen Markt von aktuell rund 30 Anbietern, über die der Verkauf gebündelt läuft. Einmal im Jahr werden je Anbieter derzeit zwischen 250 und 400 Euro an Fahrzeughalter von E-Autos – Hybrid-Fahrzeuge ausgenommen - ausgeschüttet. Der Auto Club Europa (ACE) rät, sich seinen Anbieter sorgsam auszusuchen. Beeilen müssen Sie sich nicht – die Meldung muss bis Ende 2022 beim Anbieter erfolgen. Noch mehr Tipps zum THG-Quotenhandel bietet der ACE.

Chart of the Week: Höhere Löhne allein machen nicht glücklich

Der Arbeitsmarkt hat sich weitestgehend von der Corona-Pandemie erholt. Doch mit der Normalisierung des Arbeitsmarktes werden die strukturellen Schwierigkeiten wieder sichtbar: Fachkräfte fehlen an allen Ecken und Enden. Aktuell wird versucht der Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt vor allem mit Lohnerhöhungen zu begegnen – doch Lohnerhöhungen allein werden nicht reichen. Die strukturellen Lösungen für den Fachkräftemangel sind: Fachkräftemigration, Umschulung und Automatisierung. Zum Chart of the Week.

Aktuelles von den Märkten

Die Welt, vor allem aber der Westen, ist schockiert über die unerwartet kritische Entwicklung der Ukraine-Krise. Welche direkten Folgen sind zu erwarten und wie werden die Notenbanken reagieren? Diese und weitere Fragen klärt Carsten Brzeski, Chefvolkswirt der ING Deutschland, in dieser Folge.

Steuererklärung = Papierkram?

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