Ihre Finanzen im März

Was jetzt neu ist

Aktuelles 5 min Lesedauer 09.02.2023

Der Frühling bringt Neuerungen beim Strom und Gaspreis, bei Hausbau und -kauf sowie für Geschäftsreisende.

Gas- und Strompreisbremsen treten in Kraft

Im März 2023 ist es soweit: Die Gas- und Strompreisbremsen treten in Kraft. Per Gesetz festgelegt ist, dass Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunde (kWh) vom staatlich gedeckelten Gaspreis profitieren können. Er beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde; bei Fernwärme sind es 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Preisdeckel bei Gas und Wärme gilt für 80% des Vorjahresverbrauchs – so soll ein Anreiz zum Energiesparen erhalten bleiben. Für die restlichen 20% fällt der marktübliche Preis an. Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt rückwirkend für Januar und Februar 2023, das heißt: Die jeweiligen Entlastungsbeträge für die ersten beiden Monate werden im März rückwirkend mit angerechnet.

  • Übrigens: Für Unternehmen mit einem Gasverbrauch von über 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr ist der Preis pro Kilowattstunde seit Januar 2023 auf 7 Cent netto gedeckelt; bei Fernwärme 7,5 Cent netto. Diese Preise gelten für 70% des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
     

Der Strompreis für Privathaushalte sowie für kleine und mittlere Unternehmen ist ab 1. März auf 40 Cent pro kWh gedeckelt. Dieser Preis gilt ebenfalls für 80% des Vorjahresverbrauchs. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 bekommen Sie rückwirkend angerechnet.

Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. „Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt“, heißt es seitens der Bundesregierung.

Neues KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ startet

Zum 1. März startet das neue KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“. Wer klimafreundliche Häuser baut oder kauft, bekommt künftig nur noch zinsverbilligte Kredite, aber keine Zuschüsse mehr. Mit dem neuen Programm, das pro Jahr 750 Millionen Euro umfasst, fördert der Bund den Neubau oder Erstkauf von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die den besonders strengen Energiestandard EH 40 erfüllen – sie verbrauchen nur 40% der Energie, die ein reguläres Haus braucht.

Für Gebäude, die zusätzlich das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ erreichen, stellt der Staat mehr Geld bereit. Solche Häuser umfassen die gesamte Energieeffizienz, vom Energieverbrauch und umweltfreundlichen Baustoffe über dichte Fenster bis hin zu recyclingfähigen Materialien. Konkret gibt es für alle, die ein Haus bauen oder (zum ersten Mal) kaufen, einen zinsgünstigen Kredit von

  • bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit für besonders nachhaltige Wohngebäude und
  • bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit bei klimafreundlichen Wohngebäuden.

Die Zinsverbilligung sorgt dafür, dass die Zinslast für Schuldner*innen um bis zu 4% pro Jahr gemessen an marktüblichen Konditionen sinkt. Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen auch Investor*innen, Unternehmen und Genossenschaften. Kommunen und Landkreise erhalten direkte Zuschüsse für den Bau beispielsweise von Wohnungen, Schulen oder Kitas.

Mit Skonto-Vereinbarungen lässt es sich gut sparen

Hätten Sie es gewusst? Wer gerade baut oder eine Immobilie saniert und zeitnah zahlt, kann die Rechnungssumme oft um bis zu 5% reduzieren. Sogenannte Skontovereinbarungen sind nach Angaben des Verbands Privater Bauherren (VPB) gerade im Baugewerbe üblich. Allerdings sieht nicht jeder Vertrag Skonti vor. Verbraucher*innen sollten deshalb rechtzeitig den Bau- oder Handwerksbetrieb danach fragen.

  • Tipp: Achten Sie darauf, dass die Skontovereinbarung eindeutig ist. Es muss genau festgelegt sein, in welcher Höhe und innerhalb welcher Fristen Sie von welchen Zahlungen Skonto abziehen können.

Höhere Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

Sie sind häufig auf Dienstreise? Mitunter geht das ins Geld, weil sie oft höhere Ausgaben für Verpflegung vor Ort haben. Für den Mehraufwand können Sie steuerlich sogenannte Verpflegungspauschalen geltend machen. Sie sind in ihrer Höhe je nach Land unterschiedlich. Seit Jahresbeginn gelten angepasste Sätze, die Sie einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen können. Beschäftigte können die jeweilige Pauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung eintragen – Voraussetzung: Ihr Arbeitgeber hat die Pauschale nicht bereits im Zuge der Reisekostenabrechnung erstattet. Wer als Selbstständige*r viel auf Reisen ist, kann die Pauschalen als Betriebsausgabe gegenüber dem Fiskus geltend machen.

Podcast: Ein Jahr Krieg in der Ukraine

Während sich die emotionale Betroffenheit nicht beziffern lässt, sind in die Höhe schnellende Energiepreise, hohe Inflation und die Aussicht auf eine Restrukturierung des heimischen Geschäftsmodells die wirtschaftlich greifbarsten Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die deutsche Wirtschaft. Im Gespräch mit Franziska Biehl spricht unser Chefvolkswirt Carsten Brzeski in Folge 193 unseres Podcasts über herausfordernde vergangene und vor uns liegende Monate. Denn unsere Ökonomen schauen nicht nur zurück, sondern auch nach vorne. Und trotz sich verbessernder Frühindikatoren sollte auf die Rezessionssorgen noch kein Abgesang gesungen werden.

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