Testament oder Erbvertrag?

Was eignet sich besser für Sie?

Familie 5 min Lesedauer 19.04.2022
Testament oder Erbvertrag?

Je früher Sie Ihr Erbe regeln, desto besser. Aber wie geht das am besten – per Testament oder per Erbvertrag? Wie so oft im Leben lautet auch hier die Antwort: Es kommt darauf an. Fest steht, dass sich die beiden letztwilligen Verfügungen erheblich voneinander unterscheiden.

Testament: Ein Testament kann jede*r handschriftlich abfassen. „Es ist mit Ort, Datum und Unterschrift rechtsgültig“, sagt der Heidelberger Fachanwalt für Erbrecht, Jan Bittler. Ehepaare oder Partner*innen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen: Hierbei verfasst eine*r der beiden das Testament eigenhändig, versieht es mit Ort und Datum, und beide unterschreiben.

Erbvertrag: Ein Erbvertrag indes ist – wie es im Juristendeutsch so schön heißt – „formbedürftig“. Das bedeutet: Ein Notar oder eine Notarin muss den Erbvertrag beurkunden. Einen Erbvertrag können zum Beispiel zwei Menschen miteinander schließen, die ohne Trauschein zusammenleben. Auch für Geschwister ist er eine Option.

4 Tipps für das Testament

Zwar können Sie auch ein Testament notariell beurkunden lassen. Dazu verpflichtet sind Sie aber nicht. Wichtig zu wissen: Wer ein Testament eigenhändig aufsetzt, muss die Formvorschriften kennen. Ein kleinster Fehler hierbei hat zur Folge, dass das gesamte Testament ungültig wird. Diese vier Punkte sind wichtig:

  1. Keinen PC, keine Schreibmaschine nutzen:
    Schreiben Sie Ihr Testament von der ersten bis zur letzten Silbe eigenhändig. Wer die letztwillige Verfügung an einem PC oder an einer Schreibmaschine tippt, begeht laut Stiftung Warentest einen Formfehler – das Testament wird damit ungültig.
  2. Nicht diktieren:
    Sie können auch nicht einem Dritten Ihren letzten Willen diktieren – in diesem Fall hat das Testament ebenfalls keine Gültigkeit.
  3. Leserlich schreiben:
    Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Testament leserlich schreiben. Ein mehrseitiges Testament sollten Sie nummerieren und zusammenheften.
  4. Mit Vor- und Nachnamen unterschreiben:
    Unterschreiben Sie Ihr Testament mit Vor- und Nachnamen. Ort und Datum sind ebenfalls wichtig. Haben Sie mehrere Testamente verfasst, so gilt die zuletzt verfasste Verfügung.

Lesetipp: Informieren Sie sich über die verschiedene Arten von Testamenten.

Erbvertrag – was Sie beachten sollten

Bei einem Erbvertrag sind mindestens zwei Parteien beteiligt. Auf der einen Seite der- oder diejenige, die etwas per Vertrag vererben möchte, auf der anderen Seite der- oder diejenige, der oder die bedacht wird. „Mit einem Erbvertrag entsteht zugunsten des oder der Bedachten eine Bindung“, sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München. Das kann für Erblasser*innen selbst ein Risiko sein. Denn: Sein eigenes Testament kann man jederzeit widerrufen, einen Erbvertrag aber nicht. Die Besonderheiten:

  • Testierfähigkeit ist eingeschränkt:
    Wer als Erblasser*in an einen Erbvertrag gebunden ist, kann nicht mehr abweichend ein Testament errichten. Die Testierfähigkeit ist also eingeschränkt. „Will der Erblasser den Erbvertrag ändern, kann er oder sie das nicht einseitig tun, sondern braucht immer die Zustimmung der anderen Seiten“, sagt Grötsch.
  • Vertragliches Rücktrittsrecht sollte vereinbart werden:
    Alle, die den Abschluss eines Erbvertrags in Erwägung ziehen, sollten sich ein vertragliches Rücktrittsrecht für bestimmte Fälle vorbehalten. Ein Beispiel für einen Rücktrittsgrund wäre, dass jemand, der im Erbvertrag bedacht ist, nicht die vereinbarten Leistungen erbringt.
  • Vermächtnisse oder Auflagen sind möglich:
    In einem Erbvertrag können Erblasser*innen auch Vermächtnisse oder Auflagen anordnen. Grötsch nennt ein Beispiel: Ein Vater möchte seine Tochter als Unternehmenserbin und -leiterin einsetzen, wenn sie anstelle von Kunstgeschichte BWL studiert. Die Tochter lässt sich darauf ein, möchte aber auf Nummer sicher gehen, dass tatsächlich sie – und nicht ihr Bruder – eines Tages das Unternehmen erbt und leitet. „Der Vater könnte nun also einen Erbvertrag aufsetzen und darin seine Tochter als Unternehmenserbin nennen, wenn sie das BWL-Studium aufnimmt und abschließt“, sagt Paul Grötsch.
  • Pflichtteilsverzicht ist möglich:
    In einem Erbvertrag lassen sich auch Pflichtteilsverzichte vereinbaren. Mit anderen Worten: Erblasser*innen vereinbaren mit Pflichtteilsberechtigten, dass sie ihren Pflichtteil im Erbfall nicht einfordern. Oft zahlen Erblasser*innen bei einem Verzicht eine Abfindung. „Ein Pflichtteilsverzicht ist aber nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dies befürwortet“, erklärt Anwalt Bittler.

Testament oder Erbvertrag – wo Sie sich beraten lassen können

Auf der Website der Bundesnotarkammer finden Sie Notar*innen in Ihrer Umgebung. Namen und Anschriften von Fachanwält*innen für Erbrecht gibt es auf den Websites der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge sowie der Abteilung Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Lesetipp: Richtig erben und vererben - wie Sie einen Erbschaftsstreit vermeiden.

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