Umweltprämie: So viel Geld gibt’s dazu

Förderung von E-Autos

Nachhaltigkeit 4 min Lesedauer 13.08.2023
Umweltprämie für Elektroautos

Für das Erreichen der Klimaziele sollen nach den Plänen der Bundesregierung bis 2030 mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen fahren. Damit der Kauf von E-Autos attraktiver ist, wurde die Umweltprämie eingeführt. Was hinter der Förderung für E-Autos steckt und worauf Verbraucher bei der Antragstellung achten sollten.

Umweltprämie: Was ist das?

Der Erwerb eines E-Autos wird seit 2016 gefördert. Seitdem wurde die Prämie laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für rund 1,64 Millionen elektrisch betriebene Fahrzeuge beantragt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt die reformierte Richtlinie für den Umweltbonus. „Geld gibt es bei Kauf oder Leasing von batteriebetriebenen Autos sowie für Brennstoffzellenfahrzeuge“, erklärt ADAC-Pressesprecher Jürgen Grieving. Plug-in-Hybride sind seit diesem Jahr von der Umweltprämie ausgeschlossen.

Ausgezahlt werden die Fördermittel vom BAFA; „der Autohersteller legt dann noch einmal die Hälfte der BAFA-Prämie drauf“, so Grieving. Dazu führt das BAFA eine Liste mit förderfähigen Elektrofahrzeugen aller Hersteller, die sich am Umweltbonus beteiligen. Laut Stiftung Warentest können Verbraucher*innen dort nachsehen, ob das Wunschauto „zu den geförderten Fahrzeugen gehört, und die Förderung nach dem Kauf beantragen.“

Achtung: Ab dem 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt und gewerblich genutzte Fahrzeuge von der Subvention ausgeschlossen. Bis dahin gilt die Förderung noch für Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.

Wie hoch ist die Umweltprämie?

Je nachdem, ob es sich um einen Neuwagen, ein Leasing-Modell oder ein gebrauchtes E-Auto handelt, variiert die Höhe der Förderung. „Aktuell sind maximal 6.750 Euro für ein neues E-Auto möglich,“ erläutert Grieving vom ADAC. Die Summe setzt sich aus dem Bundesanteil von 4.500 Euro sowie dem Anteil der Hersteller von 2.250 Euro zusammen. „Fahrzeuge mit einem Neupreis von über 65.000 Euro werden generell nicht gefördert“, so Grieving.

Das gilt für Neuwagen und Leasingfahrzeuge

Seit dem 1. Januar 2023 liegt der Bundesanteil der Förderung für den Kauf eines E-Autos mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro bei 3.000 Euro.

Gut zu wissen: Ab dem 1. Januar 2024 sinkt die Grenze zur Förderung noch einmal. Dann entfällt die Prämie für E-Autos mit Listenpreis von über 45.000 Euro. Die Prämie für E-Autos liegt dann noch bei maximal 4.500 Euro.

Die Förderung von Leasingmodellen bei Neuwagen und Gebrauchtfahrzeugen gilt erst ab einer Vertragslaufzeit von über zwölf Monaten.

Das gilt für gebrauchte E-Autos

Für elektrobetriebene Gebrauchtwagen gibt es bis zum 31. Dezember 2023 noch 4.500 Euro, danach wird die Förderung 3.600 Euro betragen. Dazu müssen laut ADAC diese Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug muss bei der BAFA gelistet sein und darf bei der Erstzulassung weder durch den Umweltbonus noch durch eine vergleichbare staatliche Förderung in einem Mitgliedstaat der EU gefördert worden sein.
  • Die Erstzulassung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
  • Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt der Zulassung auf die/den Antragsteller*in nachweislich nicht mehr als 15.000 Kilometer Laufleistung haben.
  • Ein Kfz-Kaufvertrag zwischen Privatpersonen ist nicht förderfähig. Voraussetzung ist ein gewerblicher Autoverkauf mit Bruttopreis und ausgewiesenem Umsatzsteueranteil.

Umweltbonus erst nach Zulassung

Der Antrag auf den Umweltbonus kann erst nach der Zulassung gestellt werden. „Egal, ob gekauft oder geleast: Über die Höhe der Förderung entscheidet das Datum der Zulassung“, erklärt ADAC-Sprecher Grieving. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ändert der Bund das Gesetz zur Umweltprämie, greift die jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. Ein Beispiel: Wer das 2022 bestellte E-Auto erst 2023 zulassen kann, erhält statt der 2022 geltenden Netto-Prämie von 9.000 Euro nur noch 6.750 Euro.

„Aus unserer Sicht dürfen sich Lieferschwierigkeiten der Hersteller nicht negativ für Verbraucher auswirken. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass bei Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrags eine Reservierung der Fördersumme für mindestens zwölf Monate eingeräumt wird“, betont Grieving.

Welche Unterlagen werden für den Antrag gebraucht?

Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung erfolgen. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist eine Kopie der Rechnung sowie ein Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs notwendig. Konkret heißt das: Wer den Antrag stellt, muss nachweislich Halter*in des Fahrzeuges sein. Zudem müsse nach Informationen des ADAC der Herstelleranteil aus der verbindlichen Bestellung bzw. aus dem Kauf- oder Leasingvertrag deutlich hervorgehen. Nach Bewilligung des Antrags wird die E-Auto-Prämie per Überweisung ausgezahlt.

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