Wem gehört der Personalausweis?
Ihren Personalausweis, bitte! Mitarbeitende bestimmter Behörden – Beamtinnen und Beamte von Polizei, Zoll, Ordnungsamt und Steuerfahndung – dürfen sich das Dokument vorzeigen lassen, um die Identität einer Person zu überprüfen. Der „Perso“ führt Name, Geburtsdatum und -ort, Augenfarbe, Größe, Adresse und weitere wichtige Fakten auf. Man bezahlt dafür, sich das Dokument ausstellen zu lassen, es enthält sensible persönliche Daten – und dennoch ist es Eigentum des Staates. Stimmt das?
Lichtbild: Bitte nicht lächeln!
Jeder Bundesbürger und jede Bundesbürgerin muss ab Vollendung des 16. Lebensjahres über einen amtlichen Identitätsnachweis verfügen – sowohl der Personalausweis als auch der Reisepass erfüllen diese Funktion. Der „Perso“ hat die Größe einer Scheckkarte, ist mit einem digitalen Lichtbild versehen – und seit 2. August 2021 werden zwei Fingerabdrücke (Zeigefinger) verpflichtend auf dem Chip gespeichert. Auch online ist er nutzbar: Aufgrund des eingebauten Chips ist es möglich, sich bei Online-Geschäften und an Automaten auszuweisen.
Wer den Personalausweis beantragt, muss auf eigene Kosten Lichtbilder erstellen lassen. Laut Bundesinnenministerium gibt es bestimmte Anforderungen an biometrischen Passbilder:
- Aktuelle Aufnahme
- Frontalaufnahme, kein Halbprofil
- Augen offen und deutlich sichtbar
- Bitte nicht lächeln: Mund geschlossen, neutraler Gesichtsausdruck
- Gesicht zentriert auf dem Foto
- Brillen dürfen die Augen nicht verdecken
Seit dem 01. Mai 2025 müssen Fotos für Personalausweis oder Pass in digitaler Form vorgelegt werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen aber wählen können, ob sie sich bei der Behörde ablichten lassen oder in einem Fotogeschäft. Das Fotogeschäft muss dann gewährleisten, dass es die Fotos mit einem sicheren Transfer an die Passbehörde weiterleitet.
Für den Personalausweis selbst fallen ebenfalls Kosten an. Der Gesetzgeber hat sie in der „Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis“ (PAuswGebV) festgelegt. Seit dem 07.02.2026 betragen die Gebühren: 46,00 Euro (ab 24 Jahren, 10 Jahre gültig) bzw. 27,60 Euro (unter 24, 6 Jahre gültig). Für Bedürftige sind Gebührenreduzierung oder ‑befreiung möglich; dies liegt im Ermessen der Behörde.
Hinweis: Der reine Bezug von Leistungen nach SGB II/XII reicht allein nicht automatisch als Nachweis der Bedürftigkeit.
Der „Perso“ gehört dem Staat
Doch auch, wenn man Gebühren für ihn bezahlt: der „Perso“ ist Eigentum des Staates. Gesetzliche Grundlage ist das Personalausweisgesetz. Unter Paragraph vier, Absatz eins ist dort zu lesen: „Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.“ Und Absatz zwei des gleichen Paragraphen erläutert: „Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.“
Im Klartext heißt das: Mit der Aushändigung des Personalausweises wird man Inhaber*in des Dokuments, Eigentümer bleibt jedoch die Bundesrepublik Deutschland. Damit soll Missbräuchen - etwa der Verpfändung des Ausweises oder der Hinterlegung des Dokuments zur Sicherung von Forderungen - ein Riegel vorgeschoben werden. (Rechtsgrundlage: § 4 PAuswG)
Und warum kostet der Personalausweis den Inhaber bzw. die Inhaberin Geld? Ganz klar: Nicht das eigentliche Dokument kauft der Bürger und die Bürgerin. Er oder sie bezahlt lediglich eine Gebühr für die damit verbundene amtliche Service-Leistung.
Hotels haben kein Recht auf Ausweis-Kopien
Wichtig zu wissen: Auch wenn es viele tun, besteht laut Bundesinnenministerium keine Pflicht, den Personalausweis ständig mit sich zu führen. Hotels verweisen gerne auf das Melderecht und wollen die Ausweise ihrer Gäste sehen oder gar kopieren. Seit dem 01.01.2025 entfällt allerdings die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit; ausländische Gäste müssen weiterhin einen Meldeschein ausfüllen und sich mit einem gültigen Pass ausweisen. Eine Ausweiskopie ist aber grundsätzlich nicht erforderlich und datenschutzrechtlich nur mit Einwilligung oder spezieller Rechtsgrundlage zulässig. Hotels dürfen zur Vertragserfüllung notwendige Daten (z. B. Rechnungsadresse) erheben, aber Ausweise nicht routinemäßig kopieren.
Ausweis als Pfand – nicht für Vermieter*innen
Ausschließlich Behörden, die zur Identitätsfeststellung befugt sind, dürfen verlangen, dass sie ihren „Perso“ herausrücken – berechtigt dazu sind Beamtinnen und Beamte von Polizei, Zoll, Ordnungsamt und Steuerfahndung. „Sollten Pfandleiher*innen oder Vermieter*innen Peronen also auffordern, ihren Ausweis als Pfand zu hinterlegen, können sie das verweigern und auf andere Wertgegenstände verweisen“, erklärt Solmecke.
Weitere Infos dazu finden Sie im Personalausweisportal.