Pflichten nach der Geburt
Diese Aufgaben warten auf junge Eltern
Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis für die Eltern. Doch sie bedeutet auch Veränderungen – und es gibt plötzlich vieles zu regeln. Dazu gehören etwa die Anmeldungen beim Standesamt oder der Krankenversicherung sowie die Anträge für Eltern- und Kindergeld. Wer weiß, welche Aufgaben erledigt werden müssen und welche Fristen dafür gelten, kann sich viel Stress ersparen und die erste Zeit mit dem Baby entspannter genießen.
Anmeldung beim Standesamt und Geburtsurkunde
Neugeborene Kinder müssen beim Standesamt des Ortes angemeldet werden, an dem sie zur Welt gekommen sind. Neben der Geburtsurkunde werden dort weitere Bescheinigungen ausgestellt, die die Eltern unter anderem für die Beantragung von Elterngeld oder die Anmeldung des Kindes bei der Krankenversicherung benötigen.
Hat die Geburt in einem Krankenhaus oder einer Geburtsklinik stattgefunden, übermittelt die jeweilige Einrichtung die Geburtsbescheinigung automatisch an das zuständige Standesamt. Bei einer Hausgeburt stellen die Hebamme oder die oder der entbindende Ärztin oder Arzt die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen die Eltern dem zuständigen Standesamt innerhalb von sieben Tagen vorlegen.
Außer der Geburtsbescheinigung werden für die standesamtliche Anmeldung auch die folgenden Unterlagen der Eltern benötigt:
- Geburtsurkunden
- Personalausweise
- Heiratsurkunde
„Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erledigt das Standesamt automatisch“, erklärt ein Sprecher des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). „Dies ist unter anderem für die Ausstellung eines Kinderausweises und für die Eintragung des Kindes in die Lohnsteuerkarte wichtig.“
Vaterschaftsanerkennung bei Unverheirateten
Sind die Eltern nicht verheiratet, muss der Vater beim Standes- oder Jugendamt eine Vaterschaftsanerkennung vorlegen. So wird er in die Geburtsurkunde eingetragen und gilt auch juristisch als Kindsvater – bei verheirateten Paaren geschieht dies für den Ehemann automatisch. Geschiedene, die bereits ältere Kinder miteinander haben, benötigen außerdem:
- Heiratsurkunde
- Scheidungsurteil
- Geburtsurkunden der älteren Kinder
„Wir empfehlen, die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt abzugeben“, rät der BMFSFJ-Sprecher. „Der Vorteil: Der Vater wird unmittelbar in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen und sie muss nicht nachträglich angepasst werden.“
- Übrigens: Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat zunächst nur die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind – der Vater ist nicht automatisch sorgeberechtigt. Eltern, die gemeinsam für ihr Kind sorgen, sollten deshalb auch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, etwa beim Jugendamt oder in einer Notariatskanzlei.
Krankenversicherung für das Neugeborene
Innerhalb von zwei Monaten nach der Entbindung müssen die Eltern ihr Kind bei ihrer Krankenkasse anmelden. Die gute Nachricht: Der Versicherungsschutz gilt rückwirkend ab dem Geburtstag. Das Baby kann also zunächst auch ohne Versichertenkarte ärztlich behandelt werden – die Eltern können sie einfach nachreichen.
Wie das Kind versichert wird, hängt davon ab, wie die Eltern versichert sind. Möglich sind die folgenden drei Fälle:
- Beide Eltern sind gesetzlich versichert: Das Baby wird kostenlos in der Familienversicherung mitversichert.
- Beide Eltern sind privat versichert: Es ist eine private, kostenpflichtige Krankenversicherung für das Kind erforderlich.
- Ein Elternteil ist gesetzlich versichert, der andere privat: Die Eltern haben die Wahl. Allerdings: „Verheiratete Eltern können ihr Kind nur dann beitragsfrei versichern, wenn das Einkommen des privat versicherten Elternteils unter einer bestimmten Grenze liegt“, so der Sprecher des Familienministeriums. Ansonsten wird für das Kind ein monatlicher Krankenkassenbeitrag fällig.
Kindergeld beantragen
Um Eltern bei der Versorgung ihrer Kinder zu unterstützen, überweist ihnen der Staat ein monatliches Kindergeld. Derzeit beträgt es pro Kind 255 Euro. Einen Anspruch darauf haben Eltern grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes – in bestimmten Fällen besteht er aber auch deutlich darüber hinaus.
Wenige Tage nach der Geburt eines Kindes erhalten die Eltern automatisch ein Begrüßungsschreiben ihrer zuständigen Familienkasse mit einem persönlichen Zugangscode für den Online-Kindergeldantrag, in dem die meisten Angaben bereits ausgefüllt sind.
Elterngeld beantragen und Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden
Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die Eltern nutzen können, um ihre Kinder in den ersten Lebensjahren betreuen und erziehen zu können. Pro Kind sind innerhalb der ersten acht Lebensjahre bis zu drei Jahre Elternzeit möglich.
Mit dem staatlichen Elterngeld soll das geringere Einkommen in der Elternzeit ausgeglichen werden. Wie viel Elterngeld man bekommt, hängt vom bisherigen Einkommen ab, ein Anspruch besteht aber auch dann, wenn man vor der Geburt des Kindes gar kein Einkommen hatte. Ausführliche Informationen zur Berechnung stellt das BMFSFJ auf seiner Internetseite bereit.
Der Antrag auf Elterngeld wird bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt. „Wichtig: Das Elterngeld wird nur drei Monate rückwirkend gezahlt. Es sollte deshalb innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt beantragt wird“, rät der Ministeriumssprecher.
Um beim Arbeitgeber die Elternzeit zu beantragen, reicht ein formloser schriftlicher Antrag mit Unterschrift. Dieser muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit eingereicht werden.
Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld
Berufstätige werdende Mütter, die während der sogenannten Mutterschutzfrist nicht arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Mutterschutzfrist
- dauert 14 Wochen
- beginnt normalerweise sechs Wochen vor der Geburt
- endet acht Wochen nach der Geburt
- kann in bestimmten Fällen länger sein, etwa bei einer Frühgeburt
Mutterschaftsgeld muss spätestens sieben Wochen vor der Geburt beantragt werden. Eine „Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag“ kann die gynäkologische Praxis oder die Hebamme ausstellen.
Gesetzlich Versicherte stellen den Antrag bei ihrer Krankenkasse; Privatpatientinnen und Familienversicherte stellen ihn beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Nach der Entbindung muss zur Fortzahlung des Mutterschaftsgelds die Geburtsurkunde an die Kasse geschickt werden.