Außergewöhnliche Belastungen: Was sich steuermindernd auswirken kann
Besonders oder allgemein außergewöhnlich? Welche Arten es gibt und was der Fiskus anerkennt
Schon die Steuererklärung für das Jahr 2020 gemacht? Nicht wenige schieben es vor sich her, weil es ihnen lästig ist. Doch der zeitliche Aufwand, der mit dem Ausfüllen der Formulare verbunden ist, kann sich lohnen. Vor allem, wenn außergewöhnliche Belastungen angefallen sind – die sich unter Umständen steuermindernd auswirken.
Was außergewöhnliche Belastungen sind
„Außergewöhnliche Belastungen liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Steuerzahler größere Aufwendungen erwachsen, als sie der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen“, erklärt der Bund der Steuerzahler. Dies könne etwa durch Krankheitskosten der Fall sein.
Aufwendungen lassen sich aber nur dann als außergewöhnliche Belastungen gegenüber dem Fiskus geltend machen, wenn sie zwangsläufig entstehen. Das bedeutet: Steuerzahlende können sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Die Aufwendungen sind den Umständen nach notwendig und übersteigen einen angemessenen Betrag nicht.
Zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen
Es gibt zum einen allgemeine und zum anderen besondere außergewöhnliche Belastungen.
Besondere außergewöhnliche Belastungen: Dazu zählt der Ausbildungsfreibetrag – Paragraph 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) – für volljährige Kinder in Ausbildung, die nicht im Elternhaus wohnen. Dieser Freibetrag beläuft sich auf maximal 924 Euro im Jahr. Ebenfalls zu besonderen außergewöhnlichen Belastungen gehören Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene. Wer einen Angehörigen unentgeltlich häuslich pflegt, hat Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag. Einzelheiten sind in Paragraph 33b EStG nachzulesen. Die Kosten für besondere außergewöhnliche Belastungen können nur bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuerschuld abgezogen werden, aber: Bereits der erste Cent der Aufwendungen zählt.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen: Darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten gemäß Paragraph 33 EStG. Hier werden laut Bund der Steuerzahler die außergewöhnlichen Belastungen nicht ab dem ersten Euro anerkannt, sondern die zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Wie hoch der zumutbare Eigenanteil ist, hängt laut dem Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) vom Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Erst Kosten, die über dieser Zumutbarkeitsgrenze liegen, wirken sich steuermindernd aus. Hierhaben Sie die Möglichkeit, Ihren Eigenanteil auszurechnen.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Generell ist es Steuerzahlenden nur möglich, solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen gegenüber dem Fiskus geltend machen, die sie selbst tragen mussten und für die keine Versicherung aufkommt.
Zuzahlungen: Der Fiskus kann Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten, Behandlungen und Krankenhausaufenthalten als Krankheitskosten berücksichtigen. Dazu gehören etwa Zuzahlungen zur Krankengymnastik bei Therapeuten und Therapeutinnen ebenso wie Zuzahlungen zur Akupunktur, Osteopathie und zu homöopathischen Anwendungen. Ebenfalls dazu zählen Zuzahlungen zu Brillen und Kontaktlinsen, Zahnersatz, Hörgeräten, orthopädischen Einlagen oder Schuhen sowie für Gehhilfen oder sonstige medizinische Mittel. „Frei verkäufliche Medikamente wie etwa Kopfschmerztabletten oder Hustensaft sind nur dann als Krankheitskosten abziehbar, wenn aus einem ärztlichen Attest hervorgeht, dass die Einnahme derartiger Arzneimittel medizinisch notwendig ist“, heißt es vom Bund der Steuerzahler.
Fahrtkosten: Fahrtkosten zu Ärztinnen und Ärzten, Behandlungen und Apotheken können ebenfalls absetzbar sein. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, eine genaue Aufstellung zu machen, wann und wohin welche Strecken zurückgelegt wurden.
Medizinische Masken: Auch medizinische Masken, die wegen der Corona-Pandemie gekauft wurden, können geltend gemacht werden. Allerdings ist hier zu unterscheiden: Kosten für Masken für den privaten Gebrauch fallen unter außergewöhnliche Belastungen – bei Masken, die ausschließlich aus beruflichen Gründen gekauft wurden, handelt es sich um Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben.
Augenlaserbehandlungen: Wer sich die Augen bei einer OP lasern lässt, um damit eine Fehlsichtigkeit zu korrigieren, hat die Möglichkeit, die Aufwendungen dafür als Krankheitskosten abzusetzen, wenn der Eingriff medizinisch ausdrücklich angezeigt ist. Ein amtsärztliches Attest ist hierfür nicht nötig.
Kuren: Kosten für eine Kur berücksichtigt das Finanzamt unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen – vorausgesetzt zum Beispiel, die Kur ist nötig, um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern, und eine andere Behandlung erscheint kaum erfolgversprechend.
Treppenlift: Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts lassen sich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn der Lift aufgrund gesundheitlicher Beschwerden medizinisch angezeigt ist (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 14/11).
Ausgaben für Sanierungen selbstgenutzter Gebäude
Unter Umständen ist es Ihnen möglich, auch Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Gebäudes als außergewöhnliche Belastung gegenüber dem Fiskus geltend zu machen. Das ist beispielsweise der Fall bei
- konkreten Gesundheitsgefährdungen etwa durch Asbest, Dioxin oder bei Schimmelpilzbefall sowie bei
- unausweichlichen Ereignissen wie beispielsweise Bränden, Hochwasser, Zusammensturz durch Schneemassen oder Verschüttung durch Erdrutsch.