Digitalen Nachlass regeln – Vollmacht für Vertrauensperson

Was nach dem Tod für Hinterbliebene bei Zugangsdaten wichtig ist

Arbeit-Recht 6 min Lesedauer 15.01.2024
Digitaler Nachlass

Sie haben schon Ihr Testament erstellt? Eine gute Entscheidung, denn so lässt sich in aller Regel Streit unter den Hinterbliebenen vermeiden. Aber haben Sie auch Ihr digitales Erbe geregelt?

Beim digitalen Erbe geht es um Online-Banking-Zugänge, Paypal-Guthaben, laufende Abos, aber auch um Accounts etwa bei Facebook, Twitter, Instagram & Co. Viele kümmern sich nicht darum, was damit nach ihrem eigenen Tod damit passieren soll – was ein Fehler ist.

Laut Digitalverband Bitkom beschäftigt sich nur ein gutes Drittel der Internetnutzer*innen (37%) mit seinem digitalen Erbe. Das geht aus einer im Oktober 2023 veröffentlichten repräsentativen Befragung von Bitkom unter 1.178 Menschen in Deutschland hervor. Demnach haben

  • 16% ihren digitalen Nachlass vollständig und
  • 21% diesen teilweise geregelt.

Zum Vergleich: 2019 waren es laut Bitkom insgesamt 31% und 2021 40%, die angaben, sich ganz oder teilweise um ihr digitales Erbe gekümmert zu haben. Nach der aktuellen Umfrage planen weitere 15%, dies künftig zu tun. 45% schließen eine Regelung ihres digitalen Nachlasses kategorisch aus.

Erben treten in die Verträge der Verstorbenen ein

Aber ist denn der digitale Nachlass überhaupt vererblich? „Grundsätzlich ja“, sagt Bitkom-Expertin Rebekka Weiß. So hat auch der Bundesgerichtshof (BGH; Az. III ZR 183/17) entschieden.

Digitales Erbe – das bedeutet, Erbende treten in die Verträge ein, die Verstorbene zu Lebzeiten etwa mit Streaming- oder Cloud-Diensten abgeschlossen hatten. Rechte und Pflichten an entsprechenden Online-Diensten gehen auf sie über.

Zugangsdaten hinterlegen

Jederzeit auf den digitalen Nachlass zugreifen können: Damit das für Hinterbliebene möglich ist, benötigen sie die jeweiligen Zugangsdaten. Erblasser und Erblasserinnen sollten daher eine Übersicht mit allen Accounts plus Benutzernamen und Kennwörtern erstellen. In die Übersicht gehören sämtliche Daten etwa für:

  • Online-Banking
  • Bezahldienste
  • Abos
  • Profile bei sozialen Netzwerken und Foren
  • E-Mail-Accounts

Die Übersicht mit diesen Daten hinterlegen Sie an einem sicheren Ort. „Man kann die Übersicht etwa auf einem verschlüsselten USB-Stick speichern und in einem Tresor oder Bankschließfach aufbewahren“, sagt Weiß.

Zugangsdaten gehören nicht ins Testament

„Wenig Sinn macht es, die Zugangsdaten im Testament hineinzuschreiben“, betont der Bonner Fachanwalt für Erbrecht, Eberhard Rott. Schließlich können Monate vergehen, bis es nach dem Tod zur Testamentseröffnung kommt. Währenddessen geht womöglich wertvolle Zeit verloren, die Hinterbliebene hätten nutzen können, um den Willen des oder der Verstorbenen zu erfüllen. Zum Beispiel, um sehr private Fotos oder Chatverläufe zu löschen.

Bestenfalls übernimmt eine Vertrauensperson

Ideal aus Sicht von Rott ist es, wenn eine Person des Vertrauens den digitalen Nachlass regelt. Für diese sollte frühzeitig eine Vollmacht ausgestellt werden. Wenn Sie so vorgehen wollen, dann:

  • Versehen Sie die Vollmacht mit einem Datum und mit Ihrer Unterschrift. Wichtig ist zudem der Zusatz, dass die Vollmacht „über den Tod hinaus“ gilt.
  • Händigen Sie nun Ihrer Vertrauensperson die Vollmacht aus.
  • Informieren Sie Ihre Vertrauensperson, wo Sie die Zugangsdaten zu den Accounts aufbewahren, beispielsweise, wo Sie den USB-Stick deponiert haben.
  • Sagen Sie Ihren Angehörigen Bescheid, wer sich um Ihren digitalen Nachlass kümmert.

Übrigens: Es gibt auch Firmen, die eine kommerzielle Verwaltung Ihres digitalen Nachlasses anbieten. Wie sicher solche Anbieter sind, lässt sich laut Verbraucherzentrale nur schwer beurteilen. Fragen Sie vor allem genau nach Leistungsumfang und Kosten, falls Sie erwägen, eine*n kommerzielle*n Nachlassverwalter*in zu beauftragen.

Zugangsdaten immer aktuell halten

„Wichtig ist, die Zugangsdaten immer auf den aktuellsten Stand zu halten“, betont Weiß. Kommen neue Accounts hinzu oder ändert sich das Log-In beim Online-Banking, sollte nicht vergessen werden, dies auf dem USB-Stick oder auf einer Liste zu ergänzen beziehungsweise zu ändern. Kündigen Sie Abos oder melden Sie sich von einem sozialen Netzwerk ab, sollten Sie Nutzername und Passwort von der Liste oder vom Stick löschen.

Achtung, wenn die Vertrauensperson wechselt: Denkbar ist etwa, dass ein Paar sich gegenseitig als Vertrauensperson in Sachen digitaler Nachlass einsetzt. Für den Fall, dass die Beziehung zerbricht, sollten Sie sich die Vollmacht aushändigen lassen und schreddern. Benennen Sie anschließend eine neue Vertrauensperson.

Und wenn lieber eine neutrale Person gewünscht ist?

Überlegen Sie sich frühzeitig, ob es womöglich Videos, Fotos oder Chatverläufe gibt, die nach Ihrem Tod Ihre Erben – aus welchen Gründen auch immer – keinesfalls zu Gesicht bekommen sollen. „Das kann zum Beispiel von Relevanz sein, wenn Fremde, etwa eine gemeinnützige Organisation, die Erben sind“, erklärt Rott. Aber möglicherweise ist es auch nicht in Ihrem Sinne, wenn Ihre Kinder als Hinterbliebene bestimmte Dinge sehen. „In den Fällen bietet es sich an, einen Testamentsvollstrecker als neutrale Person hinzuziehen, der Daten löscht“, so Rott.

Wichtig zu wissen: Erbende dürfen Online-Nutzerkonten der verstorbenen Person wie ihre eigenen nutzen – es sei denn, in der letztwilligen Verfügung ist etwas anderes festgelegt. Sie sollten aber die Kommunikationspartner*innen – etwa soziale Netzwerke oder Bezahldienste – der ursprünglichen Nutzer*innen über die Rechtsnachfolge informieren, um Irrtümer und Täuschungen zu vermeiden. Erbende sind übrigens auch berechtigt, die jeweiligen Verträge der Verstorbenen zu kündigen.

Auch bei Betreuung und Vorsorgevollmacht wichtig

Denken Sie auch im Rahmen von Betreuung und Vorsorgevollmacht daran, eine Vertrauensperson zu benennen, falls Sie sich alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr selbst um Ihre digitalen Angelegenheiten kümmern können. Angenommen, Ihre Zugangsdaten etwa zum Online-Banking oder zu laufenden Abos liegen nicht vor: In dem Fall müssten Bevollmächtigte oder Betreuende erst gegenüber dem anbietenden Unternehmen nachweisen, dass sie auf das jeweilige Benutzerkonto zugreifen dürfen. „Das kann mitunter sehr zeitaufwändig sein“, sagt Rott. Wenn Bevollmächtigte zum Beispiel zunächst eine Kopie der Vollmacht liefern müssen, um sich zu legitimieren. Auch das zeigt, wie wichtig eine Vollmacht für die Person Ihres Vertrauens beim digitalen Nachlass ist.

Infos zum digitalen Nachlass bietet auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Form einer Broschüre.

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