Freibetrag und Freigrenze – was ist was?

Das müssen Steuerzahlende wissen

Steuern 5 min Lesedauer 17.04.2024
Freigrenze Freibeträge

Wer sich mit der Steuererklärung befasst, kann sich leicht im Dschungel der Begrifflichkeiten verirren. Freibetrag und Freigrenze – wo liegt hier der Unterschied? Welche verschiedenen Freibeträge gibt es überhaupt? Und was verbirgt sich hinter dem Pauschbetrag?

  • Freibetrag: Bis zu einem bestimmten Beitrag bleiben Einnahmen steuerfrei. Was über den Freibeitrag hinausgeht, müssen Sie versteuern. Beim Sparerfreibetrag liegt die Höhe zum Beispiel bei 1.000 Euro pro Person.
  • Freigrenze: Bei einem Überschreiten der Freigrenze hingegen müssen Sie den gesamten Betrag versteuern. Ein Beispiel: private Veräußerungsgewinne, hier liegt die Freigrenze für den Veranlagungszeitraum 2023 bei 600 Euro im Jahr (ab dem Veranlagungszeitraum 2024 steigt die Freigrenze auf 1.000 Euro). Angenommen, Sie als Privatperson verkaufen innerhalb eines Jahres Gold und Silber. Ein Gewinn unterhalb von 600 Euro (2023) oder 1.000 Euro (2024) im Jahr bleibt steuerfrei. Ein Euro mehr hat zur Folge, dass Sie auf den kompletten Gewinn Steuern ans Finanzamt zahlen müssen.
  • Pauschbetrag: Statt vieler Einzelbeträge lässt sich pauschal ein Betrag von der Steuer absetzen. Ein Beispiel ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den viele auch Werbungskostenpauschale nennen. Bei Arbeitnehmenden zieht das Finanzamt für das Jahr 2024 von Ihrem zu versteuernden Einkommen automatisch 1.230 Euro ab (für 2023 ebenfalls 1.230 Euro). Mit dieser Pauschale erkennt der Fiskus beruflich veranlasste Kosten ohne Nachweis an.

Steuerliche Entlastung – Das sind die wichtigsten Freibeträge

Es gibt eine Reihe von Steuerfreibeträgen– manche davon berücksichtigt das Finanzamt automatisch, andere müssen Sie beantragen.

Grundfreibetrag – Jeder steuerpflichtigen Person steht ein Grundfreibetrag zu – das ist der wichtigste Steuerfreibetrag. Für Singles liegt er im Jahr 2024 bei 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro), für zusammen veranlagte Paare gilt die doppelte Summe. „Das bedeutet, dass 2024 vom jährlichen Einkommen ein Betrag von 11.604 Euro bei Singles und 23.208 Euro bei Paaren steuerfrei ist“, erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt.

Kinderfreibetrag – Steuerpflichtige haben Anspruch auf Freibeträge, wenn sie Kinder haben. Für das Jahr 2024 beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 6.384 Euro (3.192 Euro je Elternteil). 2023 lag der Kinderfreibetrag bei 6.024 Euro (3.012 Euro je Elternteil). Zusätzlich gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder – er liegt seit 2023 bei 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).

  • Wichtig zu wissen: Die Freibeträge erhalten Sie bei der Einkommensteuer, falls diese für Sie günstiger sind als das Kindergeld. Beides zusammen, also Kindergeld und Kinderfreibeträge, können Sie nicht nutzen. Der Freibetrag ist in aller Regel nur bei höheren Einkommen attraktiv. Bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung berechnet der Fiskus für Sie automatisch, ob die Freibeträge für Sie günstiger sind. Sie müssen hier also nichts beantragen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag – er liegt seit 2023 pro Jahr bei 4.260 Euro für das erste Kind. Für ein zweites und jedes weitere Kind steigt der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro. „Den Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind über das erste hinaus müssen Steuerpflichtige gesondert beim Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen“, so Karbe-Geßler.

Ausbildungsfreibetrag – Der Ausbildungsfreibetrag liegt seit 2023 bei 1.200 Euro. Eltern haben Anspruch darauf, falls sie Kindergeld beziehen und ihr Nachwuchs zur Schule geht oder eine betriebliche Ausbildung absolviert. „Den Ausbildungsfreibetrag müssen Steuerpflichtige in der Anlage Kind der Steuererklärung beantragen“, sagt Karbe-Geßler.

Sonderausgaben-Pauschbetrag – Für Ausgaben des privaten Lebens gibt es den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Er liegt bei 36 Euro (Singles) beziehungsweise 72 Euro (Paare). Das Finanzamt zieht automatisch die jeweilige Summe vom zu versteuernden Einkommen ab.

Versorgungsfreibetrag – Sie beziehen eine Betriebsrente, eine Pension beziehungsweise Witwen- oder Waisengeld? Dann müssen Sie in Anlage N der Steuererklärung die Zeilen 11 bis 16 ausfüllen. Von den Versorgungsbezügen zieht das Finanzamt automatisch den Versorgungsfreibetrag und den sogenannten Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab.

  • Wichtig zu wissen: Seit 2006 sinken – abhängig vom Jahr des Renteneintritts – die Versorgungsfreibeträge. Alle, die 2024 in Rente gehen, bekommen dauerhaft einen Versorgungsfreibetrag von 12,8%, jedoch höchstens 960 Euro. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 288 Euro. Alle, die ab 2040 in Rente oder Pension gehen, können keine zusätzlichen Freibeträge beanspruchen – sie müssen dann Ihre Rente voll versteuern.

So gibt es Entlastung durch weniger Lohnsteuer im laufenden Jahr

Für alle Arbeitnehmenden gilt: Wer schon im laufenden Jahr weniger Lohnsteuer zahlen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Fiskus einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. So können Werbungskosten – etwa für die Fahrten zur Arbeit – als eingetragener Freibetrag Monat für Monat den Lohnsteuerabzug verringern.

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