Kinderkrankengeld: Entlastung für Eltern
So sichern sich Familien Zeit und Geld.
Wenn Kinder krank sind, stehen Eltern und Alleinerziehende vor der Frage: Arbeit oder Pflege? Das Kinderkrankengeld hilft, beides unter einen Hut zu bringen. Hier lesen Sie verständlich und Schritt für Schritt, wer Anspruch hat, wie hoch die Leistung ist, wie Sie sie beantragen und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten – damit Sie im Ernstfall schnell handeln können.
Wer hat Anspruch – und wie viele Kinderkrankentage gibt es?
Grundsätzlich gilt: Gesetzlich versicherte Elternteile können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ein gesetzlich versichertes Kind krank ist, zu Hause Betreuung braucht und niemand anders im Haushalt einspringen kann. Für die Jahre 2024 und 2025 sind es 15 Kinderkrankentage je Kind und Elternteil, Alleinerziehende können 30 Tage je Kind in Anspruch nehmen. Bei mehreren Kindern liegt die Jahresobergrenze bei 35 Tagen je Elternteil, für Alleinerziehende bei 70 Tagen. Das gilt in der Regel bis zum 12. Geburtstag des Kindes; bei Kindern mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze.
Wichtig für den Familienalltag: Auch wenn Sie theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten, dürfen Sie stattdessen Kinderkrankengeld nutzen, wenn Betreuung nötig ist. „Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten, haben die gleichen Rechte, wenn Kinder krank sind, wie jene, die im Betrieb der Arbeit nachgehen müssten“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski.
- Gut zu wissen: Privatversicherte bekommen in der Regel kein gesetzliches Kinderkrankengeld. Das gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 45 SGB V – und zwar nur dann, wenn Elternteil und Kind gesetzlich versichert sind.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Außerdem gibt es eine gesetzliche Tages-Höchstgrenze (2025: 128,63 Euro pro Tag).
So beantragen Sie Kinderkrankengeld – in drei Schritten:
- Ärztliche Bestätigung einholen: Für den Bezug benötigen Sie die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (oft Teil der Kinder-AU).
- Bei der Krankenkasse einreichen: Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein – viele Kassen bieten Online-Anträge in der App oder im Servicebereich an.
- Arbeitgeber informieren: Melden Sie Ihrem Arbeitgeber die Freistellung zur Kinderbetreuung. Ein Recht auf unbezahlte Freistellung besteht, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Vier typische Stolperfallen – und wie Sie sie umgehen
- Kinderkrankentage übertragen? Gesetzlich ist keine automatische Übertragung von Tagen zwischen den Elternteilen vorgesehen. Eine Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Planen Sie also vorausschauend und sprechen Sie sich ab.
- Minijob: Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, hat zwar Anspruch auf Freistellung, erhält aber in der Regel kein Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Prüfen Sie gegebenenfalls Alternativen mit dem Arbeitgeber.
- § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (bezahlte Freistellung): Manche Arbeits- oder Tarifverträge sehen eine bezahlte Freistellung für eine kurze Zeit vor – oder schließen sie ausdrücklich aus. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, springt die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld ein. Prüfen Sie deshalb Vertrag und Betriebsvereinbarung.
- Steuer nicht vergessen: Wegen des Progressionsvorbehalts kann es trotz steuerfreier Leistung zu Nachzahlungen kommen. Bewahren Sie die Leistungsnachweise der Krankenkasse auf und tragen Sie die Beträge in der Steuererklärung ein.
Fazit: Sicherheit und Überblick im Krankheitsfall
Wenn das Kind krank ist, bedeutet das für Eltern vor allem eines: Organisationsaufwand. Das Kinderkrankengeld schafft hier eine wichtige Entlastung – finanziell und rechtlich. Es ermöglicht, dass Sie Ihr Kind in Ruhe zu Hause pflegen können, ohne direkt um den Job oder den Lohn bangen zu müssen. Wichtig ist jedoch, die Voraussetzungen und Fristen zu kennen: Anspruch besteht nur bei gesetzlich Versicherten, die Bescheinigung des Arztes ist Pflicht, und die Beantragung erfolgt über die Krankenkasse.
Mit etwas Vorbereitung lassen sich die häufigsten Stolperfallen – etwa steuerliche Folgen, fehlende Übertragungen von Tagen oder Regelungen im Arbeitsvertrag – gut vermeiden. So sind Sie im Ernstfall handlungsfähig und können sich ganz auf das konzentrieren, was zählt: die Genesung Ihres Kindes.