Von Steuer bis Sorgerecht
Welche Rechte und Pflichten haben Verheiratete?
Sie wollen heiraten oder sind schon ein Ehepaar? Glückwunsch! Laut Statistischem Bundesamt haben sich 2019 über 400.000 Deutsche das Ja-Wort gegeben. Bei all der Romantik vergisst man schnell, sich dem nüchternen Thema der Rechte und Pflichten zu widmen – dabei ist das durchaus sinnvoll.
Steuerklasse – welche ist die beste?
Eine Ehe kann steuerliche Vorteile mit sich bringen. Es gibt drei mögliche Steuerkombinationen: IV/IV, III und V sowie IV mit Faktor. Grundsätzlich rutschen nach einer Heirat beide Ehepartner in Steuerklasse IV. Dies ist auch der Fall, wenn ein Partner nicht erwerbstätig ist. Die zweite Kombination der Steuerklassen III und V lohnt sich dann, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Es gilt die Faustregel: Derjenige, der 60 bis 75% der Gesamteinkünfte verdient, sollte Steuerklasse III wählen; der Partner mit geringeren Einkünften die Klasse V. In dieser Kombination ist ein höheres Nettoeinkommen möglich, allerdings sind im Gegenzug auch höhere Steuernachzahlungen nicht auszuschließen.
Eine andere Variante ist die Kombination aus Steuerklasse IV mit Faktor: „Mit den voraussichtlichen Löhnen und Freibeträgen wird ein Faktor berechnet, bei dem die Steuer ziemlich genau abgeschätzt werden kann“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. „Eine automatische Zusammenveranlagung gibt es übrigens nicht. Voraussetzung ist die Abgabe der Steuererklärung und der Antrag auf Zusammenveranlagung.“
Adoption und Sorgerecht
Laut Statistischem Bundesamt wurden 2019 in Deutschland insgesamt 3.744 Kinder und Jugendliche adoptiert. Wichtigste Voraussetzung dafür: Einer der Ehepartner muss mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter gibt es nicht. Das gilt auch für diejenigen, die ein Kind aus der Verwandtschaft oder das Kind des Ehepartners adoptieren möchten. Bei unverheirateten Paaren und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften kann nur einer der Partner ein Kind adoptieren. Eine Inlandsadoption ist Aufgabe der Jugendhilfe und als solche gebührenfrei; eine Auslandsadoption kostet 800 Euro, zuzüglich 1.200 Euro für die Überprüfung durch das Jugendamt. Hinzu kommen in beiden Fällen Gebühren für beispielsweise Beglaubigungen, Führungszeugnisse und Notare.
Lassen sich die Ehepartner scheiden, gilt in Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder folgendes: „Das Sorgerecht bleibt bei beiden Eltern gemeinsam. Nur wenn sie sich insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht einigen können, wird das gesamte oder Teilbereiche des Sorgerechts auf einen Elternteil übertragen“, erklärt Ulrike Köllner, Fachanwältin für Familienrecht aus München. „Das ganze Sorgerecht wird nur dann auf einen Elternteil übertragen, wenn es zwischen den Eltern völlig unüberbrückbare Differenzen gibt, die sich zulasten des Kindes auswirken, wenn nicht ein Elternteil alleine entscheiden kann.“
Unterhaltspflicht – wer muss zahlen?
Egal, ob es um den Unterhalt des Kindes oder den eines getrennten Ehepartners geht – entweder wählen Sie den außergerichtlichen Weg oder es wird eine Einigung über ein Gerichtsverfahren erzielt. „Der Kindesunterhalt bemisst sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle errechnet“, sagt Anwältin Köllner. Beim Ehegattenunterhalt seien die Gerichte verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen. „Ganz grundsätzlich soll es nach der Trennung und zumindest für eine befristete Zeit nach der Scheidung so sein, dass nach Abzug aller Belastungen und der Kindesunterhaltszahlungen derjenige, der mehr Nettoeinkommen übrig hat, an den anderen so viel Unterhalt zahlen muss, dass beide Ehegatten ein etwa gleich hohes Einkommen zur Verfügung haben.“
Schulden bleiben beim Verursacher
Eines der häufigsten Streitthemen bei Scheidungen sind Schulden. Laut Gesetz gilt: Der Ehepartner, der Schulden durch Kreditverträge oder Unterhaltsansprüche vor oder während der Ehe verursacht hat, muss für diese aufkommen. Es tritt keine gemeinsame automatische Haftung ein. Das gilt auch im Falle einer vertraglich festgelegten Gütertrennung. Es sei denn, Sie haben ausdrücklich für das Mittragen der Schulden unterschrieben. Eine Ausnahme bildet das gemeinsame Girokonto: Im Falle einer Trennung haften beide Ehepartner für etwaige Schulden.
Und wie verhält es sich bei unverheirateten Paaren? „Ohne eine Bürgschaft oder Mitunterzeichnung eines Kreditvertrags entsteht keine Haftung für die Schulden des anderen Partners“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Thieler aus München. „Es sollte daher genau durchdacht werden, welchen Umfang die jeweils abgegebene Erklärung hat.“
Todesfall und Krankenpflege
Möchte ein Ehepartner seinen schwer erkrankten Gatten oder seine Ehefrau pflegen, kann er oder sie Sonderurlaub nach § 616 BGB einreichen. Als Ehepaar ist es in jedem Fall sinnvoll, frühzeitig eine Patientenverfügung festzulegen. Denn sollte einer der Partner nicht mehr in der Lage sein, eigene Entscheidungen zu treffen, sind dem anderen ohne eine entsprechende Vollmacht die Hände gebunden. 2020 wurde ein Gesetzentwurf beschlossen, mit dem für solche Sitationen ein Notvertretungsrecht inkraft treten soll. Laut Entwurf sollen Ehegatten sich gegenseitig für einen Zeitraum von 3 Monaten vertreten können, wenn ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage dazu ist.
Sollte der Ehepartner sterben, so kümmert sich laut den Bestattungsgesetzen der Bundesländer zunächst der Ehepartner oder der eingetragene Lebensgefährte, dann die Kinder, die Eltern, die Geschwister und schließlich die Enkelkinder um die Beerdigung. Wenn Sie nicht verheiratet sind und Ihr Partner stirbt, haben Sie keinerlei Rechte – ausgenommen, es gibt ein Testament.
Besonders wenn ein Partner der Hauptverdiener ist, kann sein Tod ein großes Loch in die Haushaltskasse reißen. Um für den Fall der Fälle vorzusorgen – besonders auch wenn Kreditverpflichtungen bestehen – kann eine Risikolebensversicherung sinnvoll sein. Diese zahlt im Versicherungsfall die abgesicherte Summe an die Hinterbliebenen aus.