Versorgungsausgleich

Halbe-halbe bei der Rente

Familie 4 min Lesedauer 10.03.2023
Rentenausgleich

Die Altersvorsorge fällt bei vielen Eheleuten oft unterschiedlich hoch aus – zum Beispiel, weil eine*r der beiden wegen der Kindererziehung länger in Teilzeit gearbeitet oder andere Familienangehörige gepflegt hat. Um diese Nachteile auszugleichen, wird ein Versorgungsausgleich vorgenommen. „Es soll sichergestellt werden, dass beide Ehepartner gleich stark aus der Ehe herausgehen“, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).

Versorgungsausgleich kann große Auswirkungen haben

Im Falle einer Scheidung werden deshalb die sogenannten Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, grundsätzlich gerecht aufgeteilt. Und das kann sich erheblich auf die Höhe der Rente auswirken: „Es gibt Fälle, da macht der Versorgungsausgleich einen Unterschied von hundert Euro, es gibt aber auch welche, da geht es um mehrere Tausend Euro“, sagt Wilfried Hauptmann, Sachverständiger für Versorgungsausgleich aus Bonn.

Diese Anwartschaften werden aufgeteilt

Beim Versorgungsausgleich werden Ansprüche geteilt, die zur Absicherung im Alter dienen. Dazu gehören Anwartschaften aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der privaten Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgungen,
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zum Beispiel für Ärzte,
  • Betriebsrenten,
  • Riester-Renten und Rürup-Renten und
  • Erwerbsunfähigkeitsrenten.

Das Familiengericht ist für die Teilung zuständig

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Das Grundprinzip des Ausgleichs ist recht einfach: Die Ehegatten geben jeweils die Hälfte ihrer Versorgungsansprüche, die sie in der Ehe erworben haben, an den Partner beziehungsweise die Partnerin ab. Dadurch erhöht oder mindert sich die eigene Rente. Bei der gesetzlichen Rente werden hierfür die erworbenen Entgeltpunkte der Eheleute jeweils halbiert und dem anderen Partner übertragen, erklärt Katja Braubach von der DRV Bund. Später errechnet sich daraus die monatliche Rente.

Ein Beispiel:

  • Partnerin A hat während der Ehe 30 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
  • Partner B hat zwischen Hochzeit und Scheidung 10 Entgeltpunkte erworben.
  • Partnerin A bekommt dementsprechend 5 Rentenpunkte aus dem Anspruch von B, Partner B 15 Entgeltpunkte aus dem Anspruch von A. Nach dem Ausgleich haben somit beide 20 Entgeltpunkte in der Ehezeit gesammelt.

Wann gibt es keinen Versorgungsausgleich?

Ein Ausgleich findet nicht immer statt. Zu den Gründen gehören:

  • Vereinbarung: Die Ehepartner*innen können im Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen.
  • Kurze Ehe: Wenn die Ehegatten weniger als drei Jahre verheiratet waren, wird der Versorgungsausgleich nicht vorgenommen – „es sei denn, einer der beiden Ehepartner wünscht sich einen Ausgleich“, erklärt Hauptmann. Dann kann er oder sie einen Antrag beim Familiengericht stellen.
  • Geringfügigkeit: Es kann vorkommen, dass die Rentenanwartschaften der Eheleute ähnlich hoch sind und sich kaum unterscheiden. Auch dann findet kein Ausgleich statt.
  • Härtefall: Bei Angriffen, massiven Bedrohungen, Missbrauch oder anderen Härtefällen, nimmt das Familiengericht ebenfalls keinen Versorgungsausgleich vor.

So läuft der Rentenausgleich ab

Scheidungen gehen ohnehin mit viel Bürokratie einher. Doch den Versorgungsausgleich muss man in der Regel nicht extra beantragen – er ist Teil des Scheidungsverfahrens, sagt Hauptmann. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt das Verfahren Schritt für Schritt:

  1. Der Scheidungsantrag wird gestellt.
  2. Das Familiengericht schickt an die Eheleute einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich.
  3. Das Gericht bittet die Versorgungsträger um Auskunft.
  4. Das Gericht schickt die Auskünfte zur Prüfung an die Ehepartner*innen.
  5. Das Gericht entscheidet über den Versorgungsausgleich.

Oft liegen zwischen Scheidung und Rentenbeginn mehrere Jahre. Deshalb gibt Braubach einen Tipp: „Schauen Sie zum Rentenzeitpunkt noch einmal in den Beschluss und prüfen Sie, ob Sie neben der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine andere Altersvorsorge übertragen bekommen haben.“ Denn viele Eheleute wissen zum Zeitpunkt des Renteneintritts nicht mehr genau, was ihnen zusteht.

Veränderungen nachträglich anpassen

Außerdem können sich in der Zeit zwischen Scheidung und Renteneintritt Veränderungen bei den Ansprüchen ergeben. Gut zu wissen: „Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist möglich, auch wenn die Scheidung schon mehrere Jahre zurückliegt“, sagt der Rentenexperte Hauptmann.

Ein weiterer Sonderfall: Wenn die frühere Partnerin oder der frühere Partner verstirbt, kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden. So kann der oder die Hinterbliebene die volle Rente erhalten. Aber Achtung: „Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person maximal drei Jahre Rente aus den übertragenen Anrechten erhalten hat, erklärt Hauptmann. Für die Anpassung solle man sich an den Versorgungsträger wenden. Der Experte fügt noch hinzu: „Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Aufhebung des Versorgungsausgleiches auch dann möglich, wenn die verstorbene ausgleichsberechtigte Person bereits länger als 36 Monate Rente erhalten hat.“ Diese Voraussetzung sei jeweils zu prüfen.

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