Steuererklärung 2021

Wichtige Informationen für Ihre Steuererklärung

Steuern 3 min Lesedauer 05.05.2022

Die letzten Jahre haben wir im Rahmen der Steuererklärung von einer Fristverlängerung profitiert. Auch dieses Jahr scheint es voraussichtlich eine zu geben. Welche Frist Sie also zu beachten haben und ob die Steuererklärung für Sie verpflichtend ist, erfahren Sie hier: 

Abgabefristen für die Steuererklärung 2021

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2021 verpflichtet ist und sich der Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins bedient, muss seine Einkommensteuererklärung eigentlich bis Ende Februar 2023 einreichen. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, hat hierfür eigentlich bis zum 31.07.2022 beziehungsweise, da dies ein Sonntag ist, bis zum 01.08.2022 Zeit.  

Im Rahmen des vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2021 jedoch verlängert werden. Steuerpflichtige mit Unterstützung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins sollen bis zum 31.06.2023 Zeit haben und selbst erstellende Steuerpflichtige bis zum 30.09.2022.

Achtung: Wer eine Steuersoftware nutzt oder sich einfach von einem Familienmitglied helfen lässt, kommt nicht in den Genuss dieser automatischen Fristverlängerung.

Freiwillig oder verpflichtet? Die 4-Jahres-Frage

Die Frist zum 01. August beziehungsweise 30. September betrifft jedoch nur diejenigen, die zur Abgabe verpflichtet sind und ihre Steuererklärung selbst erstellen.

Zur Abgabe verpflichtet ist beispielsweise jeder, der

  • steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, die über dem Grundfreibetrag liegen. 2021 sind das 9.744 Euro pro Person; für Verheiratete gilt der doppelte Betrag, also 19.488 Euro.
  • beruflich selbstständig war.
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatte. Dazu können zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Insolvenz- oder Elterngeld zählen, aber auch etwa Honorare und Mieteinnahmen oder Aufstockungsbeiträge zur Altersteilzeit.
  • bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war.
  • Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

Das sind nur einige Gründe, die zur Abgabe verpflichten. Wer unsicher ist, sollte sich bei einem Steuerberater oder direkt beim Finanzamt über eine mögliche Abgabepflicht rückversichern.

Ist die Pflicht zur Abgabe nicht der Fall, erfolgt die Abgabe freiwillig und die Frist verlängert sich automatisch auf volle 4 Jahre. Die Erklärung für das Steuerjahr 2021 beispielsweise muss dann erst bis zum 31.12.2025 beim Amt eingegangen sein.

Dieses Jahr können Sie also noch rückwirkend ihre Steuererklärung für 2018 abgeben - und das kann sich durchaus lohnen.

Abgabefrist der Steuererklärung für das Jahr 2020

Sie sind zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2020 verpflichtet? Wenn Sie sie selbst erstellt haben, dann mussten Sie sie bis zum 2. November 2021 beim Finanzamt einreichen. Haben Sie jedoch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet, haben Sie normalerweise in nicht beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 Zeit. Diese Frist soll jedoch nach einem vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung bis zum 31. August 2022 verlängert werden.

Die Abgabefrist gilt beispielsweise

  • für Ehepaare, die beide Arbeitslohn bekommen und für das Kalenderjahr oder einen Teil davon in der Steuerklassenkombinationen III und V besteuert wurden
  • für Arbeitnehmer*innen, die Lohnersatzleistungen, beispielsweise Kurzarbeitergeld, von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben.

Übrigens: Bürger*innen, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, von dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer bereits einbehalten hat (Steuerklasse I), müssen grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgeben.

Wir freuen uns, wenn dieser Artikel zum Thema Steuern hilfreich für Sie war.
Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Tipps, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Haben Sie dazu Fragen? Dann wenden Sie sich einfach an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

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