Zinsen und Gewinne mit dem Freistellungsauftrag sichern

Sie haben auf Ihre Zinsen Steuern gezahlt? Oder möchten wissen, ob ihr Freistellungsauftrag ausreichend hoch ist? Für wen und in welcher Höhe gilt er?
Auf dieser Seite gibts dazu alle wichtigen Infos.

 

Jetzt Freistellungsauftrag prüfen

Prüfen Sie jetzt Ihren Freistellungsauftrag für 2025 – am besten vor dem 29.12.2025. So vermeiden Sie unnötige Steuerabzüge.

Freistellungsauftrag verwalten

Der Freistellungsauftrag erklärt

Erträge werden besteuert

  • Besteuert werden Zinsen aus Sparguthaben und Dividenden-Zahlungen. Sowie Erträge und Gewinne bei Verkäufen von Wertpapieren.
  • Ans Finanzamt werden dabei 25 % Abgeltungsteuer abgeführt. Und von diesem Betrag 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. 8-9 % Kirchensteuer.

So vermeiden oder minimieren Sie die Steuern

  • Jeder natürlichen Person, die in Deutschland steuerpflichtig ist, steht ein Sparerpauschbetrag zu.
  • Damit müssen Sie auf Erträge bis 1.000 Euro keine Steuern zahlen.
  • Dass Sie den Sparerpauschbetrag nutzen möchten, sagen Sie der Bank mit einem Freistellungsauftrag.

Den Sparerpauschbetrag nutzen

Die aktuellen Sparerpauschbeträge seit dem 01.01.2023 lauten:

  • 1.000 Euro für Einzelaufträge (auch bei Minderjährigen) oder
  • 2.000 Euro für Gemeinschaftsaufträge (für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften)

Der Sparerpauschbetrag kann auf verschiedene Kreditinstitute sowie Versicherungen und Bausparkassen aufgeteilt werden. Dabei sollten Sie immer im Blick behalten, dass der Gesamtbetrag den maximalen Sparerpauschbetrag nicht überschreitet.

Freistellungsauftrag einrichten im Online-Banking

Einen Überblick gewinnen

Sie hatten im letzten Jahr Erträge?

  • Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung

    Dann bekommen Sie Ihre Jahressteuerbescheinigung und die Erträgnisaufstellung automatisch zwischen Ende Februar und Ende März von uns. Darin finden Sie alle Zinsen und Kapitalerträge. Plus eventuell abgeführte Steuern ans Finanzamt.

  • Digital in die Postbox

    Beide Dokumente stellen wir Ihnen digital in die Postbox ein.

  • E-Mail Benachrichtigung

    Wir benachrichtigen Sie zusätzlich per E-Mail, wenn es so weit ist.

     

    Übrigens: Die Finanzämter benötigen für Ihre Steuererklärung meist nur die digitale Version. Ein Ausdruck ist nicht mehr erforderlich.

    Alle Informationen zu den Jahresendbelegen

Steuern gezahlt?

Sie haben bemerkt, dass von Ihren Erträgen Steuern abgeführt wurden? Das kann verschiedene Ursachen haben. Hier erfahren Sie, welche das sind. Und was Sie nun tun können.

Ihr Freistellungsauftrag ist zu gering oder nicht vorhanden

So können Sie vermeiden, dass Ihnen das nochmal passiert:
 

1. Auf Zinsen achten

  • Schauen Sie zum Jahresende auf Ihre Zinsen.
    Zum Beispiel vom Extra-Konto, Festgeld oder Sparbrief.
    Beim Extra-Konto werden Ihre Zinsen erst am 31.12. gutgeschrieben.

  • Kommen noch Zinsen bis zum Jahresende hinzu?
    Das können Sie prüfen im Online-Banking.

Zur Zinsübersicht


2. Depot anschauen

  • Wenn Sie ein Depot haben, schauen Sie auf: Ihre aktuellen Verluste, Erträge, Gewinne und die gezahlten Steuern im laufenden Jahr.
  • Diese Informationen finden Sie in der Steuersaldenübersicht.

Tipp:
Verluste aus Wertpapiergeschäften können mit Gewinnen verrechnet werden.
Das reduziert Ihre steuerpflichtigen Erträge.
Mehr dazu unter Verluste verrechnen.


3. Bestehenden Freistellungsauftrag prüfen

Prüfen Sie, ob Sie einen Freistellungsauftrag bei uns hinterlegt haben. Ist dieser ausreichend hoch?

Folgende Berechnung hilft Ihnen um die Frage zu beantworten:

  • Addieren Sie zuerst den bereits verbuchten Zinsertrag und den wahrscheinlich noch anstehenden Zinsertrag.
  • Ist das Ergebnis höher als der von Ihnen beauftragte Freistellungsauftrag?
  • Dann ändern Sie Ihren Freistellungsauftrag.

Denken Sie daran, dass die Höchstsumme von 1.000 Euro nicht überschritten werden darf.

Freistellungsauftrag verwalten

Sie nutzen einen gemeinsamen Freistellungsauftrag

Wer kann ihn nutzen?

  • Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften
     

Wie funktioniert das?

  • Alle Konten und Depots beider Personen werden freigestellt vom Steuerabzug. Und zwar in der Höhe des Freistellungsauftrags
  • Das gilt für gemeinsame und einzelne Konten und Depots.
     

Wie hoch ist der gemeinsame Freibetrag?

  • Der gemeinsame Freibetrag (Sparerpauschbetrag) beträgt maximal 2.000 Euro für beide Personen zusammen.
     

Bitte beachten Sie:

  • Prüfen Sie, ob Ihre gesamten Zinsen und Erträge den Freistellungsauftrag überschreiten. Wenn der Betrag höher ist, wird er versteuert und ans Finanzamt abgeführt.

Depoterträge haben Ihren Freistellungsauftrag belastet

Erträge aus Ihrem Depot werden oft im Laufe des Jahres gutgeschrieben. 
Das sind zum Beispiel Dividenden oder Kursgewinne.
Vielleicht haben Sie die Summe Ihres Freistellungsauftrags schon ausgeschöpft.

Denken Sie daran:

  • Zinsen aus Sparanlagen werden meist erst am Jahresende gutgeschrieben.
    Das gilt beispielsweise für Extra-Konto, Sparbrief und VL-Sparen.
  • Ist noch genug Freibetrag für diese Zinsen übrig?
    Das können Sie prüfen.
  • Alles, was über dem Freistellungsauftrag liegt, wird versteuert und ans Finanzamt abgeführt.

 

Kann man die Steuerbelastung rückgängig machen?

Das kommt auf den Zeitpunkt an:

Im aktuellen Steuerjahr ist eine nachträgliche Steuerverrechnung möglich, indem Sie z.B. Ihren Freistellungsauftrag auf die Höhe der bereits entstandenen Erträge erhöhen.
Mehr dazu gibt‘s bei "Ihr Freistellungsauftrag ist zu gering oder nicht vorhanden".

 

Bei Steuern für die im Vorjahr erteilten Erträge können Sie folgendes tun:

  • Zu viel gezahlte Steuern können Sie sich über die Steuererklärung beim Finanzamt zurückholen.
  • Für weitere Informationen zu Ihren Steuern können Sie sich Unterstützung holen. Zum Beispiel bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberaterin/einem Steuerberater.

  • Die ING führt keine steuerliche Beratung durch.

 

Tipps für die Folgejahre:

  • Gleichen Sie regelmäßig Ihre Zins- und Ertragsgutschriften mit der Höhe Ihres hinterlegten Freistellungsauftrages ab.
  • Reichen Sie Änderungen so zeitnah wie möglich ein.
  • Wird‘s mal besonders knapp zum Jahresende? Hier informieren wir Sie, bis wann ein neuer oder geänderter Auftrag berücksichtigt werden kann.

Auch für Kids!

Kind

Für Ihre minderjährigen Kinder gibt es einen eigenen Sparerpauschbetrag. Das heißt:

  • Erträge von deren Konten belasten nicht Ihren Freistellungsauftrag.
  • Sie können für jedes Kind einen Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze erteilen.
  • Dazu brauchen Sie die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes. Diese haben Sie vom Bundesamt für Steuern bekommen.
  • Den Auftrag selbst können Sie ganz einfach im Online-Banking erfassen. Geben Sie dazu bei der Anmeldung die Zugangsdaten an, die Sie für Ihr Kind erhalten haben.

Freistellungsauftrag verwalten

Sie haben kein ING-Konto mehr

Sie haben alle Konten und Depots bei uns gelöscht. Schade.
Doch was passiert mit Ihrem Freistellungsauftrag?

Sie haben noch einen Freistellungsauftrag bei uns

Wir beenden Ihren Freistellungsauftrag automatisch zum Jahresende.

 

Sie haben keinen Freistellungsauftrag, aber eine Zinsgutschrift

Mit der Auflösung Ihrer Konten haben Sie die Zinsen erhalten, die Sie bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschaftet haben. Haben Sie zu dem Zeitpunkt keinen Freistellungsauftrag, werden Steuern abgezogen. Informationen dazu finden Sie im Abschlusskontoauszug.

Im Frühjahr des Folgejahres erstellen wir einen Jahresendbeleg. Diesen können Sie gerne über unser Kontaktformular bei uns anfordern und damit zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung beim Finanzamt zurückholen.

Sie möchten den Freistellungsautrag im Jahr der Löschung ändern oder einreichen

  • Im Idealfall passen Sie Ihren bestehenden Freistellungsauftrag vor Löschung Ihrer Konten an.
  • Und zwar auf die zu erwartende Zinszahlung.
  • Das machen Sie ganz einfach in der App oder in Ihrem Online-Banking.

Freistellungsauftrag verwalten
 

Haben Sie keine Konten und keine Zugangsdaten mehr zu Ihrem Online-Banking?

  • Dann schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an info@ing.de. Sie erhalten dann das nötige Formular von uns.
  • Das senden Sie uns ausgefüllt und unterschrieben als E-Mail Anhang wieder zurück.
     

Hatten Sie einen Steuerabzug?

  • Dann erhalten Sie zeitnah eine Nachverrechnung.
  • Und die Gutschrift auf Ihr Konto bei der Hausbank.

Verluste verrechnen

Eine Glühbirne kommt aus einer Box

Dass Verluste auch mal positiv sein können, klingt doch fast zu schön, um wahr zu sein. Aber möglich ist das!

Und das geht so:

  • Wir führen für Sie sogenannte Verlustverrechnungstöpfe.
  • Damit können wir Ihre Gewinne und Verluste laufend verrechnen.
  • Die Verlustverrechnungstöpfe beeinflussen auch Ihren Freistellungsauftrag.
  • Z.B. wenn die aufgelaufenen Verluste höher als die Erträge sind.
  • Dann wird der Freistellungsauftrag gar nicht gebraucht!

Tiefergehende Informationen gibt‘s beim Thema Abgeltungsteuer.

 

Wichtig für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften:

Sie haben uns einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilt? Dann verrechnen wir gegenseitig verbleibende Verluste und Gewinne. Diese übergreifende Verlustverrechnung erfolgt automatisch im Februar des Folgejahres.

Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag

Wie kann ich meinen aktuellen Freistellungsauftrag abfragen?

In der ING App:

  1. Öffnen Sie unsere ING App und gehen Sie unten rechts auf „Service“.
  2. Dann klicken Sie auf „Persönliche Daten“.
  3. Wählen Sie „Steuer und Belege“ aus.
  4. Tippen Sie auf „Freistellungsauftrag verwalten“.
  5. Hier sehen Sie Ihren aktuell freigestellten Betrag und können den Auftrag anpassen.
     

Im Online-Banking:

  1. Loggen Sie sich ins Online-Banking ein.
  2. Klicken Sie oben rechts auf „Einstellungen“.
  3. Wählen Sie „Steuer“ und dann „Freistellungsauftrag“.
  4. Hier sehen Sie Ihren aktuell freigestellten Betrag und können ihn anpassen.

Was sind Freistellungsauftrag und Kapitalertragsteuer?

Für Ihre Kapitalerträge – also Zinszahlungen, Kurserträge und Dividendenzahlungen – führen wir automatisch Steuern ans Finanzamt ab: 25% Kapitalertragsteuer, darauf noch einmal 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie können uns aber einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann stellen wir Ihre Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug frei. Die Höhe Ihres Freistellungsauftrages legen Sie bitte selbst fest, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen. Sie können den für Sie geltenden Höchstbetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilen.

Freistellungsauftrag einrichten, ändern oder löschen – wie geht das?

In der ING App:

  1. Öffnen Sie unsere ING App und gehen Sie unten rechts auf „Service“.
  2. Dann klicken Sie auf „Persönliche Daten“.
  3. Wählen Sie „Steuer und Belege“ aus.
  4. Tippen Sie auf „Freistellungsauftrag verwalten“.
  5. Hier können Sie Ihren Freistellungsauftrag einrichten, ändern oder löschen.

 

Im Online-Banking:

  1. Loggen Sie sich ins Online-Banking ein.
  2. Klicken Sie oben rechts auf „Einstellungen“.

  3. Wählen Sie „Steuer“ und „Freistellungsauftrag“.

  4. Hier können Sie Ihren Freistellungsauftrag einrichten, ändern oder löschen.

Tipp: Schauen Sie sich unser kurzes Erklärvideo an:
Erklärvideo: So richten Sie Ihren Freistellungsauftrag ein (YouTube, 1:54 Min.)

 

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag ändern:

  • Darf der neue Betrag nicht kleiner sein als der bereits genutzte Betrag für das laufende Jahr.

  • Ist das nur im laufenden Jahr möglich. Nach Jahresende geht das nur noch über das Finanzamt.

 

Freistellungsauftrag löschen? Das müssen Sie wissen:

  • Sie haben schon Zinserträge erwirtschaftet? Dann löschen wir den Auftrag nicht sofort. Wir senken ihn auf den bereits genutzten Betrag für das laufende Jahr. Diese Senkung gilt bis 31.12. Danach löschen wir den Auftrag endgültig.
  • Sie haben alle Konten oder Depots gelöscht? Dann löschen wir den Auftrag automatisch am Ende des Jahres.
  • Sie haben den Freistellungsauftrag nicht genutzt? Dann können Sie den Auftrag noch bis 01.01. schriftlich widerrufen.

 

Wenn Sie einen Freistellungsauftrag zu zweit einreichen:

  • Prüfen Sie zuerst: Gibt es bereits Einzelaufträge für eine oder beide Personen?

  • Wenn ja, löschen Sie diese im Online-Banking.

  • Nun können Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einrichten.

  • Wichtig für den neuen gemeinsamen Auftrag: Der Betrag muss mindestens so hoch sein wie die Summe, welche im laufenden Jahr schon durch die bisherigen Aufträge genutzt wurde.

Wie sind die Fristen für die Einreichung des Freistellungsauftrags?

  • Reichen Sie uns Ihren Freistellungsauftrag bitte frühzeitig ein. Spätestens zum 29.12. vor der Kapitalertragsgutschrift.
  • Alle Arbeiten oder Änderungen zum Freistellungsauftrag sind nur im laufenden Jahr möglich.
  • Nach dem Jahresende können Sie alle Anliegen dazu über die Steuererklärung beim Finanzamt regeln.
  • Die Kapitalertragsteuer wird zu unterschiedlichen Zeitpunkten berechnet. Beim Extra-Konto ist das jeweils zum Ende des Jahres, am 31.12. Beim Festgeld ist das beispielsweise zum Ende der Laufzeit oder jährlich zum Anlagedatum bzw. nach einer Dividendenzahlung.
  • Sie haben den Freistellungsauftrag mitten im Jahr beauftragt oder erhöht? Dann kann dieser für bereits realisierte Erträge angewandt werden. Dies kann zu einer Erstattung von bereits gezahlten Kapitalertragsteuern führen – im Rahmen der nachträglichen Verlustrechnung.

Tipp: Richten Sie Ihren Freistellungsauftrag gleich bequem im Online-Banking ein.

Was wird der Finanzverwaltung mitgeteilt?

Jedes Jahr melden wir die Höhe der im vorhergehenden Jahr tatsächlich freigestellten Kapitalerträge unserer Kundinnen und Kunden bis zum 01.03. an das Bundeszentralamt für Steuern. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Diese Meldung umfasst:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden (bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen oder Nichtveranlagungsbescheinigungen auch für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner)
  • Die Steuerliche Identifikationsnummer
  • Die Höhe der tatsächlich durch Freistellungsaufträge oder Nichtveranlagungsbescheinigungen freigestellten Kapitalerträge

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.