Kryptowährungen richtig versteuern

Das Finanzamt, Bitcoin & Co.

Geldanlage 4 min Lesedauer 17.08.2022
Paar sitzt an Bar mit Laptop

Trotz unberechenbarer und teils heftiger Kursausschläge bei Bitcoin & Co. findet das digitale Geld Käufer*innen. Doch wie müssen etwaige Gewinne versteuert werden? Die gute Nachricht: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen – auch virtuelle Währungen genannt – können unter Umständen komplett steuerfrei sein.

Investition in Kryptos: steuerlich keine Kapitalanlage

Ob Bitcoin, Ethereum, Ripple oder Cardano: Was einst als „Spielgeld“ belächelt wurde, ist für viele inzwischen längst eine ernstzunehmende Alternative zu Aktien, Anleihen oder Gold. Doch als Kapitalanlage gilt eine Investition in Kryptos steuerlich nicht, wie Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland mit Sitz in Berlin sagt.

  • Urteil zu Kryptos: Daniela Karbe-Geßler verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az: 5 K 1996/19): Demzufolge sind Kryptowährungen „immaterielle Wirtschaftsgüter“ und Veräußerungsgewinne „sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“.

Dass Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter seien, davon werde auch überwiegend in der Fachliteratur ausgegangen. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ging es um die Klage einer Privatperson. „Damit scheidet aktuell eine Versteuerung der Gewinne aus Kryptowährungen als Kapitalanlage unter Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags aus“, sagt Karbe-Geßler.

Wann private Veräußerungsgeschäfte steuerfrei bleiben

  • Privates Veräußerungsgeschäft: Von einem privaten Veräußerungsgeschäft ist die Rede, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung ergibt den Gewinn aus der Veräußerung.

Steuerfrei sind private Veräußerungsgeschäfte bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr sowie nach einer einjährigen Spekulationsfrist. Wichtig zu wissen: „Anlegerinnen und Anleger sollten die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag verwechseln“, sagt Annabel Oelmann, Vorständin der Verbraucherzentrale Bremen. Werde die Freigrenze nur um einen Euro überschritten, gelte es, den kompletten Veräußerungsgewinn zu besteuern.

Fallen in einem Jahr nicht nur Gewinne von digitalem Geld an, sondern beispielsweise auch von einer wertvollen Antiquität, gilt die Freigrenze von 600 Euro für alle sogenannten Veräußerungsgewinne insgesamt. Darauf weist Udo Reuß, Steuerexperte des Portals Finanztip.de hin.

Anders als bei Gewinnen aus Aktiengeschäften, auf die eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% fällig wird, werden Spekulationsgewinne bei Bitcoin und Co. mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Reuß: „Es ist dabei egal, ob Anleger einen Gewinn durch den Umtausch in eine andere Währung wie Euro, durch den Verkauf an der Börse erzielen, oder weil er damit Waren oder Dienstleistungen bezahlt.“

Fifo-Verfahren für die Steuerberechnung

Um dem Finanzamt aufzeigen zu können, wie Veräußerungsgewinne oder -verluste entstanden sind, müssen Investoren alle An- und Verkäufe detailliert belegen können: „Jeder Zeitpunkt und auch der jeweilige Kurs jeder Transaktion muss dokumentiert werden”, sagt Reuß. Dies könne viel Arbeit bedeuten, wenn eine digitale Währung in mehreren Raten erworben worden ist. Diese Buchhaltung ist aber auch die Grundlage, um die Steuerbelastung oder -entlastung bei Verlusten richtig zu berechnen.

„Anleger können die ‚First-in-first-out-Methode‘, abgekürzt Fifo, verwenden”, sagt Reuß. Dabei wird angenommen, dass Anleger die zuerst gekauften digitalen Münzen auch als erstes wieder abstoßen. „Im Fall eines Gewinns ist die Fifo-Methode günstiger“, sagt der Finanztip-Experte. Alternative Methoden der Gewinnermittlung seien das ‚Last-in-first-out‘, das genau umgekehrt funktioniere, oder eine Durchschnittsbewertung der Gewinne innerhalb eines Jahres.

Mining kann Gewerbesteuerpflicht auslösen

Wer selbst eine Kryptowährung mittels des sogenannten Minings herstellt, „ist aus steuerlicher Sicht grundsätzlich gewerblich tätig”, erläutert Reuß. Dazu schreibt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage: „Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch (...) im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining (...) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.”

Eine Ausnahme gibt es nur beim Mining im geringen Umfang. Einnahmen bis 256 Euro können steuerfrei bleiben. „Doch auch das ist nur eine Freigrenze. Schon ein Euro mehr führt zur vollen Steuerpflicht”, warnt Reuß.

Welche Folgen die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit hat

Gilt das Mining als gewerbliche Tätigkeit, sind je nach Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungen und ein Jahresabschluss (Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung) zu erstellen. Darauf weist Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hin. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sind außerdem gewerbesteuerpflichtig. Die Tätigkeit als Unternehmer*in oder Gewerbetreibende*r ist dem Finanzamt mitzuteilen.

Achtung: „Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist keine gewerbliche Tätigkeit“, betont Daniela Karbe-Geßler. Es kommt auf den Einzelfall an, wann eine private Vermögensverwaltung vorliegt und wann nicht. Anleger*innen sollten unbedingt Steuerberater*innen zu Rate ziehen.

Autor: ING

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