Wie viel Rente bleibt, wenn der Partner stirbt? | 06.10.2017

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Hat der verstorbene Partner in die Rentenversicherung eingezahlt und die allgemeine Wartezeit erfüllt oder bereits Rente bezogen, kann dem Hinterbliebenen gegebenenfalls ein Teil der gesetzlichen Rente zustehen – vorausgesetzt, das Paar war mindestens ein Jahr verheiratet oder lebte mindestens solange in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhält der Hinterbliebene die monatliche Altersrente des Verstorbenen in voller Höhe – unabhängig davon, wie hoch dessen Einkommen in diesem sogenannten Sterbevierteljahr ist. Im Anschluss wird das Nettoeinkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Große Witwen- oder Witwerrente
Die Berechnung der großen Witwen- oder Witwerrente ist sehr komplex, verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle.
Ansprüche können beispielsweise bestehen, wenn der Hinterbliebene ein bestimmtes Alter erreicht hat – im Jahr 2016 muss der Antragsteller das 45. Lebensjahr und fünf Monate vollendet haben, oder er kümmert sich um ein minderjähriges oder behindertes Kind.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Erfüllt der Hinterbliebene diese Voraussetzungen nicht, kann er möglicherweise eine kleine Witwen- oder Witwerrente bekommen. Diese beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente, auf die der Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Nach neuem Recht wird Sie nur befristet gezahlt. Ähnlich wie bei der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente können Zu- oder Abschläge berechnet werden.
Voraussetzung für beide Formen der Hinterbliebenenrente ist aber, dass die Witwe oder der Witwer nicht wieder heiratet. Denn in diesem Fall erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Folgemonat der Hochzeit.
Was ist Rentensplitting?
Paare können unter bestimmten Bedingungen auf die Hinterbliebenenrente verzichten und sich stattdessen für das Rentensplitting entscheiden. Dabei vereinbaren Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, dass die gesetzliche Altersrente verteilt wird. Möglich wird dies, indem der Partner mit den höheren Rentenansprüchen Anteile abgibt. Diese Option haben Paare, die ab 2002 geheiratet haben. Wenn die Ehe am 31.12.2001 bereits bestand, müssen beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sein. Zudem müssen beide auf 25 Beitragsjahre kommen (inklusive Kindererziehungszeit).
Vorteile: Im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente können Rentner beim Rentensplitting unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass diese Einkünfte berücksichtigt werden. Außerdem bleiben auch bei erneuter Heirat die erworbenen Rentenansprüche bestehen.
Nachteile: Ein Rentensplitting ist für die Ehepartner verbindlich. Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung ist eine spätere Hinterbliebenenrente ausgeschlossen. Das heißt: Wenn der Partner überlebt, der Rentenanwartschaften abgetreten hat, muss er sich mit der gekürzten Rente zufriedengeben.
Altes oder neues Recht?
Seit dem 01.01.2002 gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht. In bestimmten Fällen kann aber noch das alte Recht für Sie gelten. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Wir freuen uns, wenn dieser Artikel hilfreich für Sie war. Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Informationen, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, lassen Sie sich am besten direkt von der Deutschen Rentenversicherung beraten. Die Nummer des Service-Telefons lautet 0800 1000 4800. Adressen der Beratungsstellen finden Sie hier.
Autor: ING-DiBa
Aktualisiert am 6.10.2017