Alles über die Aktivrente
Wer profitiert – und wer nicht
Neben der Rente freiwillig weiterzuarbeiten, soll ab Januar 2026 attraktiver werden – mit der sogenannten Aktivrente. Damit plant die Bundesregierung, in Zeiten des Fachkräftemangels, ältere Menschen über die Regelaltersgrenze hinaus im Berufsleben zu halten. Dies soll helfen, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.
- Das ist die Aktivrente: „Hinter diesem klingenden Namen verbirgt sich keine eigenständige Rentenart“, sagt Thomas Neumann, selbstständiger Rentenberater in Berlin und ehemaliger Präsident des Bundesverbands der Rentenberater. Vielmehr geht es darum, dass Rentnerinnen und Rentner bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bis zu 2.000 Euro pro Monat oder 24.000 Euro pro Jahr steuerfrei hinzuverdienen können. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerfreiheit gleich bei der Gehaltsabrechnung. Alle, die mehr als 2.000 Euro verdienen, müssen auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund 168.000 Frauen und Männer die Aktivrente in Anspruch nehmen werden.
Regelaltersgrenze muss erreicht sein
Um von der Aktivrente profitieren zu können, muss die Regelaltersgrenze erreicht sein – also das gesetzliche Rentenalter, das je nach Geburtsjahrgang schrittweise steigt und bis 2031 bei 67 Jahren liegen wird. „Frührentnerinnen und Frührentner, die ihre Rente beispielsweise bereits mit 63 beziehen und weiterarbeiten, haben von der Aktivrente zunächst – das heißt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze – nichts“, sagt Neumann.
Wer die steuerlichen Vorteile einer Aktivrente nutzen möchte, muss nicht zwingend auch eine Rente beziehen. „Es reicht aus, die Regelaltersgrenze erreicht zu haben“, so Neumann. Das bedeutet: Beschäftigte im Rentenalter können weiterarbeiten und den Bezug der Renten aufschieben.
- Übrigens: Das Einkommen bis zu 2.000 Euro unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen, zum Beispiel Mieteinnahmen, erhöht sich nicht.
Sozialabgaben fallen auch bei Aktivrente an
Das Einkommen bis zu 2.000 Euro monatlich oder 24.000 Euro jährlich ist zwar frei von Lohnsteuer. „Gleichwohl fallen Sozialabgaben an, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist“, so Neumann.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Für Kranken- und Pflegeversicherung nimmt der Arbeitgeber bei der Aktivrente Abzüge vor.
- Rentenversicherung: Rentenbeträge haben nur Personen zu zahlen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, aber noch keine Rente oder nur eine Teilrente bekommen. Wer bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, kann laut Neumann auf die gesetzlich vorgesehene Versicherungsfreiheit verzichten und weitere Rentenbeiträge zusammen mit dem Arbeitgeber (der seinen Anteil immer zahlen muss) einzahlen.
- Arbeitslosenversicherung: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht mehr an.
Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherung. Die Aktivrente dient daher aus Sicht der schwarz-roten Bundesregierung auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.
Wer von der Aktivrente nichts hat
Von der Aktivrente profitieren längst nicht alle älteren Beschäftigten. Nach jetzigem Stand des Gesetzes sind
- Selbstständige
- Freiberuflerinnen und Freiberufler
- Landwirte/Landwirtinnen und Forstwirte/Forstwirtinnen
- Beamtinnen und Beamte sowie
- Minijobberinnen und Minijobber
ausgeschlossen.
Das sorgt für Unmut. So hat beispielsweise der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD) gemeinsam mit anderen Verbänden eine Online-Petition gestartet und fordert, dass auch Selbstständige in den Genuss einer Aktivrente kommen sollen. Ansonsten liege ein Verstoß gegen den im Grundgesetz (Artikel 3) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Weitere Entwicklung ist offen
Die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren wird zeigen, ob es zu Änderungen bei der Aktivrente kommt. Nach jetzigem Stand ist nach zwei Jahren eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu prüfen. Das Bundeskabinett hatte das Gesetzesvorhaben im Oktober 2025 beschlossen und an Bundestag wie Bundesrat weitergeleitet.