Altersvorsorgedepot bei Arbeitslosigkeit, Scheidung & Co.

Was passiert, wenn sich Ihr Leben verändert?

Altersvorsorge Flexibilität

Das Leben verändert sich. Erfahren Sie, wie flexibel das Altersvorsorgedepot auf Veränderungen reagiert.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei Arbeitslosigkeit?

Eine Phase der Arbeitslosigkeit hat zunächst keine Auswirkungen auf das Altersvorsorgedepot. Der Vertrag bleibt bestehen und das bereits angesparte Vermögen bleibt investiert. Die Beiträge können weitergezahlt, reduziert oder vorübergehend ausgesetzt werden. Bereits erhaltene Zulagen gehen dadurch nicht verloren.

Ob während der Arbeitslosigkeit weitere Zulagen gewährt werden, hängt von der persönlichen Situation ab. Wer Arbeitslosengeld bezieht und unmittelbar zuvor rentenversicherungspflichtig war, bleibt grundsätzlich förderberechtigt. Für die Grund- und gegebenenfalls Kinderzulage müssen im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 120 Euro Eigenbeitrag eingezahlt werden.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit?

Auch in diesen Fällen wird das angesparte Kapital nicht automatisch vorzeitig ausgezahlt. Es bleibt grundsätzlich bis zur Auszahlungsphase im Altersvorsorgedepot.

Wenn aufgrund der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit weniger Geld zur Verfügung steht, kann die Sparrate reduziert oder der Vertrag beitragsfrei gestellt und später wieder bespart werden. Dadurch wird sich allerdings die staatliche Förderung verringern. Eine vorzeitige Auszahlung ist zwar möglich, gilt aber grundsätzlich als schädliche Verwendung. In diesem Fall müssen die auf das ausgezahlte geförderte Vermögen entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot im Todesfall?

Was mit dem angesparten Vermögen passiert, hängt davon ab, ob der Todesfall während der Anspar- oder der Auszahlungsphase eintritt.

  • Todesfall während der Ansparphase:
    In der Ansparphase kann das vorhandene Kapital vererbt werden. Dabei müssen die auf das geförderte Vermögen entfallenden Zulagen und Steuervorteile grundsätzlich zurückgezahlt werden. Das geförderte Vermögen kann jedoch auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners bzw. der Ehepartnerin übertragen werden, ohne dass die Förderung zurückgezahlt werden muss. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner/-innen.
  • Todesfall während der Auszahlungsphase:
    In der Auszahlungsphase kommt es auf die gewählte Lösung an. Bei einem Auszahlungsplan in einem Altersvorsorgedepot kann das noch vorhandene Vermögen generell vererbt werden. Eine lebenslange Rente endet dagegen grundsätzlich mit dem Tod. Je nach Vertrag und Anbieter kann allerdings eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart werden. Stirbt die versicherte Person in diesem Zeitraum, laufen die vereinbarten Zahlungen für die restliche Garantiezeit an die Hinterbliebenen weiter.

Kann ich die Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot pausieren?

Ja. Jeder zertifizierte Altersvorsorgevertrag muss die Möglichkeit vorsehen, den Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase ruhen zu lassen. Die Einzahlungen können also ausgesetzt und später wieder aufgenommen werden. Das bisher angesparte Vermögen bleibt im Vertrag und wird weiterhin entsprechend der gewählten Strategie angelegt.

Wer in einem Kalenderjahr nichts einzahlt, erhält für diesen Zeitraum allerdings keine neue Zulage. Für die Grund- und gegebenenfalls Kinderzulage müssen grundsätzlich mindestens 120 Euro pro Jahr eingezahlt werden. Bereits erhaltene Zulagen gehen durch eine Beitragspause nicht verloren. Je nach Vertrag können während dieser Zeit jedoch weiterhin laufende Kosten anfallen.

Kann ich die Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot im Ausland beziehen?

Ja. Wer seinen Ruhestand in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verbringt, kann die Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot grundsätzlich dort beziehen, ohne die staatliche Förderung allein wegen des Auslandswohnsitzes zurückzahlen zu müssen. Wie die Auszahlungen besteuert werden, richtet sich nach den deutschen Steuervorschriften, dem Steuerrecht des Wohnsitzstaates und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Bei einem Wohnsitz außerhalb der EU und des EWR treten ab Beginn der Auszahlungsphase grundsätzlich die Folgen einer schädlichen Verwendung ein. Dann sind die auf das geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen. Anschließend kann das verbleibende Vertragsvermögen nach den vereinbarten Regeln ausgezahlt werden. Entscheidend ist dabei nicht nur der Wohnsitz, sondern auch, in welchem Staat die Person nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steuerlich als ansässig gilt.

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