Erbschaft und Sozialleistungen
Was Sie hierzu wissen müssen
Sie beziehen Sozialleistungen und haben eine Erbschaft gemacht? In einem solchen Fall stehen viele Betroffene vor der Frage: Und jetzt? Wann muss ich eine Erbschaft dem Sozialamt melden?
Generell gilt: Wer im Fall einer Erbschaft Sozialleistungen bezieht, hat gewisse Mitwirkungspflichten gegenüber dem Leistungserbringer. Das ist im Sozialgesetzbuch 1 (SGB I) verankert.
- Im SGB I, § 60 Abs. 1 Nr. 2 heißt es: „Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.“
„Was und in welchem Umfang jedoch erheblich ist, das kommt auf den Einzelfall an“, sagt Rechtsanwältin Anja Emmenecker aus dem baden-württembergischen Schwörstadt-Dossenbach.
Bei welchen Sozialleistungen eine Erbschaft zu melden ist und bei welchen nicht
Laut Emmenecker gibt es Sozialleistungen, bei welchen keine Anrechnung von Erbschaften erfolgt, etwa beim Bezug von Erwerbsminderungsrenten oder Pflegegeld. „Da eine Erbschaft dann keine Auswirkung haben kann, gibt es auch keine Mitwirkungspflicht“, so die Anwältin.
Bei anderen Sozialleistungen sieht das anders aus – hier ist die Erbschaft dem Sozialamt zu melden, vor allem bei
- Bürgergeld
- Sozialhilfe
- Grundsicherung.
„Wenn man den sichersten Weg gehen möchte, sollte man den Leistungsträger informieren“, rät Emmenecker. Dieser prüft dann von selbst, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung der Erbschaft erfolgen muss.
Wann das Sozialamt Sozialleistungen mindern oder ganz streichen kann
Übersteigt das zugeflossene Vermögen die jeweiligen Freibeträge, kann das Sozialamt die Leistungen für die Zukunft aufheben.
- Wichtig zu wissen: Eine Erbschaft im Fall von Bezug von Sozialleistungen gilt seit einigen Jahren nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. Hier gibt es Freibeträge. Dadurch ist es möglich, Erbschaften anrechnungsfrei zu halten. Erblasserinnen und Erblasser, die eine Person, die Sozialleistungen bezieht, als Erbe einsetzen wollen, sollten möglichst frühzeitig eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt im Bereich Erb- und Sozialrecht zu Rate ziehen.
Was das Sozialamt nicht anrechnen darf
Bürgergeld und Erbschaft: Zum Schonvermögen zählen unter anderem ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis zu 130 Quadratmetern. „Bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person“, so Emmenecker.
- Vermögensfreibetrag: Der Schonvermögensfreibetrag liegt bei 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft während der ersten zwölf Monate (Karenzzeit) nach der Erbschaft – sowie 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Eine Bedarfsgemeinschaft im deutschen Sozialrecht ist eine Gruppe von Personen, die zusammenwohnen, gemeinsam wirtschaften und füreinander Verantwortung tragen. Dazu zählen Eheleute, eingetragene Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaften sowie im Haushalt lebende Kinder unter 25 Jahren.
Grundsicherung oder Sozialhilfe und Erbschaft: Schonvermögen sind auch hier neben einem angemessenen Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug etwa auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Gleiches gilt für Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Auch eine angemessene Bestattungsvorsorge zählt zum Schonvermögen ebenso wie ein angemessenes Hausgrundstück.
- Vermögensfreibetrag: „Der Schonvermögensfreibetrag liegt hier bei 10.000 Euro pro Person – also deutlich weniger als im Fall von Erbschaft und Bürgergeld“, so Emmenecker.
Was das Sozialamt nicht zurückfordern darf
Muss Bürgergeld bei einer Erbschaft zurückgezahlt werden? „Wenn im laufenden Leistungsbezug Vermögen zufließt, muss für die Vergangenheit keine Rückzahlung geleistet werden“, so Emmenecker. Die Erbenhaftung, also wenn der Leistungsbezieher stirbt und an seine Erben Vermögen hinterlässt, gibt es nicht mehr. Das heißt: Die Erben müssen nichts zurückzahlen.
Gleiches gilt, wenn eine Frau oder ein Mann Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen hat und stirbt: Die Erben müssen aus dem möglicherweise vorhandenen Nachlass nichts zurückzahlen. Das ist in § 102 Abs. 5 SGB XII verankert.
Stirbt indes der Bezieher oder die Bezieherin von Sozialhilfe und hinterlässt den Erben ein Vermögen, kann das Sozialamt Leistungen grundsätzlich bis zur Höhe des vorhandenen Nachlasswertes von den Erben zurückfordern. Dabei sind Freibeträge zu berücksichtigen. Konkret heißt das: Die Erbinnen und Erben müssen dem Sozialleistungsträger die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre ersetzen, wobei die Haftung auf den Wert des Nachlasses abzüglich 2.292 Euro beschränkt ist. Hat der Ehegatte oder ein Verwandter mit dem Erblasser oder der Erblasserin in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn bis zu seinem Tod gepflegt, steigt der Freibetrag für die Erbin oder den Erben auf 15.340 Euro.