Selbständig arbeiten neben dem Studium
Was das Finanzamt erlaubt
Viele Studierende verdienen neben der Uni mit freiberuflichen Tätigkeiten, Onlineprojekten oder einem kleinen Gewerbe selbstständig Geld. Doch sobald Einnahmen fließen, sind auch sie grundsätzlich steuerpflichtig. In puncto Einkommens- und Umsatzsteuer, Gewerbeanmeldung und Arbeitszeiten gelten für Studierende aber einige Besonderheiten. Die wichtigsten Fragen:
Was gilt für Studierende im Hinblick auf Umsatz- und Einkommensteuer?
Wie bei allen Steuerpflichtigen fällt auch bei Studierenden Einkommensteuer erst dann an, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt. Dieser bezieht sich auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz. Übrigens: Eine jährliche Steuererklärung müssen Selbständige grundsätzlich abgeben, auch wenn bei ihnen keine Einkommensteuer anfällt.
Auch bei der Umsatzsteuer bestehen keine gesetzlichen Unterschiede zwischen unternehmerisch tätigen Studierenden und anderen Unternehmerinnen und Unternehmern. Hat ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten – und wird er im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen – können auch Studierende die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch nehmen, die bei geringeren Umsätzen Steuervereinfachungen ermöglicht. Die wichtigsten Aspekte:
- Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen
- Umgekehrt dürfen sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen
- Wichtig: Auf ihren Rechnungen dürfen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer angeben.
Wie viel dürfen Studierende selbstständig verdienen?
Die für Studierende relevanten Maximalwerte hängen maßgeblich vom betroffenen Rechtsgebiet ab. Wer etwa sozialversicherungsrechtlich als Werkstudierender gilt, darf während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in abhängiger Beschäftigung arbeiten. Wie hoch dabei das Einkommen ist, ist unerheblich.
Einkünfte aus selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeiten wirken sich nur dann auf den Status aus, wenn sie zeitlich oder wirtschaftlich überwiegen, so die Experten der Steuerabteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland (BdSt): „In solchen Fällen können Krankenkassen annehmen, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht, was den sozialversicherungsrechtlichen Studentenstatus gefährdet.“
Müssen Studierende ihr Gewerbe anmelden?
Ob ein neu gegründetes Gewerbe angemeldet werden muss, hängt davon ab, ob es dabei aus steuerlicher Sicht um eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit geht, erläutern die BdSt-Steuerexperten: „Freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, etwa künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeiten, erfordern keine Gewerbeanmeldung.“
Alle anderen selbstständigen Tätigkeiten gelten als gewerblich und müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden. In jedem Fall muss die Aufnahme einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, das dann eine Steuernummer erteilt.
Auf welche Einkommensgrenzen sollten selbständig tätige Studierende achten, damit BAföG oder Familienversicherung nicht gefährdet werden?
Für Studierende, die BAföG beziehen, gilt eine konkrete Einkommensgrenze: Innerhalb des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum dürfen sie höchstens 6.240 Euro anrechenbares Einkommen erzielen. „Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, also der Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben“, so die BdSt-Steuerexperten. „Wird dieser Freibetrag überschritten, wird das BAföG anteilig gekürzt.“
Wann müssen Studierende ihre Krankenversicherung selbst bezahlen?
Bei der Krankenversicherung gibt es ebenfalls eine Einkommensgrenze: Studierende, die beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert sind, dürfen regelmäßig nicht mehr als 565 Euro monatlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit erzielen, sonst endet die Familienversicherung.
In der studentischen Krankenversicherung (KVdS) sind die Kosten für die monatlichen Beiträge mit etwa 115 Euro im Monat deutlich günstiger als in der regulären gesetzlichen Krankenversicherung, und es gibt keine feste Einkommensobergrenze. Eine Versicherung ist bis zum 30. Geburtstag oder bis zum 14. Fachsemester möglich. „Allerdings kann auch hier eine dauerhaft umfangreiche selbstständige Tätigkeit dazu führen, dass die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit annimmt“, schränken die BdSt-Steuerexperten ein.