Mehrweg-Pflicht beim Essen to go

Einweg? Nein, danke!

Nachhaltigkeit 4 min Lesedauer 03.01.2023

Selbst abholen oder liefern lassen: In der Mittagspause ordern viele eine Mahlzeit in einem Restaurant oder beim Bringdienst. Das bestellte Essen steckt dann oft in Einwegverpackungen, die später im Abfall landen.

Um solchen Müll zu reduzieren, gelten seit dem 1. Januar 2023 neue Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz. Konkret geht es um die Mehrweg-Pflicht in der Gastronomie. Alle Lokalitäten wie etwa

  • Restaurants,
  • Cafés,
  • Bistros,
  • Bars,
  • Kantinen,
  • Cateringbetriebe,
  • Tankstellen und
  • Supermärkte

stehen in der Pflicht, Mehrwegoptionen fürs Essen und Trinken als Alternative zu Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil anzubieten. Kund*innen können aber selbst entscheiden, ob sie ihre Speisen und Getränke in Einweg- oder in Mehrwegverpackungen erwerben möchten.

Wichtig zu wissen: Ob nun Kaffee, Cola oder ein knackiger Salat – für das gleiche Produkt in der Mehrwergverpackung dürfen Anbieter nicht mehr Geld verlangen als in der Einwegverpackung. Allerdings sind Anbieter berechtigt, die Mehrwegverpackung gegen Pfand auszugeben. Bei der Rückgabe des Mehrweggeschirrs erhalten Kund*innen das Pfandgeld zurück.

Welche Ausnahmen von der Mehrweg-Pflicht gelten

„Mit mehr Mehrwegverpackungen werden wir die Verpackungsflut vor allem im To-go-Bereich wirksam eindämmen“, zeigt sich Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) überzeugt. Kleine Unternehmen wie etwa Imbissbuden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern sind von der Mehrweg-Pflicht ausgenommen. Sie müssen aber selbst mitgebrachte Behälter der Kundschaft befüllen, wie es im Verpackungsgesetz heißt.

Weitere Ausnahmen gelten für

  • Pizzakartons: Pizzen darf die Gastronomie weiterhin in Pappkartons verkaufen.
  • Aluschalen: Es bleibt erlaubt, Speisen in Aluschalen zu verkaufen.

Übrigens: Für Ketten wie etwa Bahnhofsbäckereien gilt die Ausnahme nicht, selbst wenn die Verkaufsflächen der einzelnen Standorte kleiner als 80 Quadratmeter sind. In jedem Fall müssen aber im gesamten Unternehmen mehr als fünf Beschäftigte tätig sein.

Was sich für Lieferservices ändert

Lieferservices sind nicht unmittelbar von der Mehrweg-Pflicht betroffen, da sie das Essen nur ausliefern. „Allerdings arbeiten solche Lieferdienste Hand in Hand mit Restaurants und werden künftig auf das Mehrwegangebot auf ihrer Plattform nicht verzichten können“, schreibt das Bundesumweltministerium auf seiner Website. Die Gastronomie werde künftig nur solche Lieferservices nutzen, die auf die Mehrwegoption hinweisen.

Was die Neuerungen für die Gastronomie bedeuten

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, Gäste auf die Möglichkeit hinzuweisen, Speisen und Getränke in Mehrweggeschirr mitzunehmen. In ihren Verkaufsstellen muss die Gastronomie dies deutlich sichtbar machen.

Wie das System mit dem Mehrweggeschirr im Alltag funktioniert, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Betreiber sind zunächst nur verpflichtet, die von ihnen selbst ausgegebenen Mehrwegverpackungen zurückzunehmen. Manche Betreiber kooperieren mit Anbietern von Mehrweggeschirr. Durch diese einheitlichen Systeme ist es etwa machbar, einen Coffee to go am Frankfurter Flughafen zu kaufen und den Becher in einem Bistro in München zurückzugeben.

Was Verbraucher*innen in Sachen Mehrweg-Pflicht gut im Alltag integrieren können

Natürlich klingt es erst einmal nach viel Aufwand, einen Mehrwegbecher daheim zu spülen, aufzubewahren und zurückzubringen. Aber bedenken Sie: Sie schonen mit Mehrweggeschirr Ressourcen – und tun etwas für den Umweltschutz. Das ist in Zeiten des Klimawandels wichtiger denn je.

Gut zu wissen: Die Menschen in Deutschland produzieren nach Angaben der Verbraucherzentrale Berlin 770 Tonnen Verpackungsmüll pro Tag durch Mitnahme-Verpackungen für Speisen und Getränke – wohlgemerkt: pro Tag. Dieser gewaltige Müllberg sinkt, wenn Sie mitmachen und auf Mehrweggeschirr setzen.

Wann Einwegverpackungen komplett vor dem Aus stehen

Ein komplettes Verbot von Einwegverpackungen zeichnet sich derzeit nicht ab. Das ist dem Bundesumweltministerium zufolge nicht mit EU-Recht vereinbar. Seit Juli 2021 sind allerdings bestimmte Erzeugnisse aus Einwegkunststoff untersagt. Dazu zählen beispielsweise Wegwerfprodukte wie

  • Einmalbesteck und -teller,
  • Trinkhalme,
  • Rührstäbchen,
  • Wattestäbchen und
  • Wegwerf-Essenbehälter aus Styropor.

Die EU-Kommission will diese Verbote im Jahr 2027 einem Check unterziehen.

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