Minijob im Privathaushalt: Was beide Seiten im Blick haben sollten

Von Abgaben für Privathaushalte bis hin zu steuerfreien Extras – Tipps rund um Minijobs

Aktuelles 5 min Lesedauer 12.08.2021
minijob reform

Ob als Rezeptionistin in einem Fitnessstudio, als Kassierer an der Kinokasse oder als Putzhilfe im Privathaushalt: Einen Minijob haben viele. Vor der Pandemie waren es nach Angaben der Bertelsmann-Stiftung rund sieben Millionen Frauen und Männer in Deutschland, die sich mit einem Minijob etwas hinzuverdienten. Nicht nur Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, auch viele Vollzeitbeschäftigte bessern mit einem Minijob ihre Kasse auf.

Laut der jüngst vorgestellten Bertelsmann-Studie haben unterdessen in der Corona-Krise etwa 870.000 Minijobberinnen und –jobber ihren Job verloren. Für sie sei das Risiko, arbeitslos zu werden, rund zwölf Mal höher als für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, so die Studie. Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben sie nicht. Die Fachleute der Bertelsmann-Stiftung plädieren für eine Reform der Minijobs und sprechen sich für Sozialversicherungsabgaben ab dem ersten verdienten Euro aus.

Was Arbeitnehmende und –gebende zum aktuellen Stand in Sachen Minijobs wissen sollten – von den Abgaben für Privathaushalte über Rentenansprüche der Beschäftigten bis hin zu steuerfreien Extras:

Das ist ein Minijob

Bei einem Minijob handelt es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

  • Der Bruttoverdienst beträgt maximal 450 Euro im Monat beziehungsweise 5.400 Euro im Jahr.
  • In der Regel ist der Verdienst bei Minijobs steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Minijob-Beschäftigte, die krank werden oder wegen einer Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen, erhalten trotzdem weiter Geld von ihrem Chef oder ihrer Chefin.
  • Minijobbende erwerben Rentenansprüche. Generell sind sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Arbeitgebende zahlen einen Pauschalbetrag. Damit erwerben die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings vergleichsweise geringe Ansprüche, können aber zusätzlich Eigenbeiträge leisten.
  • Auch für Minijobberinnen und Minijobber gibt es steuerfreie Gehaltsextras. „Damit kann das Limit von 450 Euro pro Monat faktisch erhöht werden, ohne dass der Minijobberstatus verloren geht“, erklärt der Bund der Steuerzahler. Zu den Extras gehören etwa Warengutscheine, Jobtickets oder Sonn- und Feiertagszuschläge.
  • Sowohl die Beiträge zur Sozialversicherung als auch die Lohnsteuer können Arbeitgebende pauschal berechnen und bezahlen.

Wichtig zu wissen: „Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber“, heißt es vom Bund der Steuerzahler. Seit dem 1. Juli 2021 beträgt er 9,60 Euro. Weil höchstens 450 Euro im Monat verdient werden dürfen, muss gegebenenfalls die Arbeitszeit reduziert werden – ansonsten geht der spezielle Status verloren und es werden Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie an die Arbeitslosenversicherung fällig.

Betätigungsfelder mit Minijobs

Wo Frauen und Männer in Minijobs überall tätig sind? „In nahezu allen Branchen“, sagt Wolfgang Buschfort, Pressesprecher der Minijob-Zentrale. Die geringfügig Beschäftigten sind nach seinen Angaben vor allem in der Gastronomie, im Handel und in der Freizeitindustrie beschäftigt. Oder in Privathaushalten – ob nun etwa als Haushaltshilfe, als Gärtnerin oder Gärtner oder beim Babysitten.

Kosten für Privathaushalte bei Einsatz von Minijob-Hilfen

Viele Privathaushalte beschäftigen Personen in Minijobs, scheuen sich aber davor, sie bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Weil sie nicht selten glauben, dass die Kosten für die Arbeitskräfte in Haushalt, Garten & Co. dann zu hoch sein könnten. Aber womit müssen Privathaushalte tatsächlich rechnen? „In der Regel fallen bei Minijobs im Privathaushalt pauschale Abgaben in Höhe von insgesamt 14,99 % des monatlichen Entgelts des Minijobbers an“, heißt es dazu vom Bund der Steuerzahler.

  • Übrigens: Im Krankheitsfall können sich Privathaushalte das Geld von der Minijob-Zentrale erstatten lassen. Laut Bund der Steuerzahler gibt es von der Minijob-Zentrale 80 % des Arbeitsentgelts zurück – vorausgesetzt, die privaten Arbeitgebenden reichen bei der Minijob-Zentrale den sogenannten U1-Antrag ein. Wird eine Minijobberin schwanger und hat ein ärztliches Beschäftigungsverbot, kann der U2-Antrag bei der Minijob-Zentrale gestellt werden. Dann bekommen die Privathaushalte nicht nur 100 % des Arbeitsentgelts erstattet, sondern auch die Pauschalbeträge zur Renten- und Krankenversicherung.

Welche Vorteile das Anmelden bringt

Ein großer Aufwand ist es nicht, wenn Privathaushalte ihre Hilfen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das funktioniert über das sogenannte Haushaltscheckverfahren. „Das ist ein Vordruck, der mühelos am PC ausgefüllt werden kann“, erläutert Buschfort. Um ansonsten übliche Pflichten der Arbeitgebenden kümmert sich die Minijob-Zentrale. Was fürs Anmelden der Hilfen spricht:

  • Privathaushalte leisten mit dem Anmelden ihrer Hilfen einen Beitrag dazu, Schwarzarbeit zu verringern.
  • Die Hilfen sind unfallversichert. Das ist wichtig, wenn sie etwa ausrutschen oder von der Leiter fallen und sich schwer verletzen. „Der private Arbeitgeber haftet also nicht und muss auch nicht für die Behandlungskosten aufkommen“, sagt Buschfort.
  • Privatpersonen können bis zu 20 % ihrer Aufwendungen für die Beschäftigung ihrer Haushaltshilfe, höchstens aber 510 Euro, jährlich gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
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