Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wer zahlen muss, wer sparen kann

Mann guckt TV

Bezahlen für Radio und Fernsehen – was für einige vielleicht lästig klingen mag, hat eine lange Geschichte. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 wurde der Rundfunk als öffentlich-rechtliches System aufgestellt – eine bewusste Abkehr von der zentral gesteuerten Propagandamaschinerie der NS-Zeit. Die Sender sollten staatsfern, aber öffentlich kontrolliert und von der Öffentlichkeit finanziert sein.

Mit dem Siegeszug des Fernsehens und später des Internets wurde die Gebühr immer wieder angepasst. Seit 2013 heißt sie offiziell Rundfunkbeitrag, die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wurde in dem Zuge zum „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Ziel ist es, ein vielfältiges, unabhängiges und verlässliches Medienangebot zu garantieren, das allen Menschen in Deutschland gleichermaßen offensteht.

Beitragspflicht für jede volljährige Person

Grundsätzlich ist jede volljährige Person beitragspflichtig. Die Beitragspflicht beginnt dabei mit dem ersten Tag des Monats, ab dem die Person in einer Wohnung wohnt, sie dort gemeldet ist oder im Mietvertrag als Mieter auftritt. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des Monats, in dem das Mietverhältnis endet oder man sich offiziell abmeldet. Aktuell beträgt der monatliche Beitrag 18,36 Euro. Er wird pauschal pro Wohnung erhoben – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben oder welche Rundfunkgeräte vorhanden sind.

Das bedeutet: In einer Wohngemeinschaft oder einer Familie reicht ein Beitrag pro Wohnung aus, selbst wenn mehrere volljährige Personen dort leben. Eine oder einer zahlt – wer das ist, können die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner untereinander klären.

  • Wichtig: Alle volljährigen Personen einer Wohnung sind grundsätzlich gemeinschaftlich verantwortlich für die Zahlung.

Wer in einem gemeinschaftlichen Wohnheim lebt – etwa in einem Studierendenwohnheim – hat unter Umständen abweichende Regelungen. Hier kann gelten: Nur wenn man über eine abgeschlossene Wohneinheit mit Küche und Bad verfügt, wird ein eigener Beitrag fällig.

Auch Selbstständige müssen zahlen

Unternehmen, Selbstständige und Institutionen sind ebenfalls beitragspflichtig – allerdings gelten hier andere Regeln. Die Beitragshöhe richtet sich nach:

  • der Zahl der Betriebsstätten,
  • der Zahl der beschäftigten Personen
  • und gegebenenfalls der Zahl der Firmenfahrzeuge mit Radiogerät.

Ein Beispiel: Eine kleine Firma mit bis zu 8 Mitarbeitenden zahlt einen Drittelbeitrag pro Betriebsstätte, also monatlich 6,12 Euro. Bei größeren Unternehmen steigt der Beitrag entsprechend.

Selbstständige im Homeoffice müssen in der Regel keinen zusätzlichen Beitrag zahlen, wenn sie bereits den Beitrag für ihre Privatwohnung leisten und dort keine Kundschaft empfangen.

Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Menschen in bestimmten Lebenssituationen können sich vom Rundfunkbeitrag ganz oder teilweise befreien lassen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen: Wer Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann eine Befreiung beantragen.
  • Menschen mit Behinderungen: Taubblinde Menschen und Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe können sich befreien lassen. Personen mit dem Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis können eine Ermäßigung des Beitrags auf ein Drittel beantragen.
  • Studierende und Auszubildende: Beziehen Sie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld und wohnen nicht bei den Eltern, ist eine Befreiung möglich. Auch in besonderen Härtefällen, beispielsweise wenn kein Anspruch auf BAföG besteht, aber dennoch finanzielle Bedürftigkeit vorliegt, kann eine Befreiung in Betracht gezogen werden.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag: So gehen Sie vor

Die Befreiung oder Ermäßigung erfolgt nicht automatisch und muss aktiv beantragt werden. Der Antrag kann dabei bis zu drei Jahre rückwirkend gestellt werden. So funktioniert‘s:

  • Antragsformular ausfüllen: Das entsprechende Formular finden Sie auf der Website des Beitragsservice.
  • Nachweise beifügen: Legen Sie dem Antrag eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids der jeweiligen Sozialleistung oder andere erforderliche Nachweise bei.​
  • Antrag versenden: Senden Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit den Nachweisen per Post an den Beitragsservice.

Nach Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über die Befreiung oder Ermäßigung. Beachten Sie, dass die Befreiung in der Regel für den Zeitraum des Bewilligungsbescheids gilt und bei fortlaufendem Bezug der Sozialleistung erneuert werden muss.

  • Achtung, Betrug!

Die Webseite „dein-rundfunkbeitrag.de“ bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern Formulare zur An- oder Abmeldung beim Beitragsservice an – verlangt dafür jedoch 39,99 Euro für den eigentlich kostenlosen Service. Die Verbraucherzentrale rät, nur Formulare der offiziellen Seite www.rundfunkbeitrag.de zu nutzen.

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