Sorgerecht

Welche Rechte und Pflichten haben Verheiratete?

Familie 6 min Lesedauer 07.11.2022
Sorgerecht

Die Hochzeit gehört zu den schönsten Ereignissen im Leben. Doch was viele dabei vergessen: ihre Rechte und Pflichten als Ehepaar. Was passiert bei Krankheit? Wer kommt bei einer Scheidung für Schulden auf? Die wichtigsten Fakten.

Sie sind bereits verheiratet? Glückwunsch! Dann gehören sie zu den knapp 36 Millionen Deutschen, die sich laut Statistischem Bundesamt das Ja-Wort gegeben haben. Bei all der Romantik vergisst man schnell, sich dem nüchternen Thema der Rechte und Pflichten zu widmen – dabei ist das durchaus sinnvoll.

Steuerklasse – welche ist die beste?

Eine Ehe kann steuerliche Vorteile mit sich bringen. Es gibt drei mögliche Steuerkombinationen: IV/IV, III und V sowie IV/IV mit Faktor. Grundsätzlich rutschen nach einer Heirat beide Eheleute in Steuerklasse IV. Dies ist auch der Fall, wenn ein Teil nicht erwerbstätig ist. Die zweite Kombination der Steuerklassen III und V lohnt sich dann, wenn die Einkommensunterschiede zwischen beiden besonders groß sind. Es gilt die Faustregel: verdient eine Person 60 bis 75% der Gesamteinkünfte, sollte diese Steuerklasse III wählen; für die Person mit geringeren Einkünften bleibt die Klasse V. In dieser Kombination ist ein höheres Nettoeinkommen möglich, allerdings sind im Gegenzug auch höhere Steuernachzahlungen nicht auszuschließen.

Eine andere Variante ist die Kombination aus Steuerklasse IV mit Faktor: „Mit den voraussichtlichen Löhnen und Freibeträgen wird ein Faktor berechnet, bei dem die Steuer ziemlich genau abgeschätzt werden kann“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. „Eine automatische Zusammenveranlagung ergibt sich daraus nicht. Voraussetzung ist die Abgabe der Steuererklärung und der Antrag auf Zusammenveranlagung.“

Übrigens: Die Steuerklasse spielt auch bei Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld eine wichtige Rolle. Eine günstige Steuerklasse bringt höhere Bezüge. Ein Wechsel sollte frühzeitig erfolgen, je nach Art der Leistung gibt es unterschiedliche Fristen.

Adoption und Sorgerecht

Laut Statistischem Bundesamt wurden 2021 in Deutschland insgesamt 3.850 Kinder und Jugendliche adoptiert. Wichtigste Voraussetzung dafür: Eine Person muss mindestens 25 Jahre, die andere mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter gibt es nicht. Das gilt auch für diejenigen, die ein Kind aus der Verwandtschaft oder das Kind der Ehepartnerin oder des Ehepartner adoptieren möchten. Bei unverheirateten Paaren und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften kann nur eine oder einer das Kind adoptieren.

Eine Inlandsadoption ist Aufgabe der Jugendhilfe und als solche gebührenfrei; eine Auslandsadoption kostet 800 Euro. Hinzu kommen in beiden Fällen Gebühren für beispielsweise Beglaubigungen, Führungszeugnisse und Notare.

Lassen sich die Eheleute scheiden, gilt in Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder folgendes: „Das Sorgerecht bleibt bei beiden Eltern gemeinsam. Nur wenn sie sich insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht einigen können, wird das gesamte oder Teilbereiche des Sorgerechts auf einen Elternteil übertragen“, erklärt Ulrike Köllner, Fachanwältin für Familienrecht aus München. „Das ganze Sorgerecht wird nur dann auf einen Elternteil übertragen, wenn es zwischen den Eltern völlig unüberbrückbare Differenzen gibt, die sich zulasten des Kindes auswirken, wenn nicht ein Elternteil alleine entscheiden kann.“

Unterhaltspflicht – wer muss zahlen?

Egal, ob es um den Unterhalt des Kindes oder den der getrennten Eheleute geht – entweder wählen Sie den außergerichtlichen Weg oder es wird eine Einigung über ein Gerichtsverfahren erzielt. „Der Kindesunterhalt bemisst sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle errechnet“, sagt Anwältin Köllner.

Beim Ehegattenunterhalt seien die Gerichte verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen. „Ganz grundsätzlich soll es nach der Trennung und zumindest für eine befristete Zeit nach der Scheidung so sein, dass nach Abzug aller Belastungen und der Kindesunterhaltszahlungen derjenige, der mehr Nettoeinkommen übrig hat, an den anderen so viel Unterhalt zahlen muss, dass beide Ehegatten ein etwa gleich hohes Einkommen zur Verfügung haben.“

Schulden bleiben beim Verursachenden

Eines der häufigsten Streitthemen bei Scheidungen sind Schulden. Laut Gesetz gilt: Die Person, die Schulden durch Kreditverträge oder Unterhaltsansprüche vor oder während der Ehe verursacht hat, muss für diese aufkommen. Es tritt keine gemeinsame automatische Haftung ein. Das gilt auch im Falle einer vertraglich festgelegten Gütertrennung. Es sei denn, Sie haben ausdrücklich für das Mittragen der Schulden unterschrieben. Eine Ausnahme bildet das gemeinsame Girokonto: Im Falle einer Trennung haften beide Eheleute für etwaige Schulden.

Und wie verhält es sich bei unverheirateten Paaren? „Ohne eine Bürgschaft oder Mitunterzeichnung eines Kreditvertrags entsteht keine Haftung für die Schulden des anderen Partners“, sagt Rechtsanwalt Prof. Volker Thieler aus München. „Es sollte daher genau durchdacht werden, welchen Umfang die jeweils abgegebene Erklärung hat.“

Todesfall und Krankenpflege

Für die Pflege von schwer erkrankte Gatten oder Gattinnen, kann die pflegende Person Sonderurlaub nach Paragraph 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einreichen. Als Eheleute ist es in jedem Fall sinnvoll, frühzeitig eine Patientenverfügung festzulegen. Denn sollte einer von beiden nicht mehr in der Lage sein, eigene Entscheidungen zu treffen, sind dem anderen ohne eine entsprechende Vollmacht die Hände gebunden.

Im Juli 2018 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehegatten. Danach können sich Ehe- oder Lebenspartner*innen nun gegenseitig im Krankheitsfall medizinisch vertreten und Auskunft von Ärztinnen und Ärzten erhalten. So können Notvertretende einer Heilbehandlung für den Partner oder die Partnerin zustimmen oder einen ärztlichen Eingriff ablehnen.

Konkret bedeutet das: Ist jemand infolge eines Unfalls oder schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, selbst über seine medizinische Behandlung bestimmen, kann dies der Ehe- oder Lebenspartner*in übernehmen.

Geht es indes um Ansprüche im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung sowie Pflege- und Rehabilitationsleistungen, ist die Partnerin oder der Partner handlungsunfähig.

Wichtig: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten regelt nur die Vorsorge für medizinische Notfälle. Es ist kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.

Sollte der Ehepartner sterben, so kümmert sich laut den Bestattungsgesetzen der Bundesländer zunächst der Ehepartner oder der eingetragene Lebensgefährte, dann die Kinder, die Eltern, die Geschwister und schließlich die Enkelkinder um die Beerdigung. Wenn Sie nicht verheiratet sind und Ihr Partner stirbt, haben Sie keinerlei Rechte – ausgenommen, es gibt ein Testament.

Besonders wenn ein Partner der Hauptverdiener ist, kann sein Tod ein großes Loch in die Haushaltskasse reißen. Um für den Fall der Fälle vorzusorgen – besonders auch wenn Kreditverpflichtungen bestehen – kann eine Risikolebensversicherung sinnvoll sein. Diese zahlt im Versicherungsfall die abgesicherte Summe an die Hinterbliebenen aus.

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