Anlegerschutz – für Nachhaltigkeit
Wenn Sie in nachhaltige Wertpapiere investieren, möchten Sie sicher sein, dass Ihr Investment tatsächlich einen Unterschied macht. Deshalb sorgt der Gesetzgeber dafür, dass für Anlegerinnen und Anleger die Transparenz und der Anlegerschutz bei Wertpapieren erhöht werden. Das geschieht u.a. durch die MiFID-Regulatorik (ab 2004) und eine Gesetzesnovelle zum Beratungsprotokoll im WpHG (2009). Seit 2021 sind weitere Regelungen bzw. Gesetzesänderungen in Kraft getreten, bei denen die Nachhaltigkeit in der Anlageberatung im Mittelpunkt steht.
Was bisher geschah...
2015: Verabschiedung der Agenda 2030 durch die Vereinten Nationen
Die Agenda 2030 ist ein „Weltzukunftsvertrag“. Mit diesem Vertrag verpflichten sich die Mitgliedstaaten dazu, allen Menschen bis zum Jahr 2030 ein Leben in Würde zu sichern.
- Im Rahmen der Agenda wurden 17 nachhaltige Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) für eine sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Entwicklung definiert – u.a. keine Armut, kein Hunger, Gesundheit und Wohlergehen, hochwertige Bildung, Geschlechtergleichheit
- Den SDGs sind fünf Kernbotschaften vorangestellt: die Würde des Menschen in den Mittelpunkt stellen (People), den Planeten schützen (Planet), Wohlstand für alle fördern (Prosperity), Frieden fördern (Peace), globale Partnerschaften aufbauen (Partnership)
Mehr Infos finden Sie im offiziellen Video des BMZ
2015: Übereinkommen von Paris
- Ziel des Pariser Übereinkommens ist die Begrenzung der Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad, möglichst jedoch auf 1,5 Grad, gegenüber dem vorindustriellen Niveau
2018: Beschluss EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums
- Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen umlenken, um nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, u.a.
- Einrichtung eines EU-Klassifizierungssystems für Nachhaltigkeitsaktivitäten (Taxonomie-Verordnung)
- Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in der Anlageberatung (MiFID II)
- Nachhaltigkeit in das Risikomanagement integrieren
- Förderung von Transparenz und Langfristigkeit bei finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten
- Stärkung der Offenlegung von Nachhaltigkeit und der Erstellung von Rechnungslegungsvorschriften (Offenlegungsverordnung)
2019: Green Deal der Europäischen Union
- Primäres Ziel der 27 Mitgliedsstaaten ist es, bis 2050 klimaneutral zu werden
Mehr Infos finden Sie im offiziellen Video der EU
EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852:
Die EU-Taxonomie-Verordnung enthält Kriterien, um zu bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist oder nicht.
Zum aktuellen Zeitpunkt (August 2022) sind die nachfolgenden sechs Umweltziele, wesentliche Beiträge bzw. erhebliche Beeinträchtigungen dieser Ziele, ein Mindestschutz sowie die technischen Bewertungskriterien (siehe Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139) für zwei der sechs Umweltziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) von der EU-Kommission definiert worden.
Weiterhin wird sowohl an der Vervollständigung der Umwelt-Taxonomie sowie an einer Sozial-Taxonomie gearbeitet. Die drei nachfolgenden Sozialziele wurden bereits formuliert, wobei finaler Inhalt sowie zeitliche Umsetzung derzeit noch zu beschließen sind.
MiFID II (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253):
Ein Teilaspekt der MiFID-Richtlinien ist es, den Anlegerschutz innerhalb der Anlageberatung fortlaufend zu verbessern. Im Zuge der Änderung von MiFID II (Delegierte Verordnung 2021/1253) werden Banken bei der Wertpapierberatung dazu verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundin oder des Kunden bei der Empfehlung eines geeigneten Finanzinstruments zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Aspekte sind:
- Mindestanteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß EU-Taxonomie-Verordnung
- Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen gemäß EU-Offenlegungsverordnung
- Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß EU-Offenlegungsverordnung
Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088
Bei der EU-Offenlegungsverordnung handelt es sich um einen Katalog von Vorschriften für Hersteller (sog. Finanzmarktteilnehmer) und Vertriebsstellen (sog. Finanzberater) von Finanzprodukten zur Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen gegenüber Endanlegern. Die Verpflichtung zur Offenlegung soll dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, die Nachhaltigkeitsleistung von Finanzprodukten vergleichen zu können, den Anlegerschutz zu stärken und Greenwashing zu reduzieren.
Transparenzverpflichtungen gelten u.a. hinsichtlich
- der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsprozess oder der Anlageberatung
- der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken
- nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
- der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen
- der Klassifikation von Finanzprodukten:
- Artikel 6 („Graue Produkte“): Legen offen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidungen des Produktes einfließen und welche Auswirkung auf die Rendite zu erwarten sind. Werden Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet, so muss dies begründet werden.
- Artikel 8 („Hellgrüne Produkte“): Erfüllen die Anforderung aus Artikel 6 und legen zusätzlich offen, wie ökologische und/oder soziale Merkmale (unter Voraussetzung einer guten Unternehmensführung) im Produkt berücksichtigt werden.
- Artikel 9 („Dunkelgrüne Produkte“): Erfüllen die Anforderungen aus Artikel 6 und legen zusätzlich offen, wie das angestrebte Ziel a) einer nachhaltigen Investition oder b) einer Reduzierung von CO₂ Emissionen gewährleistet wird.
Wichtige Begriffe einfach erklärt:
Erklärung einiger Begriffe rund um das Thema Nachhaltigkeit