Freiwillige Beiträge für Rentenversicherung
Wie Sie am besten vorgehen
Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann jedoch freiwillige Beiträge entrichten. Auf diese Weise lässt sich zum Beispiel die gesetzliche Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Rente erfüllen. Denn um überhaupt eine Altersrente bekommen zu können, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre. Zudem können Personen so ihre späteren Rentenbezüge erhöhen. Freiwillige Beiträge sind also eine Möglichkeit, finanziell für das Alter vorzusorgen.
Auch Nicht-Erwerbstätige können freiwillig einzahlen
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können alle Personen, die nicht versicherungspflichtig und mindestens 16 Jahre alt sind, freiwillige Beiträge leisten. Das gilt etwa für
- Selbstständige,
- freiberuflich Tätige,
- Verbeamtete
- nicht erwerbstätige Erwachsene wie etwa Hausfrauen und -männer,
- Personen, die eine vorgezogene Rente beziehen,
- in der Bundesrepublik Deutschland Wohnende (also auch Ausländerinnen und Ausländer) und
- im Ausland lebende Deutsche.
Keine freiwilligen Beiträge zahlen dürfen dagegen:
- alle, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen und
- Selbstständige, die sich auf Antrag pflichtversichert haben.
Freiwillige Sonderzahlung bei gesetzlicher Rente
Eine wichtige begriffliche Unterscheidung sollte man beachten: Wer eine vorgezogene Altersrente beziehen möchte und dafür einen Rentenabschlag hinnehmen muss, kann als pflichtversicherte Person diesen Abschlag auch mit einer freiwilligen Sonderzahlung ausgleichen. Diese gilt jedoch nicht als freiwilliger Beitrag im eigentlichen Sinn.
Verschiedene Zahlungen für Rente möglich
Die Zahl und Höhe der freiwilligen Beiträge bestimmen Sie selbst. Faustregel: Wenn Sie Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch benötigen, kommt es auf die Zahl der Beiträge an – wenn Sie Ihre Rente erhöhen wollen, auf die Höhe.
Wer im Jahr 2026 freiwillige Beiträge zahlen möchte, leistet aufgrund des derzeitigen Beitragssatzes von 18,6% Prozent einen monatlichen
- Mindestbeitrag von 112,16 Euro,
- Höchstbeitrag von 1.571,70 Euro.
Die Beitragshöhe lässt sich jederzeit ändern – aber nicht mehr nachträglich. Sie können die Zahlung auch einstellen und später fortsetzen.
Wichtig (Erwerbsminderungsschutz): Die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lässt sich grundsätzlich nur durch Pflichtbeiträge erhalten; freiwillige Beiträge allein genügen dafür nicht. Eine Ausnahme (Erhaltungsrecht nach § 241 Abs. 2 SGB VI) gilt nur, wenn bereits vor 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt wurde und seitdem jeder Monat lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Lassen Sie sich hierzu unbedingt individuell beraten.
Den Rentenanspruch steigern
Wer sich entschieden hat, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, sollte grundsätzlich bedenken:
- Jeder freiwillige Beitrag erhöht die Rente.
- Je mehr Sie einzahlen, desto höher ist die Rentensteigerung.
Als Richtwert nennt die Deutsche Rentenversicherung bei ganzjährigen Zahlungen den Zuwachs von rund 5 Euro pro Monat beim Mindestbeitrag bis etwa 78 Euro pro Monat beim Höchstbeitrag.
Möchten Sie ausrechnen, um wie viele Euro die freiwilligen Zahlungen Ihre Altersrente erhöhen? Der Rentenrechner des Information-Portals "ihre-Vorsorge.de" der Deutschen Rentenversicherung hilft Ihnen dabei. Die Zahlung der Altersrente erfolgt übrigens ein Leben lang, egal wie alt man wird.
Zeitrahmen für die Zahlung
In der Regel können Sie freiwillige Beiträge für das komplette Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres tätigen. Für 2023 ist dies ausnahmsweise bis zum 2. April 2024 möglich, da der 31. März 2024 und der 1. April 2024 gesetzliche Feiertage (Ostern) sind.
Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ein Beitrags- oder Rentenverfahren, sind Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende möglich.
Achtung: Die Beiträge können sich erhöhen, falls der Beitragssatz angehoben wird.
Antragstellung nötig
Die Zahlung freiwilliger Beiträge müssen Sie beantragen. Das ist zum Beispiel in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, bei einem Versichertenberatenden oder Versichertenältesten der Rentenversicherung möglich.
Am besten ist es, vorab kostenfreien Rat bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen. In einem Gespräch lässt sich klären, ob das Vorgehen im eigenen Fall überhaupt sinnvoll ist. Infos gibt es etwa unter der kostenlosen Service-Nummer 0800/1000 4800. Alternativ können Sie sich an unabhängige Beratungsstellen wenden, zum Beispiel über den Bundesverband der Rentenberater e.V..
Steuerliche Aspekte der Altersvorsorge
Die freiwilligen Beiträge sind von der Steuer absetzbar. Seit 2023 sind Beiträge zur Basis-Altersvorsorge (u. a. gesetzliche Rentenversicherung/Rürup) bis zum jeweiligen Höchstbetrag zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar; der Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 Euro für Alleinstehende (doppelt für Zusammenveranlagte). Lassen Sie sich für Ihre konkrete Situation von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatungspraxis beraten.