Mehr als ein Minijob

Was für einen Midijob spricht

Midijob

Wer zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat verdient, gilt als Midijobberin oder Midijobber. Ein solches Beschäftigungsmodell bietet viele Vorteile für Arbeitnehmende. Minijobs und ihre Vorzüge kennt fast jeder. Bei Midijobs sieht es anders aus. Viele Menschen mit geringem Einkommen wissen nicht, dass ein Midijob für sie attraktiv ist.

Das ist ein Minijob

Bei einem Minijob liegt das Einkommen seit 01.01.2026 bei maximal 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr (dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt). Steuern fallen für die Arbeitnehmenden nicht an, wenn die Arbeitgebenden den Lohn pauschal versteuern. Die Tätigkeit des Minijobbenden ist rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von ihrem Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

So unterscheidet sich der Midijob

Wer regelmäßig mehr als 603 Euro im Monat verdient, gehört zu den Midijobbenden. Der Begriff „Midi“ deutet es an: Es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis „in der Mitte“ zwischen einem Minijob und einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Menschen mit einem Midijob verdienen regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat. Dieser Spielraum hieß bis Ende Juni 2019 „Gleitzone“, ab Juli 2019 „Übergangsbereich“. Seit 01.01.2023 liegt die Obergrenze bei 2.000 Euro

Zu den Vorteilen eines Midijobs zählen:

  • Für Beschäftigte sind die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich reduziert; sie steigen mit dem Verdienst progressiv bis zur vollen Beitragshöhe bei 2.000 Euro.
  • Volle Rentenansprüche trotz reduzierter Beiträge (gilt seit 01.07.2019).
  • Oft mehr Netto als bei einer sofort voll beitragspflichtigen Beschäftigung knapp oberhalb der Untergrenze.

  • Steuerlich gelten die allgemeinen Lohnsteuer‑Regeln; besondere Pauschalen wie beim Minijob gibt es nicht.

Wie viele Midijobbende gibt es?

In Deutschland arbeiten mehr als eine Million Menschen in einem Midijob (Stand 2025). Sie sind häufig im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Pflegesektor tätig.

Übrigens: Eine Beschäftigung fällt automatisch in den Midijob‑Bereich, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro liegt. Sinkt es auf 603 Euro oder weniger, handelt es sich (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) um einen Minijob.

Das ist der „Übergangsbereich“

Im Übergangsbereich zwischen Minijob und einer Arbeit mit Sozialabgaben in voller Höhe sind für die Midijobbenden die Sozialversicherungsbeiträge reduziert. Eine gesetzlich festgelegte Formel mit dem jährlichen Faktor F sorgt dafür, dass die Beiträge vor allem am unteren Rand niedrig sind und mit steigendem Entgelt an das Normalniveau herangeführt werden. Mit steigendem Verdienst im Midijob passen sich die Sozialversicherungsbeiträge den allgemeinen Beitragssätzen an; bei 2.000 Euro ist die volle Beitragshöhe erreicht.

Was Midijobbende in Sachen Steuern beachten müssen

Die Lohnsteuer hängt von Steuerklasse, Freibeträgen und individuellem Monatslohn ab. Pauschale Schwellenwerte gelten so nicht. Bei niedrigen Einkommen im Übergangsbereich fällt in Steuerklasse I häufig keine oder nur geringe Lohnsteuer an. Ab höheren Midijob‑Entgelten kann Lohnsteuer anfallen. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro pro Jahr. In den Steuerklassen V und VI erfolgt regelmäßig Lohnsteuerabzug, oft bereits bei geringeren Entgelten.

Für Altersvollrentnerinnen- und -rentner  gilt: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. In der Rentenversicherung besteht in der Regel Versicherungsfreiheit für die Beschäftigten (der Arbeitgeber leistet jedoch seinen Anteil). In der Kranken‑/Pflegeversicherung werden Beiträge auf das Arbeitsentgelt fällig (je nach Versicherungsstatus).

Das ist bei einem Midijob sonst noch wichtig

Für die Einordnung als Midijob spielt die Stundenzahl keine Rolle. Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Entgelt. Ein gelegentliches Unter‑ oder Überschreiten der monatlichen Grenzen ist möglich. Maßgeblich ist die vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen Entgelts (inkl. geplanter Einmalzahlungen). Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) können dazu führen, dass das regelmäßige Entgelt die Grenze von 2.000 Euro übersteigt, für solche Monate greift dann nicht die Midijob‑Regelung.

Geldwerte Vorteile – zum Beispiel Zuschüsse – werden nach den steuer‑ und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben behandelt, die Anrechnung kann je nach Art des Vorteils abweichen.

Zusätzlicher Minijob neben einem Midijob: Das ist möglich. Mehrere Midijobs bzw. mehrere Midijobs und Midijob‑Beschäftigungen werden zur versicherungsrechtlichen Beurteilung zusammengerechnet. Überschreitet die Summe regelmäßig 2.000 Euro, gelten die allgemeinen Beitragssätze.

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