Mutterschutz: Das sollten Sie wissen
So bleiben Sie finanziell abgesichert
Wer als Berufstätige ein Kind erwartet, hat oft gefühlt 1.000 Fragen gleichzeitig im Kopf. Zum Beispiel, wie es mit Schutzfrist, Mutterschaftsgeld und Elternzeit aussieht – und wie man überhaupt Elterngeld berechnet.
Viele sind sich zudem unsicher, wann sie dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft melden müssen. Gut zu wissen: Verpflichtet zu dieser Meldung sind Arbeitnehmerinnen nicht – es sei denn, sie sind in einem Beruf tätig, der mit einem Gefährdungspotential im Hinblick auf die Schwangerschaft einhergeht, etwa als Laborantin in einem Chemielabor. Dann ist es auch für die Beschäftigte selbst von Vorteil, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die schwangere Arbeitnehmerin keinen Gefahren ausgesetzt ist.
- Tipp: Egal, ob es in dem Beruf ein Gefährdungspotential für Schwangere gibt oder nicht – „für ein gutes Miteinander kann es sinnvoll sein, dem Arbeitgeber auf jeden Fall die Schwangerschaft mitzuteilen“, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh. Denn sobald der Arbeitgeber weiß, dass eine Beschäftigte im Zuge des Mutterschutzes für eine Weile ausfällt, kann er personell planen und auf die Belange der Frau während ihrer Schwangerschaft Rücksicht nehmen.
Wann es zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft kommt
Erfährt der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Beschäftigten, steht er in der Pflicht, mögliche Gefährdungen für die Frau an ihrem Arbeitsplatz zu beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten. So ist es verboten, dass die Frau schwere körperliche Arbeiten oder Akkordarbeit ausübt. „Der Arbeitgeber kann dann der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen, soweit der Arbeitsvertrag das hergibt oder die Arbeitnehmerin zustimmt“, so Schulze Zumkley.
Zu einem Beschäftigungsverbot auf Basis eines ärztlichen Attests kommt es, wenn die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin oder die ihres Kindes gefährdet ist und diese Gefährdung nicht durch Zuweisung einer geeigneten und zumutbaren Tätigkeit abzuwenden ist. Auch der Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Was das Mutterschutzgesetz vorsieht
Regulär beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Das ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. Der Mutterschutz dauert 14 Wochen und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Was Sie sonst noch wissen müssen:
- Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, dauert der Mutterschutz dennoch insgesamt 14 Wochen. Das bedeutet: Der Mutterschutz ist nicht bereits acht Wochen nach der Geburt beendet, sondern erst so viele Tage später, wie das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.
- Bei einer Frühgeburt beträgt der Mutterschutz nach der Geburt zwölf statt regulär acht Wochen. Die Schutzfrist mit der Zeit vor der Geburt umfasst also insgesamt 18 Wochen.
- Bei Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung dauert der Mutterschutz ebenfalls 18 Wochen – sechs Wochen vor und zwölf Wochen nach der Geburt.
Was Mutterschutz für beschäftigte Frauen finanziell bedeutet
Mit Beginn des Mutterschutzes erhalten berufstätige Schwangere 13 Euro pro Tag von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Das ist das sogenannte Mutterschaftsgeld. Die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate zahlt der Arbeitgeber.
- Mutterschutzlohn: Einen Anspruch auf Mutterschutzlohn haben Frauen, die vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten dürfen. Den Mutterschutzlohn bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung.
Elterngeld – Diese Varianten gibt es
Elterngeld gibt es nach Angaben des Familienportals des Bundes in drei Varianten, nämlich als
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus oder als
- Partnerschaftsbonus.
Sie haben die Möglichkeit, diese Varianten miteinander zu kombinieren. Weitere Infos hierzu lesen Sie auf der Website des Familienportals des Bundes. Abhängig von Ihrem Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich und das ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro monatlich. ElterngeldPlus kann sich für alle rechnen, die nach der Geburt des Kindes Einkommen haben, etwa durch Teilzeitarbeit.
Wie sich das Elterngeld berechnet
Wie hoch Ihr Elterngeld ist, hängt von Ihrem sogenannten „Elterngeld-Netto“ ab. Die Elterngeldstelle berechnet es aus Ihrem Brutto-Einkommen. Hierbei wird Ihr Brutto-Einkommen im Bemessungszeitraum durch zwölf geteilt.
Alle, die Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit haben, bekommen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Er liegt 2025 bei 1.230 Euro pro Jahr, also 102,50 Euro pro Monat. Von diesem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen werden Steuern sowie Sozialabgaben pauschal abgezogen. Das Ergebnis hiervon ist das Elterngeld-Netto. Hiervon werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt. Ein Elterngeldrechner hilft Ihnen bei der Berechnung in Ihrem persönlichen Fall.
- Gut zu wissen: Sie brauchen Beratung? Weiterhelfen können Ihnen beispielsweise elterngeldexperten.de oder elterngeldhelden.de.