Geld zurück bei Reisemängeln

Bei welchem Mangel darf man wie viel mindern?

reisemaengel

Für viele ist es die schönste Zeit des Jahres: Der Urlaub! Es wartet eine wochenlange Auszeit vom Alltagsstress mit Ruhe und Entspannung. Die Reiseanalyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUW) ist da eindeutig: 68 Prozent, so die Zahlen von 2024, reisen mit dem Urlaubsmotiv, den Alltag hinter sich zu lassen. 65 Prozent der Befragten sehnen sich nach Entspannung, Spaß und Freude.

Umso belastender ist es, wenn im vermeintlichen Urlaubsparadies dann Ernüchterung eintritt. Das Hotel entspricht nicht den erwarteten Standards, es herrscht Baulärm in der Nähe der Unterkunft, oder der Pool ist nicht benutzbar. Ein kleiner Trost: Bei solchen Mängeln haben Pauschalreisende ein Recht auf Preisminderung.

Grundvoraussetzungen für Preisminderungen bei Pauschalreisen

Eine Preisminderung kommt in Betracht, wenn die tatsächliche Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten abweicht. Der wichtige Punkt ist hier: Ein echter Reisemangel muss objektiv sein – das heißt, es reicht nicht aus, wenn nur Sie persönlich etwas als störend empfinden. Die Abweichung muss so gravierend sein, dass auch andere Personen sie als Mangel erkennen würden.

Zudem müssen Sie den Mangel dem Reiseveranstalter oder dessen Vertretung vor Ort unverzüglich melden und Abhilfe verlangen. Diese Anzeige sollten Sie dokumentieren, etwa durch eine schriftliche Bestätigung oder Fotos. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) rät: Mängel schnell melden, konkret beschreiben und unter Fristsetzung Abhilfe verlangen. Welche Frist dann angemessen ist, hängt von der Art des Mangels und der Reisedauer ab, sagt die EVZ-Juristin Sabine Blanke. 

Der Reiseveranstalter muss zunächst die Chance bekommen, den Mangel zu beseitigen. Erst, wenn das nicht in der gesetzten Frist passiert, können Urlaubende auf eigene Faust aktiv werden. Im Regelfall sollte der Mangel so schnell wie möglich beziehungsweise innerhalb eines Tages behoben werden. „Geht es aber um einen Transfer vom Flughafen, wäre das unsinnig. Hier ist sofortige Abhilfe nötig“, stellt EVZ-Juristin Blanke klar. 

Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Als Orientierungshilfe dienen dabei die Kemptener und/oder die bekanntere Frankfurter Tabelle

Frankfurter Tabelle: Richtschnur für Erstattungen

Die Frankfurter Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Sammlung von Gerichtsentscheidungen, die als Orientierungshilfe für die Bewertung von Reisemängeln dient. Sie kategorisiert verschiedene Mängelarten und gibt prozentuale Richtwerte für mögliche Preisminderungen an. Die Prozentwerte in der Reisemängel-Tabelle beziehen sich auf den Gesamtreisepreis. Bei einem 14-tägigen Urlaub, der beispielsweise 2.000 Euro gekostet hat, würde eine Minderung von 5% also 100 Euro bedeuten. 

Typische Mängel, mögliche Minderungsbeträge

1. Mängel bei der Unterkunft: Die meisten Beschwerden betreffen die Unterkunft. Laut Frankfurter Tabelle können folgende Minderungen gerechtfertigt sein (Auswahl):

  • Zimmerkategorie entspricht nicht der Buchung: 10-25%, 
  • fehlender Meerblick (wenn zugesagt): 5-10%, 
  • Lärmbelästigung (tagsüber/nachts): 5-25%, 
  • Ungeziefer im Zimmer: 10-50%. 

 

2. Mängel bei der Verpflegung: Auch eine schlechte Verpflegung kann die Urlaubsfreude trüben:  

  • völlig ungenießbares Essen: 20-30%, 
  • monotones Buffet/geringe Auswahl: 5-10%, 
  • verdorbene Speisen: 20-40%. 

 

3. Probleme beim Transport: Die Beförderung zum und vom Urlaubsort sowie vor Ort kann ebenfalls zu Minderungsansprüchen führen:  

  • Flugverspätung (je nach Dauer): 5-20%, 
  • fehlender Transfer zum Hotel: 10-25%, 
  • nicht funktionierender Shuttleservice: 5-15%.

So kommen Sie an Ihr Geld

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, halten Sie sich an diese fünf Schritte: 

  1. Sofort reklamieren: Melden Sie den Mangel unverzüglich bei der Reiseleitung vor Ort und verlangen Sie Abhilfe. 
  2. Dokumentieren: Fertigen Sie Fotos oder Videos an, sammeln Sie Zeugenaussagen und lassen Sie sich die Mängelanzeige bestätigen. 
  3. Frist setzen: Geben Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. 
  4. Schriftlich melden: Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenem Reiseende geltend. 
  5. Minderung berechnen: Beziffern Sie Ihre Forderung anhand der Kemptener oder der Frankfurter Tabelle und begründen Sie diese. 
     

Sollte der Reiseveranstalter nicht angemessen reagieren, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr oder an den Verbraucherzentrale Bundesverband wenden. Als letztes Mittel bleibt der Rechtsweg. 

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