Regelaltersrente: Hinzuverdienst

Antworten auf wichtige Fragen

Arbeit-Recht 4 min Lesedauer 16.01.2023
Rente Hinzuverdienst

Sie beziehen Rente und möchten nebenbei arbeiten? Seit Januar 2023 gibt es neue Regeln, mit denen Sie Ihre Beschäftigung noch flexibler gestalten können. Frührentner*innen dürfen mehr dazuverdienen als bisher. Und auch bei der Erwerbsminderungsrente steigt die Hinzuverdienstgrenze. Wir klären wichtige Fragen für Sie.

Wieviel darf ich bei einer Regelaltersrente hinzuverdienen?

Wenn Sie die Regelaltersgrenze – also das Renteneintrittsalter – erreicht haben, dürfen Sie unbegrenzt zu Ihrer Altersrente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Dabei müssen Sie keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, nur Ihr Arbeitgebender. Diese Beiträge haben aber keinen Einfluss auf Ihre Rentenhöhe.

Achtung: Die Regelaltersgrenze variiert je nach Geburtsjahrgang. Das Alter für den regulären Renteneintritt wird stufenweise bis 2029 auf 67 Jahre angehoben, wie die Deutsche Rentenversicherung berichtet.

Lässt sich auch meine Rente durch den Hinzuverdienst erhöhen?

Das ist möglich, wenn Sie Ihrem Arbeitgebenden erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen. Dadurch steigern Sie jedes Jahr Ihre Rente – zum einen durch Ihre Beiträge, zum anderen durch die Ihres Arbeitgebenden.

Tipp: Auch wenn Sie einen Minijob haben, können Sie selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen und dadurch Ihre monatliche Rente aufbessern.

Gibt es eine Hinzuverdienstgrenze bei der vorgezogenen Altersrente?

Nein. Seit 1. Januar 2023 entfällt die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Menschen, die früher in den Ruhestand gehen als vorgesehen. Sie können also eine vorgezogene Altersrente in voller Höhe beziehen – unabhängig von der Höhe Ihres Hinzuverdienstes. Das besagt das 8. SGB IV-Änderungsgesetz, das der Bundesrat im Dezember 2022 gebilligt hat. Bis zum 31. Dezember 2022 betrug die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner*innen 46.060 Euro – im Rahmen einer befristeten Corona-Sonderregelung. Ohne die Gesetzesänderung wäre die Grenze zum 1. Januar 2023 automatisch wieder auf 6.300 Euro im Jahr gesunken.

Wie sieht es mit Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente aus?

Es gibt je nach individuellem Leistungsvermögen verschiedene jährliche Hinzuverdienstgrenzen, die zum 1. Januar 2023 von bisher 6.300 Euro angehoben wurden:

  • Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, darf bis 35.650 Euro verdienen.
  • Bei einer Rente aufgrund voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei rund 17.820 Euro.

Aber Achtung: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die Sozialversicherungsrechengrößen, die auch die Hinzuverdienstdeckel bei der Erwerbsminderungsrente bestimmen, jährlich neu fest. Dadurch passen sich die Grenzen automatisch an – entsprechend der Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmenden in Deutschland.

Wie viele Stunden darf ich neben einer Erwerbsminderungsrente arbeiten?

Die Zeitdauer, in der ein Zuverdienst ausgeübt werden darf, bleibt wie gehabt:

  • Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind es sechs Stunden täglich.
  • Wer voll erwerbsgemindert ist, darf unter drei Stunden pro Tag arbeiten.

Innerhalb dieser Stundengrenzen können Sie bis zu den höheren Hinzuverdienstgrenzen anrechnungsfrei hinzuverdienen.

Was ist mit der Pflicht zur Rentenversicherung?

Wer eine vorgezogene Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezieht und daneben arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig. Sie und Ihr Arbeitgebender zahlen dann also weiter Beiträge in die Rentenversicherung ein.

Gut zu wissen: Bei einem Minijob können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Muss ich die Rentenversicherung über den Hinzuverdienst informieren?

Das ist unterschiedlich geregelt:

  • Wenn Sie eine Altersrente beziehen, benötigt die Rentenversicherung seit 2023 keine Info, dass Sie neuerdings etwas hinzuverdienen oder sich bei Ihrem Hinzuverdienst etwas ändert.
  • Bei einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie die Rentenversicherung darüber informieren, dass Sie erwerbstätig sind und wieviel Sie hinzuverdienen. Das ist auch bei Änderungen nötig. Als Hinzuverdienst gelten
    • der Bruttoverdienst aus einer abhängigen Beschäftigung,
    • der steuerliche Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit,
    • vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie
    • bestimmte Sozialleistungen.

Was muss versteuert werden?

Neben Ihrer Rente kann auch Ihr Arbeitslohn steuerpflichtig sein. Deshalb sollten Sie Ihren Arbeitgebenden informieren. Dieser muss laut Bund der Steuerzahler die Lohnsteuer berechnen, wenn der Lohn über dem Grundfreibetrag liegt.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in jedem Fall verpflichtend. Darin können Frührentner*innen mit Nebenjob Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten und die damit geltende Entfernungspauschale oder Kosten für Berufskleidung und Arbeitsmittel.

Wie Renten steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Kalenderjahr Ihres Rentenstarts: Je später die Rente eintritt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil.

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