Gemeinschaftskonto – eine gute Idee?

Was bei Streitigkeiten zu tun ist

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Sie leben mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zusammen? Dann kennen Sie sicherlich die Herausforderung gemeinsamer Ausgaben. Von regelmäßigen Lebensmitteleinkäufen bis hin zu größeren Anschaffungen – geteilte Kosten gehören zum Alltag. Ein Gemeinschaftskonto ist dann eine praktische Sache. Was aber, wenn es Streitereien gibt, das Paar sich scheiden lässt oder ein Partner oder eine Partnerin stirbt? Wir erklären, wie die Rechtslage aussieht.

Die verschiedenen Arten des Gemeinschaftskontos

Bei Gemeinschaftskonten sind vor allem zwei Formen üblich: Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber und jede Kontoinhaberin allein und unabhängig über das Guthaben verfügen. Das bietet im Alltag viel Flexibilität – kann aber auch zu Problemen führen. Denn das Konto kann auch ohne Absprache geleert oder aufgelöst werden.

Das Und-Konto hingegen erfordert für jede Bewegung die Zustimmung aller Kontoinhabenden. Diese Form ist umständlicher und daher seltener, bietet aber mehr Sicherheit.

Streitigkeiten im laufenden Kontobetrieb

Der Alltag mit einem gemeinsamen Konto kann schnell zu einem Minenfeld werden, wenn das Paar unterschiedliche Vorstellungen von Finanzen hat. Typische Konflikte entstehen, wenn:

  • ein Partner oder eine Partnerin deutlich mehr ausgibt als der oder die andere,
  • größere Anschaffungen ohne Absprache getätigt werden,
  • ein Partner oder eine Partnerin das Konto überzieht oder
  • unterschiedliche Ansichten über Sparziele bestehen.

Gemeinschaftskonto bei Scheidung oder Trennung

Besonders problematisch wird ein Gemeinschaftskonto bei einer Trennung. In dieser emotional aufgeladenen Situation kommt es oft zu Streitigkeiten über das gemeinsame Vermögen. „Im Falle einer Trennung sollten Sie aktiv werden“, rät Vivien Rottka, Specialist für Verbraucherthemen beim Bundesverband deutscher Banken (BdB).

Denn bei einem Oder-Gemeinschaftskonto könne jeder Kontoinhaber beziehungsweise jede Kontoinhaberin auch nach der Trennung allein über das gesamte Kontoguthaben weiter verfügen. Außerdem bestehe die gesamtschuldnerische Haftung der Kontoinhaber für Verbindlichkeiten weiter, betont Rottka. „Die Bank kann jeden Kontoinhaber in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn eine Verbindlichkeit, zum Beispiel eine Kontoüberziehung, ausgeglichen werden muss.“

Jeder Kontoinhaber und jede Kontoinhaberin hat laut der Expertin jedoch die Möglichkeit, die „volle Kontrolle“ über das Gemeinschaftskonto zu bekommen. „Es kann jederzeit die Einzelverfügungsbefugnis gegenüber der Bank widerrufen werden. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch gemeinsam über das Konto verfügt werden“, so Vivien Rottka.

Bei verheirateten Paaren wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung das Guthaben des Gemeinschaftskontos in der Regel beiden Partnern oder Partnerinnen zu gleichen Teilen zugerechnet. Bei einem Und-Konto ist die Situation anders: Hier kann niemand ohne Zustimmung des oder der anderen auf das Guthaben zugreifen, was in einer Trennungssituation zum kompletten Stillstand führen kann.

Was passiert im Todesfall?

Auch der Tod eines oder einer der Kontoinhabenden kann Schwierigkeiten mit sich bringen. Beim Oder-Konto hat der überlebende Partner/die überlebende Partnerin weiterhin vollen Kontozugriff. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass ihm oder ihr das gesamte Guthaben zusteht. Vielmehr falle der Anteil des oder der Verstorbenen, in aller Regel die Hälfte des Guthabens, in dessen oder deren Nachlass und unterliege somit den erbrechtlichen Regelungen, sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Thomas Maulbetsch. Wer überlebt muss also im Zweifel nachweisen können, dass das Geld auf dem Konto ihm oder ihr allein gehört. Andernfalls haben die Erben und Erbinnen des oder der Verstorbenen Anspruch auf den Anteil.

Beim Und-Konto kann ein Erbfall zu noch größeren Problemen führen, da bei dieser Form nur beide gemeinschaftlich über das Konto verfügen dürfen. „Verstirbt nun ein Kontoinhaber, so kann es passieren, dass beispielsweise die Witwe gemeinsam mit ihren Kindern erbt und sie somit nicht allein über das Konto verfügen darf“, so Maulbetsch. Darüber hinaus könne jeder einzelne Miterbe und jede einzelne Miterbin eine Kontotransaktion verhindern.

Auflösung des Gemeinschaftskontos

Die Auflösung eines Gemeinschaftskontos ist der letzte Schritt bei unlösbaren Streitigkeiten. Bei einem Oder-Konto kann grundsätzlich jeder Inhaber und jede Inhaberin die Kündigung des Kontos veranlassen. Bei einem Und-Konto müssen hingegen beide der Auflösung zustimmen.

Vor der Kontokündigung sollten folgende Schritte beachtet werden:

  1. Daueraufträge und Lastschriften müssen auf ein neues Einzelkonto geleitet werden.
  2. Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen müssen geklärt werden.
  3. Eine faire Aufteilung des Guthabens muss vereinbart werden.
  4. Die Kündigung muss schriftlich bei der Bank eingereicht werden.

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