Wehr- und Zivildienst
So zählen die Zeiten für Ihre Rente
Viele, die vor der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, fragen sich, ob diese Monate für die gesetzliche Rente zählen. Die Antwort lautet eindeutig: Ja – und das kann sich positiv auf Ihre Altersvorsorge auswirken. Sowohl Wehr- als auch Zivildienstzeiten gelten als sogenannte Pflichtbeitragszeiten und werden von der Deutschen Rentenversicherung vollständig angerechnet.
Anrechnung durch den Staat – Pflichtbeitragszeiten statt Lücke im Rentenkonto
Rechtlich geregelt ist die Anrechnung in § 55 Abs. 1 SGB VI. Hier heißt es, dass Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten zugerechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt dazu: „Die fälligen Beiträge für diese Pflichtversicherung zahlen nicht Sie, sondern der Staat. Bei der Rentenberechnung werden einheitliche hypothetische Verdienste zugrunde gelegt.“
Das bedeutet: Während Ihres Dienstes zahlt der Bund die Rentenbeiträge, und für die Berechnung wird ein fiktives Einkommen angesetzt, das oft deutlich höher ist als der tatsächliche Sold.
Wie lange wird angerechnet?
Die gesamte Dauer des geleisteten Dienstes fließt in die Rentenberechnung ein. Das waren je nach Jahrgang meist sechs bis 15 Monate. Wer beispielsweise neun Monate Zivildienst geleistet hat, erhält dafür auch neun Monate Pflichtbeitragszeit im Rentenkonto gutgeschrieben. Auch Ersatzdienste wie Entwicklungsdienst oder Katastrophenschutz können angerechnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Mehr Rentenpunkte dank fiktivem Einkommen
Pflichtbeitragszeiten aus Wehr- oder Zivildienst wirken sich gleich doppelt positiv aus. Zum einen steigern sie die Höhe der Rente, weil im Rahmen der Rentenberechnung Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Zum anderen verwendet der Bund ein durchschnittliches Jahreseinkommen als Berechnungsgrundlage, sodass gerade junge Menschen mit geringem Einstiegsverdienst überdurchschnittlich von dieser Regelung profitieren.
Wichtiger Beitrag zu Wartezeiten und Rentenansprüchen
Daneben helfen diese Monate, wichtige Wartezeiten zu erfüllen. Sie zählen sowohl für die fünf Jahre Mindestversicherungszeit der Regelaltersrente als auch für die 35 Jahre bei der Altersrente für langjährig Versicherte und die 45 Jahre bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass ein früherer Renteneintritt möglich wird.
Auch freiwilliger Wehrdienst wird berücksichtigt
Nicht nur der frühere Pflichtdienst wird angerechnet. Auch beim freiwilligen Wehrdienst besteht laut Deutscher Rentenversicherung Versicherungspflicht: „Während der freiwilligen Wehrdienstzeiten besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund für Sie.“ Das gilt ebenso für den Bundesfreiwilligendienst, sofern er in einem anerkannten Rahmen geleistet wird.
So prüfen Sie Ihre Dienstzeiten
Es lohnt sich, frühzeitig einen Blick in den eigenen Versicherungsverlauf zu werfen. Fordern Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine aktuelle Renteninformation an und prüfen Sie, ob Ihre Dienstzeiten unter den Pflichtbeitragszeiten aufgeführt sind. Falls Einträge fehlen, reichen Sie entsprechende Nachweise wie Einberufungsbescheid oder Zivildienstbescheinigung ein, um die Zeiten nachtragen zu lassen.