Kein Witz – diese Bußgelder gibt es wirklich

Was man alles nicht darf

Verbrauchertipps 4 min Lesedauer 13.04.2022
kuriose bussgelder

Hand aufs Herz: Sind Sie schon einmal auf die Idee gekommen, Ihren Hund vom Auto aus Gassi zu führen? Vermutlich eher nicht. Aber offenbar hat es in der Vergangenheit genau solche Fälle gegeben – Immerhin ist ein solches Szenario in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Thema. Dort heißt es in Paragraph 28, Absatz 1: „Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.“ Sie dürfen sich also auch nicht hinters Steuer Ihres Autos setzen und Ihr Pferd oder Ihre Kuh neben sich her laufen lassen. Bei Verstößen gegen die Regelung droht Ihnen eine Strafe von fünf Euro. Und es gibt noch mehr kuriose Bußgelder:

Mülltonnenverbot in Baden-Baden

In der Kurstadt Baden-Baden dürfen die Bewohner*innen ihre Mülltonnen nicht mehr zu früh an den Straßenrand stellen. Andernfalls begehen sie eine Ordnungswidrigkeit – so jedenfalls ist es in Paragraph 32, Absatz 13 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Baden-Baden geregelt.

Konkret bedeutet das: Die Menschen dort dürfen erst ab 16 Uhr am Vortag der Abfuhr ihre Tonnen herausstellen. Wer dies missachtet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 100 Euro rechnen. Einer der Gründe für die Regelung soll dem Vernehmen nach sein, dass an der Straße stehende Mülltonnen für Kurgäste unangenehm sein könnten.

Müllpresse benutzen? Das wird teuer!

Kennen Sie das? Die Mülltonne ist randvoll, aber Sie haben immer noch Abfall, den Sie entsorgen möchten. Manche kommen nun auf den Einfall, die Müllsäcke mit viel Kraft und noch mehr Gewalt in die Tonne zu drücken. Wer sich nun hierfür eigens eine für wenig Geld erhältliche Müllpresse zulegt und dabei erwischt wird, wie er oder sie diese benutzt, muss in einigen Regionen Deutschlands mit einem Bußgeld rechnen. Bis zu 50.000 Euro könnten dafür etwa laut Abfallsatzung der Stadt Köln (Paragraph 25, Absatz 5) fällig werden.

Kind im Fahrradanhänger? Aufgepasst!

Rauf auf den Sattel und los geht’s, Fahrradfahren liegt im Trend! Wer in einem Fahrradanhänger den kleinen Sohn oder die kleine Tochter mitnehmen möchte, sollte darauf achten, dass das Kind nicht älter als sieben Jahre ist. Ist der Nachwuchs älter und Sie werden mit Ihrem im Anhänger sitzenden Kind beim Radeln erwischt, müssen Sie ein Bußgeld von fünf Euro zahlen. Ebenfalls fünf Euro werden laut Bußgeldkatalog fällig, wenn Sie als Radler*in mehr als zwei Kinder in Ihrem Fahrradanhänger mitnehmen.

  • Übrigens: Befördern auf Ihrem Rad ein Kind, das älter als sieben Jahre ist, zum Beispiel auf einem Kindersitz, müssen Sie ebenfalls fünf Euro zahlen.

Freihändig Fahrrad fahren? Nicht gestattet!

Um beim Radeln zu bleiben: Viele kommen auf die Idee, zumindest kurzzeitig freihändig zu fahren. Vor allem junge Leute finden das oft cool. Nur: Das freihändige Fahren ist laut Straßenverkehrsordnung verboten. In Paragraph 23, Absatz 3, Satz 2 heißt es: „Es darf nicht freihändig gefahren werden.“ Weiter ist dort zu lesen: „Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.“ Wer sich nicht daran hält, muss ein Bußgeld von fünf Euro zahlen.

Grüßen per Lichthupe? Lieber nicht!

Sie sitzen am Steuer Ihres Wagens und sehen unterwegs ein bekanntes Gesicht? Kommen Sie aber dann nicht auf die Idee, sie oder ihn mit der Lichthupe zu grüßen! Sind dabei zufällig Ordnungshüter zugegen, kann Sie das ein Bußgeld von fünf Euro kosten. Sie dürfen laut Bußgeldkatalog die Lichthupe Ihres Fahrzeugs auch nicht dazu nutzen, anderen die Vorfahrt zu gewähren oder sie vor einer Geschwindigkeitskontrolle zu warnen. Das könnte Sie ebenfalls fünf Euro kosten. Zehn Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer*innen mit der Lichthupe gefährden oder belästigen.

Parken im Kreisverkehr: teures „Vergnügen“

Sie sind mit Ihrem Fahrzeug unterwegs und wollen in einen Kreisverkehr einbiegen. Falls Sie jetzt den Blinker Ihres Fahrzeugs betätigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die Sie – falls Sie erwischt werden – ein Bußgeld von zehn Euro kostet. Ebenfalls zehn Euro sind fällig, wenn Sie beim Herausfahren aus dem Kreisverkehr vergessen zu blinken. Im Kreisverkehr kann es auch noch in anderer Hinsicht teuer werden – dabei ist allerdings weniger das Bußgeld kurios als die Tat an sich: Wer dort verbotswidrig parkt, muss 25 Euro zahlen, behindert er andere, sind es 40 Euro.

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