Lohnsteuerjahresausgleich – was ist das?

Was er bedeutet und wann er erfolgt

3 min Lesedauer 12.07.2024

Bei der Lohn- und Gehaltszahlung behalten Arbeitgebende die Lohnsteuer ein und führen sie ans Finanzamt ab. Wer als Mitarbeitender dadurch zu viele Steuern gezahlt hat, kann sich auf eine finanzielle Entlastung freuen. Denn es gibt den sogenannten Lohnsteuerjahresausgleich.

Abgrenzung zur Einkommensteuererklärung

Den Begriff Lohnsteuerjahresausgleich wurde früher verwendet, wenn Arbeitnehmende, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, beantragen, zur Einkommenssteuer veranlagt zu werden (Antragsveranlagung). Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sie eine Einkommensteuerrückerstattung vom Finanzamt erwarten.

Allerdings kann man auch verpflichtet sein, eine jährliche Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn man mehrere Arbeitgebende gleichzeitig hat, oder wenn das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat.

Heute spricht man sowohl bei dieser Pflichtveranlagung als auch bei der Antragsveranlagung einheitlich von der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Tatsächlich gibt es auch noch einen Lohnsteuerjahresausgleich. Doch dabei handelt es sich nicht um die freiwillige Abgabe der Steuererklärung, sondern um einen Ausgleich, den Arbeitgebende in bestimmten Fällen für ihre Arbeitnehmenden vorzunehmen haben.

Lohnsteuerabzug bei Lohnabrechnung nötig

Das Einkommensteuergesetz (EstG) schreibt Näheres zum Lohnsteuerjahresausgleich vor. Arbeitgebende, die am 31.12. eines Jahres mindestens zehn Arbeitnehmende beschäftigen (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EstG), müssen am Jahresende den Lohnsteuerabzug korrigieren. Das ist zum Beispiel erforderlich, wenn sich innerhalb des Jahres folgende Fälle ergeben:

  • das Gehalt ändert sich,
  • es erfolgen Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
  • Steuergesetze ändern sich rückwirkend (etwa erhöhter Grundfreibetrag oder Werbungskostenpauschale).

So kann es zu einer Differenz zwischen den monatlich abgeführten Steuerbeträgen und der Jahreslohnsteuer kommen. Der Arbeitgebende nimmt dann meist mit der Dezember-Lohnabrechnung eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vor. Der Lohnsteuerjahresausgleich hat spätestens bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen (§ 42b Abs. 3 EstG). Der Arbeitgebende muss dies im Lohnkonto vermerken (§ 42b Abs. 4 EStG) und den vom Arbeitnehmenden zu viel gezahlten Betrag erstatten (§ 42b Abs. 2 EStG).

Ausgleich nicht immer zulässig

Allerdings gibt es etliche Ausnahmen, die dazu führen, dass der Arbeitgebende diesen Ausgleich nicht durchführen darf (§ 42b Abs. 1 EStG). Das ist zum Beispiel gegeben, wenn Arbeitnehmende

es beantragen;

  • für das abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) oder für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern waren;
  • für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern waren;
  • im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld bezogen haben. Das gilt auch bei einem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder bei Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
  • ein Lohnkonto haben, bei dem im Ausgleichjahr für eine Unterbrechung „U“ ausgewiesen wurde;
  • im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 EstG von der Lohnsteuer freigestellt waren.

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