Testament beim Hauskauf

Worauf es ankommt

Sie sind jung, haben eine Familie gegründet – und sind dabei, eine Immobilie zu erwerben? Spätestens jetzt, also beim Hauskauf, sollten Sie daran denken, ein Testament zu erstellen. Klingt verfrüht? Nein, es ist sehr sinnvoll.

Stellen Sie sich vor, ein Elternteil ohne Testament verstirbt und hinterlässt minderjährige Kinder. In dem Fall entsteht eine Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehepartner und den Kindern. Der überlebende Elternteil vertritt zwar die Kinder gesetzlich – trotzdem muss bei vielen Entscheidungen über die Immobilie das Familiengericht zustimmen. Das betrifft beispielsweise

  • Darlehen für Renovierungen,
  • Baulasten wie das Wegerecht zugunsten der Nachbarin oder des Nachbarn,
  • die Entlastung des Elternteils als Verwalter sowie
  • den Verkauf der Immobilie.

Warum sich ein Testament auch in jungen Jahren lohnt

Die Anrufung des Familiengerichts im Vorfeld von Entscheidungen ist lästig, zeitaufwändig und teuer. Doch das Ganze lässt sich von vornherein vermeiden – indem Sie ein Testament spätestens beim Hauskauf erstellen. „In dem Testament wird der jeweils Längerlebende als Alleinerbe eingesetzt“, sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.

Das bedeutet konkret: Die minderjährigen Kinder werden im Fall des Tods eines Elternteils nicht zu Erben. „Denkbar wäre aber auch, dass der Längerlebende gemeinsam mit den minderjährigen Kindern erbt und der Längerlebende Testamentsvollstrecker über das Erbe der Kinder ist“, so Grötsch.

Ein Testament ist nicht nur beim Hauskauf empfehlenswert

Ein Erbe kann statt eines Hauses auch beispielsweise aus einem Bankvermögen bestehen. Wenn nun ein Elternteil ohne Testament verstirbt und minderjährige Kinder hinterlässt, fällt dieses Bankvermögen an die Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehepartner und den minderjährigen Kindern.

  • Ein Beispiel: Ein Vater stirbt und hinterlässt ein Bankvermögen von 100.000 Euro. Da er kein Testament erstellt hatte, fällt das Vermögen an seine Ehefrau und den beiden Söhnen im Alter von zwei und drei Jahren. „Ein Viertel des Geldes gehört nun jeweils den minderjährigen Kindern“, sagt Grötsch. Das heißt, die Ehefrau kann das Bankvermögen nicht völlig frei für die Familie verwenden, sondern muss das Vermögen der Kinder verwalten. Gerade in dieser schwierigen Situation kann das sehr belastend sein.

Fachliche Beratung ist vor dem Erstellen eines Testaments wichtig

Bevor Sie ein Testament erstellen, sollten Sie sich unbedingt von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Sie oder er geht mit Ihnen Ihre persönliche Lebenssituation durch und lotet gemeinsam mit Ihnen aus, wie in Ihrem Fall das Testament etwa beim Hauskauf optimal gestaltet ist.

Wer sich beispielsweise dafür entscheidet, dass der oder die Längerlebende Testamentsvollstrecker beziehungsweise -vollstreckerin über das Erbe der minderjährigen Kinder werden sollte, sollte sich auch Gedanken über einen Ersatz machen – nämlich für den Fall, dass er oder sie ebenfalls stirbt. „Auszuloten ist dann beispielsweise, ob der Ersatztestamentsvollstrecker die gleichen – oder eingeschränkte Rechte – wie der länger lebende Elternteil als Testamentsvollstrecker haben sollte“, sagt Grötsch.

  • Übrigens: In einem Testament können Eltern für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder bestimmen. „Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall Sorge für ihr Kind übernehmen soll“, so Grötsch.

Selbst erstelltes oder notariell beurkundetes Testament?

„Ob man das Testament selbst erstellt oder das Dokument notariell beurkunden lässt, ist letztendlich nicht entscheidend“, sagt Grötsch. Wichtig sei lediglich die fachliche Beratung im Vorfeld, vor allem, wenn minderjährige Kinder da sind.

Darauf kommt es an, wenn Sie ein Testament selbst erstellen:

  1. Ein Testament, das man selbst erstellt, muss handschriftlich abgefasst sein. Ein auf dem PC geschriebener letzter Wille ist ungültig. Das Dokument sollte den vollen Namen der Erblasserin oder des Erblassers enthalten. Das Geschriebene ist mit einer Unterschrift zu versehen. Das Testament sollte unbedingt mit einem Datum versehen sein.
     
  2. Im Testament sind die vollen Namen der Erbinnen und Erben sowie deren Geburtsdatum und Anschrift zu nennen. Formulierungen wie „mein Mann“ oder „meine Frau“ sind unzureichend und können im Zweifelsfall zu Fehlinterpretationen führen. Namen, Geburtsdaten und Adressen von möglichen Ersatzerben oder -erbinnen sind in einem handschriftlich verfassten Testament ebenfalls aufzulisten.
  3. Wer sicher gehen will, dass das Testament sicher gefunden wird, gibt es in amtliche Verwahrung – und zwar beim zuständigen Amtsgericht als Nachlassgericht. Für die Aufbewahrung ist einmalig eine Gebühr von 75 Euro zu zahlen. Weitere 15,50 Euro fallen dafür an, dass das hinterlegte Schriftstück im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst ist.

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