Gehaltsabrechnung lesen

Dafür stehen Abkürzungen auf Ihrer Gehaltsabrechnung

Finanzwissen 6 min Lesedauer 11.05.2022
Gehaltsabrechnung lesen

Wissen Sie im Detail, was auf Ihrem Lohnzettel steht? Wer sich seine Gehaltsabrechnung ansieht, wirft in aller Regel als erstes einen Blick auf die Netto-Summe, die der Arbeitsgeber einem aufs Konto überweist. Doch auf dem Dokument, das Arbeitnehmer Monat für Monat erhalten, ist noch einiges mehr ausgewiesen – und nicht immer auf Anhieb verständlich. Die wichtigsten Posten in der Gehaltsabrechnung haben wir bereits erklärt, jetzt zeigen wir wofür die weiteren teils kryptischen Abkürzungen in der Gehaltsabrechnung stehen. 

VL oder VwL

Diese Abkürzungen stehen für „Vermögenswirksame Leistungen“. Damit helfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, ein Vermögen aufzubauen. Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter oder Soldaten können von ihrem Arbeitgeber bis zu 40 Euro im Monat erhalten. Vermögenswirksame Leistungen zahlt der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis. Für viele Berufe sind sie im jeweiligen Tarifvertrag verankert.

  • Der Arbeitgeber weist die Vermögenswirksame Leistung auf der Gehaltsabrechnung unter dem Bruttogehalt aus. Den Arbeitgeber-Anteil erkennen Beschäftigten an der Abkürzung VwL-AG-Anteil bzw. VL-AG-Anteil. Die zwei Buchstaben AG stehen für Arbeitgeber
  • Beschäftigte können auch vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile ihres Arbeitsentgelts vermögenswirksam angelegt werden.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Vermögenswirksame Leistung direkt auf ein vom Beschäftigten benanntes Anlagekonto.

Ein Beispiel: Benedikt Mustermann ist bei der Firma GmbH angestellt und bezieht ein monatliches Bruttogehalt von 2.500 Euro. Sein Arbeitgeber gewährt ihm einen Zuschuss zu den Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 30 Euro pro Monat. Das Bruttogehalt von Benedikt beläuft sich nunmehr auf 2.530 Euro. Auf diesen Betrag fallen neben der Lohnsteuer auch Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Betr.AV.AG und Betr.AV.AN

Zusätzliche Altersvorsorge über den Betrieb lohnt sich für viele Beschäftigte. Häufig gibt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer Betriebsrente oder finanziert sie sogar ganz. Betr.AV – diese Abkürzung steht auf der Gehaltsabrechnung für betriebliche Altersversorgung. Der Zusatz AG ist der Arbeitgeberanteil, der Zusatz AN der Arbeitnehmeranteil.

Seit Januar 2002 gibt es für gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer aber auch die Möglichkeit, selbst das Zepter in die Hand zu nehmen: Sie können von ihrem Chef eine betriebliche Altersversorgung (bAV) verlangen, wenn sie bereit sind, dafür auf einen Teil des Entgelts zu verzichten.

Konkret bedeutet das, dass ein bestimmter Teil vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers direkt in die bAV fließt. Möglich ist auch, dass nur das Urlaubs- und/oder das Weihnachtsgeld verwendet werden. Der Vorteil der bAV für den Arbeitnehmer: Das zu versteuernde Einkommen sinkt, und auch die Beiträge für Renten- und Krankenversicherung werden niedriger.

Es gibt fünf mögliche Formen der bAV:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Pensionszusage

Welche der fünf Formen zum Zuge kommt, entscheidet der Arbeitgeber.

Ein Beispiel: Pia Musterfrau hat ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro. 211 Euro fließen in eine Direktversicherung der bAV, der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss von 57 Euro. Das Steuer-Brutto von Pia beträgt deshalb nur noch 3.789 Euro. Von dieser Summe gehen Steuern und Sozialabgaben ab. Die 211 Euro zieht der Arbeitgeber vom Nettoverdienst ab und zahlt die Summe in die Direktversicherung ein.

Auf der Gehaltsabrechnung von Pia ist die betriebliche Altersversorgung unter dem Bruttogehalt ausgewiesen.

ATV, ZV und SV

Wer im öffentlichen Dienst – also bei Bund, Ländern oder Gemeinden – oder bei einer der beiden großen Kirchen arbeitet, erwirbt in der Regel einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Konkret geht es um den Altersvorsorge-Tarifvertrag ATV. Zuständig für diese Zusatzversorgung (ZV) sind die Zusatzversorgungskassen. Die größte unter ihnen ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Daneben gibt es zahlreiche weitere kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen (ZVK).

  • ZV-Umlage: Die Umlage, sprich der Beitrag für die Zusatzversorgung (ZV), setzt sich aus einem Arbeitgeber-Anteil (AG-ZV-Umlage) und einem Arbeitnehmeranteil zusammen. Der Arbeitgeberanteil erhöht das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers, auch die Sozialabgaben steigen. Die ZV-Umlage führt der Arbeitgeber direkt vom Gehalt ab.
  • ZV-pflichtiges Entgelt: Grundsätzlich ist der steuerpflichtige Arbeitslohn zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Das Entgelt ist Bemessungsgrundlage für die Umlage, die der Arbeitgeber zahlt und für den Anteil an der Umlage, den der Arbeitnehmer aufbringt.
  • Steuerfreie ZV-Umlage: Die ZV-Umlage – also der Beitrag für die Zusatzversorgung – ist bis zu einem bestimmten Betrag der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Dies ist in Paragraph 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes verankert. Seit dem 1. Januar 2021 liegt dieser Freibetrag bei 213 Euro monatlich bzw. 2.556 Euro jährlich. Die Freibeträge können Arbeitgeber als Jahresbetrag oder als Monatsbeträge in der Gehaltsabrechnung berücksichtigen.
  • ZV-Steuer-Hinz-Betrag: Ist der Freibetrag ausgeschöpft, ist die Zeile ZV-Steuer-Hinz-Betrag (Hinzurechnungsbetrag Steuer) auf Ihrer Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Dieser Betrag gehört zum steuerpflichtigen Entgelt (Steuer-Brutto).
  • Pauschalierte versteuerte ZV-Umlage: Für die über den Steuerfreibetrag hinausgehende Umlage ist eine Pauschalsteuer zu zahlen. Für den kommunalen öffentlichen Dienst zum Beispiel liegt sie bei 89,48 Euro monatlich. Ist die Umlage höher als der Steuerfreibetrag zuzüglich Pauschalversteuerung, muss der Arbeitnehmer den übersteigenden Teil individuell versteuern. Das steuerpflichtige Entgelt steigt entsprechend.
  • ZV-SV-Hinz-Betrag: Im öffentlichen Dienst muss der Arbeitnehmer auf die Umlage des Arbeitsgebers zur Zusatzversorgung (ZV) Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Die genaue Höhe ist auf der Gehaltsabrechnung im Feld ZV-SV-Hinz-Betrag (Hinzurechnungsbetrag Sozialversicherung) ausgewiesen. Die ZV-Umlage des Arbeitgebers ist somit Bestandteil des sozialversicherungspflichtigen Entgelts.

E

Der Buchstabe „E“ auf Ihrer Gehaltsabrechnung steht für „Einmalbezüge“ (auch: sonstige Bezüge). Damit sind unregelmäßige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gemeint. Häufig sind sie auf der Gehaltsabrechnung unter dem Bruttogehalt ausgewiesen. Sowohl Weihnachts- als auch Urlaubsgeld sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Solche Bezüge können vertraglich – entweder im Arbeits- oder per Tarifvertrag – geregelt sein. Sowohl auf Weihnachts- als auch auf Urlaubsgeld fallen Sozialabgaben und Lohnsteuer an.

  • Urlaubsgeld: Da Urlaubsgeld unter „sonstige Bezüge“ fällt, wird es bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Der Arbeitgeber versteuert das Urlaubsgeld nach der Jahrestabelle und wendet dabei ein besonderes Berechnungsschema an: In einem ersten Schritt berechnet er die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne das Urlaubgeld, dann für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit Urlaubsgeld. Der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Beträgen ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Sozialversicherungsrechtlich gilt Urlaubsgeld als einmalige Zuwendung.
  •  Weihnachtsgeld: Zahlt ein Unternehmen Weihnachtsgeld, dann wird es häufig zusammen mit dem Novembergehalt überwiesen. In Sachen Lohnsteuer und Sozialversicherung gilt das Gleiche wie beim Urlaubsgeld.

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